Gesetze / Kraftfahrsachverständigengesetz
KfSachvG§ 29 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/29#abs-1 (1) Die nach § 22 gespeicherten Daten dürfen von der örtlichen Registerbehörde an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Fahreignungsregister und zum Zentralen Fahrerlaubnisregister übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in diesen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/29#abs-2 (2) Die nach § 23 gespeicherten Daten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen örtlichen Registerbehörden übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in den örtlichen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/29#abs-3 (3) Die Übermittlungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind nur zulässig, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Datenbestände unrichtig oder unvollständig sind.
Änderungsverlauf
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3313)
BGBl. I S. 3313
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24.04.1998 Ausfertigung
§ 29 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I 747)
BGBl. 1998 I S. 747
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