nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 9 KfSachvG — Erteilung einer neuen Anerkennung

Kraftfahrsachverständigengesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird nach Erlöschen (§ 7 Abs. 2 und 3), Rücknahme oder Widerruf (§ 8) innerhalb von zwei Jahren eine neue Anerkennung beantragt, so entfällt die Prüfung (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 und § 4), wenn nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des Antragstellers begründen. Bei der Berechnung der Zweijahresfrist ist der Zeitraum eines vorangegangenen Ruhens der Anerkennung (§ 7 Abs. 1) zu berücksichtigen.

---

Zitiervorschlag: § 9 KfSachvG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/9

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
