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Artikel 1 · BT-Drs. 19/29765 · S. 24

Zu Artikel 1 (Änderung eines Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung

Zu Artikel 1 (Änderung eines Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung
für Kinder)
Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (KitaFinHG) unterstreicht
seit 2008 das Ziel des Bundes, den quantitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung schnellstmöglich voranzutrei­
ben und die Länder und Gemeinden bei der Bewältigung dieser Aufgabe durch Finanzhilfen zu unterstützen. Mit
dem fünften Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2020-2021“ gewährt der Bund den Ländern
Finanzhilfen in Höhe von insgesamt 1 000 Millionen Euro.
Bund und Ländern ist es ein wichtiges Anliegen, dass die zur Verfügung stehenden Investitionsmittel vollständig
für die Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen durch alle Länder verausgabt werden. Durch die Verlän­
gerung der Fristen zur Bewilligung der Bundesmittel wird den Ländern ermöglicht, auf die örtlichen Herausfor­
derungen flexibel zu reagieren. Die Anpassung des § 26 Absatz 2 regelt die Verlegung des Stichtages, bis wann
die Mittelbewilligung durch die Länder erfolgt sein müssen, um ein Jahr bis zum 30. Juni 2022. Darauf aufbau­
ende Fristenregelungen insbesondere auch für den Abschluss geförderter Maßnahmen sowie für Mittelabrufe,
Verwendungsnachweise, das Monitoring und Berichte werden entsprechend angepasst.

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Herkunft

BT-Drs. 19/29765, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 65.994–67.325 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 921b2c0bc5a60aca….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP