Gesetze / Kraftfahrsachverständigengesetz
KfSachvG§ 31 Register über die Sachverständigen der Bundeswehr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/31?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle führt ein Register über die von der Bundeswehr anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr. Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen Daten über Sachverständige und Prüfer nach Maßgabe des § 23 gespeichert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/31?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die im zentralen Register der Zentralen Militärkraftfahrtstelle und die in den Registern beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres seit Ende der Wehrpflicht des Betroffenen (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) zu löschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/31?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 24 bis 28 und 30 sinngemäß Anwendung.
Änderungsverlauf
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05.12.2019 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I 2008)
BGBl. 2019 I S. 2008
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 139 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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24.04.1998 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I 747)
BGBl. 1998 I S. 747
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