Gesetze / Kraftfahrsachverständigengesetz
KfSachvG§ 30 Löschung der Daten
Stand: 02.12.2019
Die nach den §§ 22 und 23 gespeicherten Daten sind
zu löschen. Die Daten über die nicht bestandenen Prüfungen (§ 22 Abs. 3 Nr. 5) werden nach Anerkennung oder Zustimmung zur Betrauung der betroffenen Person gelöscht. Für die Löschung der nach § 28 übermittelten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 139 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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24.04.1998 Ausfertigung
§ 30 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I 747)
BGBl. 1998 I S. 747
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