Gesetze / Kraftfahrsachverständigengesetz

KfSachvG

§ 31 Register über die Sachverständigen der Bundeswehr

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle führt ein Register über die von der Bundeswehr anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr. Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen Daten über Sachverständige und Prüfer nach Maßgabe des § 23 gespeichert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die im zentralen Register der Zentralen Militärkraftfahrtstelle und die in den Registern beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Wehrpflicht des Betroffenen (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) zu löschen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/31?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 24 bis 28 und 30 sinngemäß Anwendung.

§ 30 § 32