Gesetze / Kraftfahrsachverständigengesetz
KfSachvG§ 26 Übermittlung der Daten zur Registrierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Technischen Prüfstellen und die Überwachungsorganisationen haben die nach § 25 erhobenen Daten den zuständigen Behörden zur Speicherung in den örtlichen Kraftfahrsachverständigenregistern mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die für die Führung der örtlichen Register zuständigen Behörden oder die Anerkennungsbehörden haben dem Kraftfahrt-Bundesamt die nach § 23 zu speichernden Daten (einschließlich jeder Änderung dieser Daten und des Zeitpunkts der Änderung) zu übermitteln. Werden keine örtlichen Register geführt, so ist zur Übermittlung die Behörde verpflichtet, die gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 befaßt ist. Die Datenübermittlung nach den Sätzen 1 und 2 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter entsprechender Anwendung des § 30a Absatz 2 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch, die weiteren Aufzeichnungen und die Einzelheiten des Übermittlungsverfahrens zu erlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/26?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer oder ein Prüfingenieur im Bereich mehrerer Anerkennungsbehörden tätig, so teilt das Kraftfahrt-Bundesamt dies und die nach § 22 zu speichernden Daten den jeweiligen Anerkennungsbehörden oder den Behörden, die der Betrauung zugestimmt haben, mit.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 139 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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28.11.2016 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I 2722)
BGBl. 2016 I S. 2722
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24.04.1998 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I 747)
BGBl. 1998 I S. 747
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.