Gesetze / Kraftfahrsachverständigengesetz
KfSachvG§ 4 Prüfung für die Anerkennung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/4#abs-1 (1) Zur Prüfung wird der Bewerber nur zugelassen, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und des § 2 Abs. 2 erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/4#abs-2 (2) In der Prüfung der fachlichen Eignung hat der Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger nachzuweisen, daß er
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/4#abs-3 (3) Für den Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen oder als Prüfer gilt Absatz 2 entsprechend; jedoch genügen hinreichende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik und der maßgebenden gesetzlichen Vorschriften. Für den Bewerber um die amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen genügen die Kenntnisse des für seine Tätigkeit erforderlichen Wissensstoffs.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/4#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen