Gesetze / Kraftfahrsachverständigengesetz

KfSachvG

§ 28 Abgleich mit dem Fahreignungsregister

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/28#abs-1 (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft, ob die im Fahreignungsregister enthaltenen Eintragungen Sachverständige, Prüfer oder Prüfingenieure betreffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/28#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 ermittelten auf Sachverständige, Prüfer oder Prüfingenieure bezogenen Daten aus dem Fahreignungsregister übermittelt das Amt den zuständigen Anerkennungsbehörden, den für die Zustimmung zur Betrauung zuständigen Behörden oder den zuständigen Aufsichtsbehörden. Hierbei werden die personenbezogenen Daten der betroffenen Person, Art und Umfang der Eintragung, Datum der betreffenden Maßnahme, Entscheidung oder Erklärung sowie Aktenzeichen der Behörde oder des Gerichts übermittelt.

§ 27 § 29