Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagesstättengesetz
KitaG§ 11 Gesundheitsvorsorge
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 3
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- VG Trier, 29.11.2007 – 6 K 542/07.TR
- OVG Rheinland-Pfalz, 01.09.2016 – 7 A 10849/15Zitiert von 4
- VG Lüneburg, 27.08.2002 – 4 A 101/00
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/11#abs-1 (1) Der Träger der Einrichtung oder die Kindertagespflegeperson hat den öffentlichen Gesundheitsdienst dabei zu unterstützen, dass alle in Kindertagesbetreuung befindlichen Kinder in Ergänzung sonstiger Vorsorgeangebote gemäß dem Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz ärztlich und zahnärztlich untersucht werden, der Impfstatus überprüft und eine Schließung von Impflücken angeboten wird. Diese Vorsorgemaßnahmen sollen grundsätzlich in den Räumlichkeiten des Betreuungsangebots durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/11#abs-2 (2) Zur Prävention und Früherkennung von Kindesvernachlässigungen und Kindesmisshandlungen arbeiten Kindertagesstätten und Einrichtungen der gesundheitlichen und sozialen Betreuung eng zusammen. § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/11#abs-3 (3) Aus Gründen der Gesundheitsvorsorge und der Suchtvorbeugung darf in Kindertagesstätten und auf deren Gelände nicht geraucht werden.