Gesetze / Kraftfahrsachverständigengesetz
KfSachvG§ 27 Übermittlung der Daten aus den Registern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die in den Registern gespeicherten Daten dürfen den Stellen,
zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 24 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger gilt § 43 des Straßenverkehrsgesetzes.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 27 aufgehoben durch Artikel 139 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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24.04.1998 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I 747)
BGBl. 1998 I S. 747
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.