Gesetze / Kraftfahrsachverständigengesetz
KfSachvG§ 23 Registrierung im Kraftfahrt-Bundesamt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister (§ 48 des Straßenverkehrsgesetzes) wird vermerkt, ob die dort erfaßten Inhaber von Fahrerlaubnissen zugleich amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 22 Abs. 2 Nr. 1) oder Prüfingenieure (§ 22 Abs. 2 Nr. 2) sind und welche Behörde den Sachverständigen oder Prüfer anerkannt oder der Betrauung des Prüfingenieurs zugestimmt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Fahreignungsregister (§ 28 des Straßenverkehrsgesetzes) werden
erfaßt. Unberührt bleiben die Eintragungen nach § 28 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 139 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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11.09.2002 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2002 I S. 3574
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24.04.1998 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I 747)
BGBl. 1998 I S. 747
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.