Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagesstättengesetz
KitaG§ 15 Betriebskosten von Kindertagesstätten
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/15#abs-1 (1) Betriebskosten im Sinne dieses Gesetzes sind die angemessenen Personal- und Sachkosten, die durch den nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches erlaubten Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder entstehen, die die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt und grundsätzlich allen Kindern offen steht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/15#abs-2 (2) Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind die Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die Vergütung des Personals nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst oder vergleichbarer Vergütungsregelungen einschließlich des gesetzlichen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 15 KitaG →
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Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2022 – 7 A 10774/21.OVG
- VG Frankfurt (Oder), 25.05.2011 – 6 K 509/08Zitiert von 3
- VG Potsdam, 18.06.2026 – VG 6 K 366/22
- VG Potsdam, 02.07.2026 – VG 6 K 367/22
- VG Potsdam, 05.05.2022 – 10 K 2997/19Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 29.06.2023 – 9 K 321/20
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 24.02.2025 – 3 LA 83/21
- VG Potsdam, 04.12.2024 – VG 4 K 347/22
- VG Cottbus, 25.10.2024 – VG 8 K 429/18
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