Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kindertagesstättengesetz

KitaG

§ 15 Betriebskosten von Kindertagesstätten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen41 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/15#abs-1 (1) Betriebskosten im Sinne dieses Gesetzes sind die angemessenen Personal- und Sachkosten, die durch den nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches erlaubten Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder entstehen, die die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt und grundsätzlich allen Kindern offen steht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaG/15#abs-2 (2) Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind die Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die Vergütung des Personals nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst oder vergleichbarer Vergütungsregelungen einschließlich des gesetzlichen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung.

§ 14 § 16