Gesetze / Kraftfahrsachverständigengesetz

KfSachvG

§ 27 Übermittlung der Daten aus den Registern

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/27#abs-1 (1) Die in den Registern gespeicherten Daten dürfen den Stellen,

1.
die für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen,
2.
in die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz oder
3.
die für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder des Straßenverkehrsgesetzes oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften

zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 24 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/27#abs-2 (2) Für die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger gilt § 43 des Straßenverkehrsgesetzes.

§ 26 § 28