Gesetze / Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
KitaFinHG§ 29 Verfahren und Durchführung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KitaFinHG/29?asof=2021-06-30#abs-1 (1) Den Ländern obliegen die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen. Die Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. Mögliche Verfahrensvereinfachungen im Vergaberecht und bei Ausschreibungen zur Beschleunigung von Investitionsvorhaben sind zu berücksichtigen. Die Länder sind gefordert, entsprechende Vereinfachungen umzusetzen. Bei der Weiterreichung von Bundesmitteln durch die Länder an Dritte gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KitaFinHG/29?asof=2021-06-30#abs-2 (2) Die Investitionen sind zu 100 Prozent des gemäß § 27 Absatz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes bis zum 30. Juni 2023 abzuschließen; die Mittel können bis zum 31. Dezember 2023 abgerufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KitaFinHG/29?asof=2021-06-30#abs-3 (3) Die Länder sind ermächtigt, die zuständigen Bundeskassen zur Auszahlung der Mittel an die zuständigen Landeskassen anzuweisen, sobald die Bundesmittel zur Begleichung fälliger Zahlungen durch den Träger des Investitionsvorhabens benötigt werden. Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Empfänger weiter und verpflichten diese, auf die Bundesförderung angemessen hinzuweisen.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2020)
BGBl. 2021 I S. 2020
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14.07.2020 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I 1683)
BGBl. 2020 I S. 1683
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.