Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 3574
BGBl. 2002 I S. 3574 · 144.665 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
(StVRÄndG)
Vom 11. September 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3442), wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungs-
berechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer
Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung
durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Ist
für das Fahrzeug noch keine Betriebserlaubnis erteilt
oder besteht keine EG-Typgenehmigung, hat er
gleichzeitig die Erteilung der Betriebserlaubnis zu
beantragen.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Nummer 1 werden die Wörter „und all-
gemeine Verwaltungsvorschriften“ gestri-
chen.
aa1) In Nummer 1 Buchstabe p zweiter Spiegel-
strich werden nach dem Wort „Probezeit,“
die Wörter „insbesondere über Inhalt und
Dauer der Seminare, die Anforderungen an
die Seminarleiter und die Personen, die im
Rahmen der Seminare praktische Fahr-
übungen auf hierfür geeigneten Flächen
durchführen, die Anerkennung und die Auf-
sicht über sie, die Qualitätssicherung, deren
Inhalt und die wissenschaftliche Begleitung
einschließlich der hierfür erforderlichen Ver-
arbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten sowie über die, auch zunächst nur zur
modellhaften Erprobung befristete, Ein-
führung in den Ländern durch die obersten
Landesbehörden, die von ihr bestimmten
oder nach Landesrecht zuständigen Stel-
len,“ angefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Zulassung von Fahrzeugen zum
Straßenverkehr einschließlich Ausnah-
men von der Zulassung, die Beschaf-
fenheit, Ausrüstung und Prüfung der
Fahrzeuge, insbesondere über
a) Voraussetzungen für die Zulassung
von Kraftfahrzeugen und deren An-
hänger, vor allem über Bau, Be-
schaffenheit, Abnahme, Ausrüstung
und Betrieb, Begutachtung und Prü-
fung, Betriebserlaubnis und Geneh-
migung sowie Kennzeichnung der
Fahrzeuge und Fahrzeugteile, um
deren Verkehrssicherheit zu ge-
währleisten und um die Insassen
und andere Verkehrsteilnehmer bei
einem Verkehrsunfall vor Verletzun-
gen zu schützen oder deren Ausmaß
oder Folgen zu mildern (Schutz von
Verkehrsteilnehmern),
b) Anforderungen an zulassungsfreie
Kraftfahrzeuge und Anhänger, um
deren Verkehrssicherheit und den
Schutz der Verkehrsteilnehmer zu
gewährleisten sowie Ausnahmen
von der Zulassungspflicht für Kraft-
fahrzeuge und Anhänger nach § 1
Abs. 1,
c) Art und Inhalt von Zulassung, Bau,
Beschaffenheit, Ausrüstung und
Betrieb der Fahrzeuge und Fahr-
zeugteile, deren Begutachtung und
Prüfung, Betriebserlaubnis und
Genehmigung sowie Kennzeich-
nung,
d) den Nachweis der Zulassung durch
Fahrzeugdokumente, die Gestal-
tung der Muster der Fahrzeugdoku-
mente und deren Herstellung, Liefe-
rung und Ausfertigung sowie die
Bestimmung, wer die Herstellung
und Lieferung durchführen darf,
e) das Herstellen, Feilbieten, Ver-
äußern, Erwerben und Verwenden
von Fahrzeugteilen, die in einer amt-
lich genehmigten Bauart ausgeführt
sein müssen,
f) die Allgemeine Betriebserlaubnis
oder Bauartgenehmigung, Typge-
nehmigung oder vergleichbare Gut-
achten von Fahrzeugen und Fahr-
zeugteilen einschließlich Art, Inhalt,
Nachweis und Kennzeichnung so-
wie Typbegutachtung und Typprü-
fung,
g) die Konformität der Produkte mit
dem genehmigten, begutachteten
oder geprüften Typ einschließlich

der Anforderungen z. B. an Produk-
tionsverfahren, Prüfungen und Zerti-
fizierungen sowie Nachweise hierfür,
h) das Erfordernis von Qualitätssiche-
rungssystemen einschließlich der
Anforderungen, Prüfungen, Zertifi-
zierungen und Nachweise hierfür
sowie sonstige Pflichten des Inha-
bers der Erlaubnis oder Genehmi-
gung,
i) die Anerkennung und die Akkreditie-
rung von Stellen zur Prüfung und
Begutachtung von Fahrzeugen und
Fahrzeugteilen sowie von Stellen zur
Prüfung und Zertifizierung von Qua-
litätssicherungssystemen einschließ-
lich der Voraussetzungen hierfür
sowie die Änderung und Beendi-
gung von Anerkennung, Akkreditie-
rung und Zertifizierung einschließ-
lich der hierfür erforderlichen Vor-
aussetzungen für die Änderung und
die Beendigung. Die Stellen zur Prü-
fung und Begutachtung von Fahr-
zeugen und Fahrzeugteilen müssen
zur Anerkennung und zur Akkreditie-
rung die Gewähr dafür bieten, dass
für die beantragte Zuständigkeit die
ordnungsgemäße Wahrnehmung
der Prüfaufgaben nach den allge-
meinen Kriterien zum Betreiben von
Prüflaboratorien und nach den erfor-
derlichen kraftfahrzeugspezifischen
Kriterien an Personal- und Sachaus-
stattung erfolgen wird. Für die
Akkreditierung von Stellen zur Kon-
trolle der Qualitätssicherung muss
gewährleistet sein, dass für die
beantragte Kontrollzuständigkeit die
ordnungsgemäße Wahrnehmung
der Kontrollaufgaben nach den Kri-
terien für Stellen, die Qualitätssiche-
rungssysteme zertifizieren, erfolgen,
j) die Anerkennung ausländischer
Erlaubnisse und Genehmigungen
sowie ausländischer Begutachtun-
gen, Prüfungen und Kennzeichnun-
gen für Fahrzeuge und Fahrzeug-
teile,
k) die Änderung und Beendigung von
Zulassung und Betrieb, Erlaubnis
und Genehmigung sowie Kenn-
zeichnung der Fahrzeuge und Fahr-
zeugteile,
l) Art, Umfang, Inhalt, Ort und Zeit-
abstände der regelmäßigen Unter-
suchungen und Prüfungen, um die
Verkehrssicherheit der Fahrzeuge
und den Schutz der Verkehrsteilneh-
mer zu gewährleisten sowie Anfor-
derungen an Untersuchungsstellen
und Fachpersonal zur Durchführung
von Untersuchungen und Prüfungen
sowie Abnahmen von Fahrzeugen
und Fahrzeugteilen einschließlich
der hierfür notwendigen Räume und
Geräte, Schulungen, Schulungsstät-
ten und -institutionen,
m) den Nachweis der regelmäßigen
Untersuchungen und Prüfungen so-
wie Abnahmen von Fahrzeugen und
Fahrzeugteilen einschließlich der
Bewertung der bei den Untersu-
chungen und Prüfungen festgestell-
ten Mängel,
n) die Bestätigung der amtlichen Aner-
kennung von Überwachungsorgani-
sationen, soweit sie vor dem
18. September 2002 anerkannt wa-
ren, sowie die Anerkennung von
Überwachungsorganisationen, so-
weit sie von selbständigen und
hauptberuflich tätigen Kraftfahr-
zeugsachverständigen gebildet und
getragen werden, zur Vornahme von
regelmäßigen Untersuchungen und
Prüfungen sowie von Abnahmen,
die organisatorischen, personellen
und technischen Voraussetzungen
für die Anerkennungen einschließ-
lich der Qualifikation und der Anfor-
derungen an das Fachpersonal und
die Geräte sowie die mit den Aner-
kennungen verbundenen Bedingun-
gen und Auflagen, um ordnungs-
gemäße und gleichmäßige Untersu-
chungen, Prüfungen und Abnahmen
durch leistungsfähige Organisatio-
nen sicherzustellen,
o) die notwendige Haftpflichtversiche-
rung anerkannter Überwachungs-
organisationen zur Deckung aller im
Zusammenhang mit Untersuchun-
gen, Prüfungen und Abnahmen ent-
stehenden Ansprüche sowie die
Freistellung des für die Anerkennung
und Aufsicht verantwortlichen Lan-
des von Ansprüchen Dritter wegen
Schäden, die die Organisation ver-
ursacht,
p) die amtliche Anerkennung von Her-
stellern von Fahrzeugen oder Fahr-
zeugteilen zur Vornahme der Prüfun-
gen von Geschwindigkeitsbegren-
zern, Fahrtschreibern und Kontroll-
geräten, die amtliche Anerkennung
von Kraftfahrzeugwerkstätten zur
Vornahme von regelmäßigen Prü-
fungen an diesen Einrichtungen, zur
Durchführung von Abgasuntersu-
chungen an Kraftfahrzeugen und zur
Durchführung von Sicherheitsprü-
fungen an Nutzfahrzeugen sowie die
mit den Anerkennungen verbunde-
nen Bedingungen und Auflagen, um
ordnungsgemäße und gleichmäßige
technische Prüfungen sicherzustel-
len, die organisatorischen, personel-

len und technischen Voraussetzun-
gen für die Anerkennung einschließ-
lich der Qualifikation und Anforde-
rungen an das Fachpersonal und die
Geräte sowie die Erhebung, Verar-
beitung und Nutzung personenbe-
zogener Daten des Inhabers der
Anerkennungen, dessen Vertreters
und der mit der Vornahme der Prü-
fungen betrauten Personen durch
die für die Anerkennung und Auf-
sicht zuständigen Behörden, um
ordnungsgemäße und gleichmäßige
technische Prüfungen sicherzustel-
len,
q) die notwendige Haftpflichtversiche-
rung amtlich anerkannter Hersteller
von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen
und von Kraftfahrzeugwerkstätten
zur Deckung aller im Zusammen-
hang mit den Prüfungen nach Buch-
stabe p entstehenden Ansprüche
sowie die Freistellung des für die
Anerkennung und Aufsicht verant-
wortlichen Landes von Ansprüchen
Dritter wegen Schäden, die die
Werkstatt oder der Hersteller ver-
ursacht,
r) Maßnahmen der mit der Durch-
führung der regelmäßigen Unter-
suchungen und Prüfungen sowie
Abnahmen und Begutachtungen
von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
befassten Stellen und Personen zur
Qualitätssicherung, deren Inhalt
einschließlich der hierfür erforder-
lichen Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten, um ord-
nungsgemäße, nach gleichen Maß-
stäben durchgeführte Untersuchun-
gen, Prüfungen, Abnahmen und Be-
gutachtungen an Fahrzeugen und
Fahrzeugteilen zu gewährleisten,
s) die Verantwortung und die Pflichten
und Rechte des Halters im Rahmen
der Zulassung und des Betriebs der
auf ihn zugelassenen Fahrzeuge
sowie des Halters nicht zulassungs-
pflichtiger Fahrzeuge,
t) die Zuständigkeit und das Verfahren
bei Verwaltungsmaßnahmen nach
diesem Gesetz und den auf diesem
Gesetz beruhenden Rechtsvor-
schriften für Zulassung, Begutach-
tung, Prüfung, Abnahme, regelmäßi-
ge Untersuchungen und Prüfungen,
Betriebserlaubnis, Genehmigung
und Kennzeichnung,
u) Ausnahmen von § 1 Abs. 1 Satz 2
und 3 sowie Ausnahmen von auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften und die Zustän-
digkeiten hierfür,
v) die Zulassung von ausländischen
Kraftfahrzeugen und Anhängern, die
Voraussetzungen hierfür, die Aner-
kennung ausländischer Zulassungs-
papiere und Kennzeichen, Maßnah-
men bei Verstößen gegen die auf
Grund des Straßenverkehrsgeset-
zes erlassenen Vorschriften,
w) Maßnahmen und Anforderungen,
um eine sichere Teilnahme von nicht
motorisierten Fahrzeugen am Stra-
ßenverkehr zu gewährleisten,“.
cc) Nummer 3 Buchstabe a und b wird aufgeho-
ben.
dd) Nummer 4 wird aufgehoben.
ee) In Nummer 5a werden die Wörter „die Be-
schaffenheit, Ausrüstung und Prüfung der
Fahrzeuge und“ durch die Wörter „Bau,
Beschaffenheit, Ausrüstung und Betrieb,
Begutachtung, Prüfung, Abnahme, Be-
triebserlaubnis, Genehmigung und Kenn-
zeichnung der Fahrzeuge und Fahrzeugteile
sowie“ ersetzt.
ff) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Art, Umfang, Inhalt, Zeitabstände und
Ort einschließlich der Anforderungen an
die hierfür notwendigen Räume und
Geräte, Schulungen, Schulungsstätten
und -institutionen sowie den Nachweis
der regelmäßigen Prüfungen von Fahr-
zeugen und Fahrzeugteilen einschließ-
lich der Bewertung der bei den Prüfun-
gen festgestellten Mängel sowie die
amtliche Anerkennung von Überwa-
chungsorganisationen und Kraftfahr-
zeugwerkstätten nach Nummer 2 Buch-
stabe n und p und Maßnahmen zur
Qualitätssicherung nach Nummer 2
Buchstabe r zum Schutz vor von Fahr-
zeugen ausgehenden schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes;“.
gg) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung und
Betrieb, Begutachtung, Prüfung, Ab-
nahme und regelmäßige Untersuchun-
gen, Betriebserlaubnis und Genehmi-
gung sowie Kennzeichnung von Fahr-
zeugen und Fahrzeugteilen, um den
Diebstahl der Fahrzeuge zu bekämp-
fen;“.
hh) In Nummer 19 wird nach dem Wort „sind“
der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
ii) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 20
angefügt:
„20. Maßnahmen, die zur Umsetzung der
Richtlinie 2000/30/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom
6. Juni 2000 über die technische Unter-
wegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die
in der Gemeinschaft am Straßenver-

kehr teilnehmen (ABl. EG Nr. L 203
S. 1), erforderlich sind.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „und allgemeine
Verwaltungsvorschriften hierzu“ gestrichen.
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „Nr. 3 Buchstabe d, e“
wird die Angabe „Nr. 5a, 5b, 5c und 15“
durch die Angabe „Nr. 5a, 5b, 5c, 6 und 15“
ersetzt.
bb) Nach der Angabe „Nr. 1 Buchstabe f“ wird
die Angabe „Nr. 5a, 5b und 5c“ durch die
Angabe „Nr. 5a, 5b, 5c und 6“ ersetzt.
cc) Die Wörter „und allgemeine Verwaltungs-
vorschriften hierzu“ werden gestrichen.
d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Beschaffen-
heit,“ die Wörter „den Bau,“ eingefügt.
e) Absatz 4 wird aufgehoben.
3. § 6b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „(§ 6 Abs. 1 Nr. 8,
Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 6 Abs. 1 Nr. 8)“
ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Herstellung, der Vertrieb oder die Aus-
gabe von Kennzeichen ist zu untersagen, wenn
diese ohne die vorherige Anzeige hergestellt, ver-
trieben oder ausgegeben werden.“
4. (entfällt)
5. § 22a Abs. 1 Nr. 2 wird aufgehoben.
5a. In § 23 Abs. 2 wird die Angabe „bis zu zehntausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu 5 000
Euro“ ersetzt.
6. § 30a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
chende Maßnahmen zur Sicherstellung von
Datenschutz und Datensicherheit getroffen
werden, die insbesondere die Vertraulichkeit
und Unversehrtheit der Daten gewährleisten;
bei der Nutzung allgemein zugänglicher
Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzu-
wenden und“.
b) Absatz 2a wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt fertigt weitere
Aufzeichnungen, die sich auf den Anlass des
Abrufs erstrecken und die Feststellung der für
den Abruf verantwortlichen Person ermöglichen.
Das Nähere wird durch Rechtsverordnung (§ 30c
Abs. 1 Nr. 5) bestimmt.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „ , 2a“ gestrichen.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
7. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird in Buchstabe c das
Wort „oder“ gestrichen und nach Buchstabe d
das Wort „oder“ und folgender Buchstabe e
angefügt:
„e) Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten
nach § 117 Abs. 3 Satz 4 Buchstabe f des
Bundessozialhilfegesetzes,“.
b) In Absatz 5 wird nach Nummer 5 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6
angefügt:
„6. von den Zulassungsbehörden für Prüfungen
nach § 117 Abs. 3 Satz 4 Buchstabe f des
Bundessozialhilfegesetzes an die Träger der
Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfe-
gesetz.“
8. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
chende Maßnahmen zur Sicherstellung von
Datenschutz und Datensicherheit getroffen
werden, die insbesondere die Vertraulichkeit
und Unversehrtheit der Daten gewährleisten;
bei der Nutzung allgemein zugänglicher
Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzu-
wenden und“.
b) Absatz 5a wird aufgehoben.
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrzeug-
register sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere
Aufzeichnungen zu fertigen, die sich auf den
Anlass des Abrufs erstrecken und die Feststel-
lung der für den Abruf verantwortlichen Personen
ermöglichen. Das Nähere wird durch Rechtsver-
ordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 5) bestimmt. Dies gilt
entsprechend für Abrufe aus den örtlichen Fahr-
zeugregistern.“
9. § 37a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „ , 5a“ gestrichen.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
10. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. dem jeweiligen Stand der Technik ent-
sprechende Maßnahmen zur Sicher-
stellung von Datenschutz und Daten-
sicherheit getroffen werden, die insbe-
sondere die Vertraulichkeit und Unver-
sehrtheit der Daten gewährleisten; bei
der Nutzung allgemein zugänglicher
Netze sind Verschlüsselungsverfahren
anzuwenden und“.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrerlaub-
nisregister sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weite-
re Aufzeichnungen zu fertigen, die sich auf den

Anlass des Abrufs erstrecken und die Feststel-
lung der für den Abruf verantwortlichen Person
ermöglichen. Das Nähere wird durch Rechtsver-
ordnung (§ 63 Abs. 1 Nr. 4) bestimmt. Dies gilt
entsprechend für Abrufe aus den örtlichen Fahr-
erlaubnisregistern.“
11. § 56 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
12. In § 64 Satz 1 werden nach den Wörtern „Änderung
des Geburtsnamens“ das Komma und das Wort
„Familiennamens“ gestrichen.
Artikel 2
Änderung des
Kraftfahrsachverständigengesetzes
Das Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezem-
ber 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Arti-
kel 247 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. § 22 Abs. 3 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ord-
nungswidrigkeit nach diesem Gesetz, wenn gegen
den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens
150 Euro festgesetzt worden ist,“.
2. In § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „300 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.
Artikel 2a
Änderung der
Verordnung zur Durchführung
des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsach-
verständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854)
wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Hinsichtlich der Fahrerlaubnisse der Klassen C und CE
genügt es, dass er diese mindestens einmal erworben hat
und sie wegen Fristablaufs nicht verlängert wurden.“
Artikel 3
Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1a der
Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267), wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird im Anhang Muster nach
der Angabe „6 Versicherungsbestätigung, allge-
mein“ die Angabe „6a Mitteilung, allgemein“ ein-
gefügt.
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „(Zulassungsstelle)“
durch das Wort „(Zulassungsbehörde)“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Zulassungsstelle“ durch
das Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt.
c) In Satz 3 wird das Wort „(Zulassungsstelle)“
durch das Wort „(Zulassungsbehörde)“ ersetzt.
3. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Die Bescheinigung nach Satz 4 ist entbehrlich,
wenn auf Grund vom Antragsteller vorgelegter
Unterlagen davon auszugehen ist, dass das
Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister weder
eingetragen ist noch dass es gesucht wird.“
b) In Absatz 4 Satz 7 wird das Wort „ausgeführt“
durch das Wort „durchgeführt“ ersetzt.
4. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Nachweis über die Zuteilung des Kennzei-
chens“ die Wörter „oder den Fahrzeugschein“
und nach der Angabe „(§ 18 Abs. 5)“ die Wörter
„und den Untersuchungsbericht über die letzte
Hauptuntersuchung (§ 29),“ eingefügt.
b) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Zulassungs-
stelle“ durch das Wort „Zulassungsbehör-
de“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
„durch Ablieferung“ die Wörter „des Fahr-
zeugscheins oder“ eingefügt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Angabe „ein Jahr“
durch die Angabe „18 Monate“ ersetzt und die
Wörter „, es sei denn, dass die Zulassungs-
behörde eine Frist bewilligt“ gestrichen.
4a. § 29a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „ , Muster 8 oder
Muster 8a“ gestrichen.
b) In Absatz 1a wird die Angabe „(Muster 8a)“
gestrichen.
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer
über die Zuteilung des Kennzeichens zu unter-
richten und hierzu die in § 8 der Fahrzeugregis-
terverordnung genannten Daten – soweit erfor-
derlich – zu übermitteln.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „unter Verwen-
dung der Mitteilung nach Muster 6a“ gestri-
chen.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
4b. § 29c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder 10“ ge-
strichen.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Eine Versicherungsbestätigung oder Mit-
teilung nach Muster 6 für ein Kurzzeitkenn-
zeichen gilt auch als Anzeige oder Bescheid

im Sinne von Muster 9; Gleiches gilt, wenn
nach der Versicherungsbestätigung oder
Mitteilung nach Muster 6 für ein rotes Kenn-
zeichen der Versicherungsschutz oder die
Zuteilung des roten Kennzeichens befristet
ist.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versiche-
rer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das
Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen.“
5. § 29d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Zulassungsstelle“
durch das Wort „Zulassungsbehörde“ er-
setzt und werden nach den Wörtern „die
Zuteilung des Kennzeichens“ die Wörter
„oder den Fahrzeugschein“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Zulassungsstelle“
durch das Wort „Zulassungsbehörde“ er-
setzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das
Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt.
bb) Nach den Wörtern „die Zuteilung des Kenn-
zeichens“ werden die Wörter „oder den
Fahrzeugschein“ eingefügt.
6. In § 33 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „(Zulassungs-
stellen)“ durch das Wort „(Zulassungsbehörden)“
ersetzt.
7. In § 60 Abs. 5b Satz 2 wird die Angabe „oder 1b“
gestrichen.
8. In § 64 Abs. 1 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1 und 4“
durch die Angabe „Abs. 10 Satz 1 und 4“ ersetzt.
9. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 der Übergangsvorschrift zu § 19 Abs. 2
(Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
nach Änderung der bauartbedingten Höchstge-
schwindigkeit) wird das Wort „Zulassungsstelle“
durch das Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt.
b) In Satz 2 der Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 6a
(Verwendung der Bezeichnung „Personenkraft-
wagen“) wird das Wort „Zulassungsstelle“ durch
das Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt.
c) In der Übergangsvorschrift zu § 52 Abs. 6 (Dach-
aufsatz für Arzt-Fahrzeuge) wird das Wort
„Zulassungsstelle“ durch das Wort „Zulas-
sungsbehörde“ ersetzt.
d) In der Übergangsvorschrift zu Anlage VIII (Unter-
suchung der Fahrzeuge) wird der Nummer 2
folgender Satz angefügt:
„Nummer 4.1 Satz 3 tritt am 18. September 2002
mit der Maßgabe in Kraft, dass bereits in Betrieb
befindliche Prüfstellen nicht erneut oder nach-
träglich zur Anerkennung zu melden sind.“
e) In der Übergangsvorschrift zu Anlage VIIIb (An-
erkennung von Überwachungsorganisationen)
werden die Sätze 1 und 6 gestrichen.
f) Die Übergangsvorschrift zu Muster wird wie folgt
geändert:
In Satz 2 werden der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
„dies gilt ebenso für Nachweise nach Muster 1d,
die anstelle des Wortes „Zulassungsbehörde“
das Wort „Zulassungsstelle“ enthalten.“
g) In Satz 3 der Übergangsvorschrift zu Muster 3
(Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit roten
Kennzeichen) und Muster 4 (Fahrzeugschein für
Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen) wird die
Angabe „1. August 2000“ durch die Angabe
„1. Oktober 2002“ ersetzt.
h) Die Übergangsvorschrift zu Muster 6 (Versiche-
rungsbestätigung, Mitteilung), Muster 6a (Mittei-
lung) und Muster 9 (Anzeige, Bescheid) wird wie
folgt gefasst:
„Muster 6 (Versicherungsbestätigung, Mittei-
lung), Muster 6a (Mitteilung) und Muster 9
(Anzeige, Bescheid)
Vordrucke, die den Mustern 6, 6a oder 9 in der
vor dem 1. Oktober 2002 geltenden Fassung
dieser Verordnung entsprechen, dürfen bis spä-
testens 31. Dezember 2002 aufgebraucht wer-
den, sofern die Spalte „Versicherungssumme für
Personenschäden“ gestrichen ist.“
i) Nach der Übergangsvorschrift zu Muster 6 (Ver-
sicherungsbestätigung, Mitteilung), Muster 6a
(Mitteilung) und Muster 9 (Anzeige, Bescheid)
wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
„Muster 7 (Versicherungsbestätigung), Muster 8
(Versicherungsbestätigung, Mitteilung), Mus-
ter 8a (Versicherungsbestätigung, Mitteilung),
Muster 9 (Anzeige, Bescheid), Muster 10 (Anzei-
ge, Bescheid) und Muster 12 (Verwertungsnach-
weis)
Die Vordrucke, die den Mustern 7, 8, 8a, 9, 10
und 12 in der vor dem 1. Oktober 2002 gelten-
den Fassung entsprechen, dürfen bis spätes-
tens 31. März 2003 aufgebraucht werden.“
j) Die Übergangsvorschrift zu Muster 8 (Versiche-
rungsbestätigung, Mitteilung) und Muster 8a
(Versicherungsbestätigung, Mitteilung) wird auf-
gehoben.
10. Die Anlage I wird wie aus dem Anhang 1 ersichtlich
gefasst.
11. In Anlage IV wird beim Unterscheidungszeichen Y
die Angabe „ZMK, Düsseldorf“ durch die Angabe
„ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchenglad-
bach/Rheindahlen“ ersetzt.

12. Die Anlage Vc Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In diesem Fall darf für die Buchstaben zur
Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und für
die Buchstaben der Erkennungsnummer und die 14.
Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Eng-
schrift verwendet werden.“
b) Satz 4 wird aufgehoben.
13. Die Anlage Vd wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Satz 2 wird das Wort „Eurofeld“
durch das Wort „Euro-Feld“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Ergänzungsbestimmungen
Für Kennzeichen nach 2.1 und 2.2 ist die Mittel-
schrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vor-
geschriebene oder die vom Hersteller vorgese-
hene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt
dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchsta-
ben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks
und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils
die Engschrift verwendet werden. Der waage-
15. Anlage VIIIb wird wie folgt gefasst:
„Anlage VIIIb
(Anlage VIII Nr. 3.1 und 3.2)
rechte Abstand der Beschriftung einschließlich
der Plaketten zum schwarzen Rand oder zum
Feld, in dem das Ablaufdatum angegeben ist,
muss auf beiden Seiten gleich sein.“
Anlage VIII Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4.1 Satz 2 wird das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt und werden die Wörter „auf
Anforderung sind die Untersuchungsstellen zur
Anerkennung zu melden.“ durch die Wörter
„Darüber hinaus sind die Prüfstellen und auf
Anforderung die anderen Untersuchungsstellen
zur Anerkennung zu melden.“ ersetzt.
b) Nach Nummer 4.1 wird folgende Nummer 4.1a
eingefügt:
„4.1a Die Hauptuntersuchungen durch aaSoP
der Technischen Prüfstellen sollen in der
Regel in deren Prüfstellen (Anlage VIIId
Nr. 2.1), die Hauptuntersuchungen durch
die amtlich anerkannten Überwachungs-
organisationen sollen in der Regel in Prüf-
stützpunkten (Anlage VIIId Nr. 2.2) oder
auf Prüfplätzen (Anlage VIIId 2.3) durch-
geführt werden.“
Anerkennung von Überwachungsorganisationen
1. Allgemeines
Die Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und
Sicherheitsprüfungen (im Folgenden als HU und SP bezeichnet) sowie Abnahmen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
oder 4) (Organisationen) obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten
oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsbehörden). Nach § 47a Abs. 2 umfasst die Aner-
kennung auch die Berechtigung zur Vornahme von Abgasuntersuchungen (AU).
2. Voraussetzungen für die Anerkennung
Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn
2.1 die Organisation ausschließlich von mindestens 60 selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeug-
sachverständigen gebildet und getragen wird, wobei mindestens so viele Prüfingenieure dieser Organisa-
tion im Anerkennungsgebiet ihren Sitz haben müssen, dass
auf 100 000 dort zugelassene Kraftfahrzeuge
und Anhänger (nach der Statistik des Kraftfahrt-Bundesamtes am 1. Juli eines jeden Jahres) jeweils ein
Prüfingenieur entfällt, jedoch nicht mehr als 30 Prüfingenieure,
2.1a sämtliche Sachverständige, die die Organisation nach 2.1 bilden und tragen, die gleichen Rechte und
Pflichten besitzen und keiner anderen Organisation angehören,
2.2 die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung der
zuverlässig sind,
2.3 zu erwarten ist, dass die Organisation die HU, AU und SP
Organisation berufenen Personen persönlich
sowie die Abnahmen ordnungsgemäß und gleich-
mäßig sowie unter Verwendung der erforderlichen technischen Einrichtungen durchführen wird, und sie
sich verpflichtet, Sammlung, Auswertung und Austausch der Ergebnisse und Prüferfahrungen innerhalb der
Organisation sicherzustellen und gemeinsam mit anderen Überwachungsorganisationen und den Techni-
schen Prüfstellen in geeigneter Form auszutauschen,
2.4 die Organisation durch Einrichtung eines innerbetrieblichen Revisionsdienstes sicherstellt, dass die Ergeb-
nisse für die Innenrevision und die Aufsichtsbehörde so gesammelt und ausgewertet werden, dass jederzeit
die Untersuchungs- und Prüfqualität für einen beliebigen
Zeitraum innerhalb der letzten drei Jahre nachvoll-
zogen werden kann, und dass die Ergebnisse mit denjenigen anderer Überwachungsorganisationen und
denen der Technischen Prüfstellen einwandfrei vergleichbar sind,
2.5 die Organisation sicherstellt, dass die mit der Durchführung der HU, AU und SP sowie der Abnahmen
betrauten Personen an mindestens fünf Tagen pro Jahr an regelmäßigen Fortbildungen teilnehmen, die den
Anforderungen des vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Zustimmung der
obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegebenen Aus- und Fortbildungsplans entsprechen,

2.6 für die mit der Durchführung der HU, AU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen eine ausreichen-
de Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit den HU, AU und SP sowie der Ein- und
Anbauabnahmen entstehenden Ansprüchen besteht und aufrechterhalten wird und die Organisation das
Land, in dem sie tätig wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die durch die zur Vertre-
tung der Organisation berufenen Personen, den technischen Leiter, dessen Vertreter oder die mit der
Durchführung der HU, AU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen in Ausübung der ihnen übertra-
genen Aufgaben verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entsprechenden Versicherung nach-
weist und aufrechterhält,
2.6a die Organisation mindestens über eine auch zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch geeignete Prüf-
stelle im jeweiligen Anerkennungsgebiet verfügt; mit Zustimmung der zuständigen Anerkennungsbehörde
kann darauf in ihrem Anerkennungsgebiet verzichtet werden, und
2.7 dadurch das Prüfangebot durch das Netz der Technischen Prüfstellen zu angemessenen Bedingungen für
die Fahrzeughalter (z. B. hinsichtlich der Anfahrtswege und der Gebühren) nicht gefährdet ist; Nummer 2.1.2
der Anlage VIIId ist zu berücksichtigen.
3. Voraussetzungen für Kraftfahrzeugsachverständige und deren Angestellte
Die Organisation darf die ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen (2.1) mit der Durchführung der
HU, AU und SP betrauen, wenn diese
3.1 mindestens 24 Jahre alt sind,
3.2 geistig und körperlich geeignet sowie zuverlässig sind,
3.3 die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen, außer Klassen D und D1, besitzen und gegen sie
kein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuches besteht oder der
Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlag-
nahmt ist,
3.4 als Vorbildung ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an
einer im Geltungsbereich dieser Verordnung gelegenen oder an einer als gleichwertig anerkannten Hoch-
schule oder öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben,
3.5 an einer mindestens sechs Monate dauernden Ausbildung teilgenommen haben, die den Anforderungen
des Aus- und Fortbildungsplans entspricht, der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
wesen mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird; die Dauer
der Ausbildung kann bis auf drei Monate verkürzt werden, wenn eine mindestens dreijährige hauptberuf-
liche Tätigkeit als Kraftfahrzeugsachverständiger nachgewiesen wird,
3.6 ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der §§ 2 bis 14 der Verordnung
zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBI. I S. 854) nachgewiesen
haben; die Anmeldung zur Prüfung kann nur durch die Organisation erfolgen, die sie nach 3.5 ausgebildet
hat oder sie mit der Durchführung der HU, AU, SP und Abnahmen nach Bestehen der Prüfungen betrauen
will; abweichend von § 2 Abs. 3 Nr. 3 der genannten Verordnung kann anstelle des Leiters einer Techni-
schen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr der technische Leiter einer Überwachungsorganisation in den
Prüfungsausschuss berufen werden,
3.6a im Anerkennungsgebiet ein Sachverständigenbüro unterhalten; mit Zustimmung der zuständigen Anerken-
nungsbehörde kann darauf verzichtet werden,
3.7 und wenn die nach 1. zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat.
3.8 Die Organisation darf außer den ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen auch deren Angestellte
mit der Durchführung der HU, AU und SP betrauen, wenn diese den Anforderungen von 3.1 bis 3.7 genügen
und wenn sie hauptberuflich bei den Kraftfahrzeugsachverständigen beschäftigt sind.
3.9 Die mit der Durchführung der HU, AU und SP betrauten Kraftfahrzeugsachverständigen und deren Ange-
stellte werden im Sinne dieser Verordnung als Prüfingenieure (PI) bezeichnet.
4. A b n a h m e n n a c h § 19 A b s . 3 N r . 3 u n d 4
4.1 Die Organisation darf die ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen und deren Angestellte, die
nach 3. mit der Durchführung der HU, AU und SP betraut werden, außerdem mit der Durchführung von
Abnahmen nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 betrauen, wenn
4.1.1 sie für diese Abnahmen an einer mindestens zwei Monate dauernden besonderen Ausbildung teilgenom-
men,
4.1.2 sie die fachliche Eignung für die Durchführung von Abnahmen im Rahmen der Prüfung nach 3.6 nachgewie-
sen haben, und
4.1.3 wenn die nach 1. zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat.

5. Technischer Leiter und Vertreter
Die Organisation hat einen technischen Leiter und einen Vertreter des technischen Leiters zu bestellen, die
den Anforderungen nach 3. und 4. genügen müssen. Der technische Leiter hat sicherzustellen, dass die HU,
AU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß und gleichmäßig durchgeführt werden; er darf hierzu an
die mit der Durchführung der HU, AU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen fachliche Weisun-
gen erteilen. Die Aufsichtsbehörde darf dem technischen Leiter fachliche Weisungen erteilen. Die Bestellun-
gen bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie können widerrufen werden, wenn der techni-
sche Leiter oder sein Vertreter die von der Aufsichtsbehörde erteilten fachlichen Weisungen nicht beachtet
oder sonst keine Gewähr mehr dafür bietet, dass er seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen wird. Der tech-
nische Leiter und sein Vertreter dürfen im Rahmen ihrer Bestellung auch HU, AU, SP und Abnahmen durch-
führen.
6. Weitere Anforderungen an die Organisation
6.1 Die HU, AU und SP sowie die Abnahmen sind im Namen und für Rechnung der Organisation durchzuführen.
Der PI darf von Zahl und Ergebnis der durchgeführten HU, AU und SP sowie Abnahmen nicht wirtschaftlich
abhängig sein. Der Nachweis über das Abrechnungs- und das Vergütungssystem der Organisation ist der
Aufsichtsbehörde auf Verlangen mitzuteilen.
6.2 Die vom Fahrzeughalter zu entrichtenden Entgelte für die HU, AU, SP und Abnahmen sind von der Organi-
sation in eigener Verantwortung für den Bereich der jeweils örtlich zuständigen Technischen Prüfstelle (§ 10
Abs. 1 Satz 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971, BGBl. I S. 2086, das zuletzt
durch Artikel 247 der Verordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S. 2785, geändert worden ist) einheitlich
festzulegen. Sie sind der zuständigen Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor ihrer Einführung mitzuteilen.
6.3 Die vom Fahrzeughalter nach 6.2 zu entrichtenden Entgelte sind nach der Preisangabenverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2000 (BGBl. I S. 1244) von der Organisation in ihren Prüfstellen
und – soweit die HU, AU und SP sowie die Abnahmen in einem Prüfstützpunkt vorgenommen werden – in
diesem bekannt zu machen. Eine eventuell nach 6.4 vereinbarte Vergütung für die Gestattung von HU, AU,
SP und Abnahmen in den Räumen des Prüfstützpunktes sowie für die Benutzung von Einrichtungen und
Geräten oder die Inanspruchnahme von Personal ist gesondert bekannt zu machen und muss zusätzlich zu
dem Entgelt nach 6.2 vom Fahrzeughalter erhoben werden. Das Entgelt nach 6.2 einschließlich Umsatz-
steuer ist auf allen Ausfertigungen der Untersuchungs- und Abnahmeberichte sowie der Prüfprotokolle
anzugeben.
6.4 Über die Gestattung von HU, AU, SP und Abnahmen in den Prüfstützpunkten und Prüfplätzen einschließlich
der Bekanntgabe der Entgelte nach 6.3 sowie über die Benutzung von deren Einrichtungen und Geräten
oder über die Inanspruchnahme von deren Personal sind von der Organisation mit den Inhabern der Prüf-
stützpunkte und Prüfplätze Verträge abzuschließen. Aus diesen Verträgen muss sich ergeben, ob für die
Gestattung von HU, AU, SP und Abnahmen in den Räumen des Prüfstützpunktes sowie für die Benutzung
von Einrichtungen und Geräten oder für die Inanspruchnahme von Personal vom Inhaber eine Vergütung
und gegebenenfalls in welcher Höhe erhoben wird; für Prüfplätze gilt 6.3 Satz 2 hinsichtlich der Vereinba-
rung einer solchen Vergütung entsprechend. Diese Verträge sind der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vor-
zulegen.
6.5 Im Rahmen der Innenrevision hat die Organisation insbesondere sicherzustellen, dass die Qualität von HU,
AU, SP und Abnahmen durch eine zu hohe Zahl von Einzelprüfungen nicht beeinträchtigt wird.
6.6 Zur Vermeidung von Interessenkollisionen dürfen die die Organisation bildenden und tragenden selbständi-
gen und hauptberuflichen Kraftfahrzeugsachverständigen die, nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Ver-
tretung der Organisation berufenen Personen sowie die mit der Durchführung von HU, AU, SP oder Abnah-
men betrauten PI weder direkt noch indirekt mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung und Reparatur von
Fahrzeugen und Fahrzeugteilen befasst sein.
6.7 Die von der Überwachungsorganisation zur Durchführung von HU, AU und SP erhobenen personenbezoge-
nen Daten dürfen nur zum Zwecke des Nachweises einer ordnungsgemäßen Untersuchung und Prüfung im
Sinne der Nr. 2.4 verarbeitet oder genutzt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist
nur mit schriftlicher Einwilligung des Betroffenen zulässig. Wird die Einwilligungserklärung zusammen mit
anderen Erklärungen abgegeben, ist sie besonders hervorzuheben. Der Betroffene ist bei der Erteilung der
Einwilligung darauf hinzuweisen, dass er sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
7. Übergangsvorschriften
7.1 Soweit Organisationen am 18. September 2002 zur Durchführung von HU und Abnahmen nach § 19 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 und 4 bereits anerkannt sind, bleiben diese Anerkennungen bestehen.
7.2 Soweit Organisationen am 1. Juni 1989 zur Durchführung von HU anerkannt waren, bleiben die Anerken-
nungen bestehen; die Vorschriften nach 2.2 bis 2.7, 3 (ausgenommen 3.8), 4, 5 und 6 sind entsprechend
anzuwenden. Die Anerkennungsbehörde kann dies insbesondere im Hinblick auf 2.7 durch Auflagen sicher-
stellen. Die Ausbildung nach 3.5 und die Prüfung nach 3.6 haben nur die Personen abzulegen, die nach dem

1. Juni 1989 erstmals mit der Durchführung der HU betraut werden sollen oder die länger als zwei Jahre
einer Technischen Prüfstelle oder Überwachungsorganisation nicht mehr angehören. Satz 1 gilt entspre-
chend für die Übertragung von HU auf amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer in einer Techni-
schen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 Abs. 2 Satz 5 des Kraftfahrsachverständigengeset-
zes und für die Ablösung dieser Aufgabenübertragung durch eine Anerkennung nach 8.
8. Anerkennung des Trägers einer Technischen Prüfstelle
Dem Träger einer Technischen Prüfstelle oder einer anderen Stelle, an der der Träger der Technischen Prüf-
stelle maßgeblich beteiligt ist, kann für den Bereich der Technischen Prüfstelle die Anerkennung erteilt wer-
den; dies gilt für die andere Stelle jedoch nur,
wenn der Träger der Technischen Prüfstelle auf eine Anerken-
nung verzichtet oder, sofern er bereits als Überwachungsorganisation anerkannt ist, die Anerkennung
zurückgibt. Die Vorschriften in 2.2 bis 2.7, 3. (ausgenommen 3.8), 4., 5. und 6. sind entsprechend anzuwen-
den.
9. Aufsicht über anerkannte Überwachungsorganisationen
9.1 Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen üben
die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennungen aus. Die Aufsichtsbehörde oder die zuständigen Stellen
können selbst prüfen oder durch von ihnen bestimmte Sachverständige prüfen lassen, ob insbesondere
9.1.1 die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind,
9.1.2 die HU, AU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß
durchgeführt und die sich sonst aus der Anerken-
nung oder aus Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden,
9.1.3 ob und in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.
9.2 Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der
Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen
vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Ferner ist vom Inhaber der Anerken-
nung sicherzustellen, dass die mit der Aufsicht beauftragten Personen sämtliche Untersuchungsstellen
betreten dürfen. Der Inhaber der Anerkennung hat
Prüfung zu tragen.
diese Maßnahmen zu ermöglichen; er hat die Kosten der
9.3 Die Organisation hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörde für das betreffende Anerkennungsgebiet einen
Beauftragten zu bestellen. Dieser ist Ansprechpartner der Anerkennungsbehörde und Aufsichtsbehörde. Er
muss Erklärungen mit Wirkung für und gegen die Organisation abgeben und entgegennehmen können. Er
muss weiter die Möglichkeit haben, Angaben, Aufzeichnungen und Nachweise über die von der Organisa-
tion im Anerkennungsgebiet durchgeführten HU, AU, SP und Abnahmen zu machen und der Aufsichts-
behörde auf Verlangen vorzulegen. Mit Zustimmung
der zuständigen Anerkennungsbehörde kann der
Beauftragte auch für den Bereich mehrerer Anerkennungsgebiete ganz oder teilweise bestellt werden.“
16. a) In der Überschrift wird die Angabe „Muster 6, 7, 8,
8a, 9, 10“ durch die Angabe „Muster 6, 7 und 9“
ersetzt.
b) Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:
„Format: DIN A6
Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz
Die Versicherungsbestätigungen dürfen nicht
handschriftlich oder mit Schreibmaschine herge-
stellt, sondern müssen zur Verhütung von Mis-
sbräuchen gedruckt sein. Die Versicherungsbe-
stätigung kann auch vom Antragsteller vollständig
ausgefüllt und ergänzt werden. Auch Firma und
Unterschrift des Versicherers müssen gedruckt,
letztere faksimiliert sein.“
17. Muster 6 Versicherungsbestätigung (§ 29a Abs. 1)
wird wie aus Anhang 2 ersichtlich gefasst. Muster 6
Mitteilung (§ 29a Abs. 2) wird aufgehoben.
18. Muster 7 Versicherungsbestätigung und Mitteilung
(§ 29a) wird wie aus Anhang 3 ersichtlich gefasst.
19. Muster 8 Versicherungsbestätigung (§ 29a Abs. 1) und
Muster 8 Mitteilung (§ 29a Abs. 1) werden aufgehoben.
20. Muster 8a Versicherungsbestätigung (§ 29a Abs. 1)
und Muster 8a Mitteilung (§ 29a Abs. 1) werden auf-
gehoben.
20a. Muster 9 Anzeige (§ 29c Abs. 1) wird wie aus An-
hang 4 ersichtlich gefasst. Muster 9 Bescheid (§ 29c
Abs. 2) wird aufgehoben.
21. Muster 10 Anzeige (§ 29c Abs. 1) und Bescheid
(§ 29c Abs. 2) werden aufgehoben.
22. In § 19 Abs. 6 Satz 2, § 22 Abs. 2 Satz 5, § 24 Satz 3,
§ 25 Abs. 1 Satz 1, 3, 5 und 6, Abs. 2 Satz 1 und 2,
Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und 3, § 27a Satz 1,
4, 5 und 6, § 29a Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1,
§ 29c Abs.1 Satz 1 und 2, Abs. 2, 3, § 52 Abs. 4 Nr. 2
Satz 2, Abs. 6 Satz 2, § 59 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, Abs. 3
Satz 1, Muster 1d, Muster 6a (Mitteilung), Muster 9
(Anzeige, Bescheid), Vorbemerkungen zu Mustern
12, 13 Abschnitt 1.1, Muster 12 (Verwertungs-
nachweis), Seite 1, 2, Muster 13 (Erklärung über den
Verbleib), Seite 1, 2 wird jeweils das Wort „Zulas-
sungsstelle“ durch das Wort „Zulassungsbehörde“
ersetzt.

Artikel 4
Änderung der
Fahrzeugregisterverordnung
Die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987
(BGBl. I S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3442), wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 6 bis 9 werden wie folgt
gefasst:
„§ 6 Übermittlungen der Zulassungsbehörde an
das Kraftfahrt-Bundesamt
§ 7 Übermittlungen der Zulassungsbehörde an
andere Zulassungsbehörden
§ 8 Übermittlungen der Zulassungsbehörde an
Versicherer
§ 9 Übermittlungen der Zulassungsbehörde an
Finanzämter“.
b) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe ein-
gefügt:
„§ 9a Übermittlungen der Zulassungsbehörde an
Träger der Sozialhilfe“.
c) Die Angaben zu den §§ 10 und 11 werden wie folgt
gefasst:
„§ 10 Übermittlungen der Zulassungsbehörde
und des Kraftfahrt-Bundesamtes an die für
die Durchführung des Bundesleistungs-
gesetzes und des Verkehrssicherstellungs-
gesetzes zuständigen Stellen
§ 11 Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundes-
amtes an die Zulassungsbehörden“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 7 werden die Wörter „internationa-
len Zulassungsscheins“ durch die Wörter „Interna-
tionalen Zulassungsscheins“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter „Ordnungs-
und Erkennungsnummer“ durch die Wörter
„Unterscheidungszeichen und Erkennungsnum-
mer“ ersetzt.
3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
Übermittlungen der Zulassungs-
behörde an Träger der Sozialhilfe
Die Zulassungsbehörde hat den zuständigen Trä-
gern der Sozialhilfe zur Vermeidung rechtswidriger
Inanspruchnahme von Sozialhilfe unter den in § 117
Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes genannten Vor-
aussetzungen Auskunft über die Eigenschaft einer
Person als Kraftfahrzeughalter zu erteilen.“
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Zulassungs-
stelle“ durch das Wort „Zulassungsbehörde“
ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das
Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt.
bb) Nach dem Wort „Behörden“ werden die Wör-
ter „sowie für Zwecke des Katastrophen-
schutzes den nach den von den Ländern für
Maßnahmen des Katastrophenschutzes er-
lassenen Gesetzen zuständigen Stellen“ ein-
gefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „nach § 19 dieses Gesetzes
bestimmten Behörden“ werden die Wörter „sowie
für Zwecke des Katastrophenschutzes den nach
den von den Ländern für Maßnahmen des Kata-
strophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständi-
gen Stellen und den diesen vorgesetzten Behör-
den“ eingefügt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu § 11 wird das Wort „Zulas-
sungsstellen“ durch das Wort „Zulassungsbehör-
den“ ersetzt.
b) In den Absätzen 1 bis 4 wird jeweils das Wort
„Zulassungsstelle“ durch das Wort „Zulassungs-
behörde“ ersetzt.
6. In § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Buß-
geldbehörden, die für die Verfolgung von Verkehrs-
ordnungswidrigkeiten zuständig sind“ durch die Wör-
ter „nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrs-
gesetzes zuständige Verwaltungsbehörde“ ersetzt.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf nach
§ 36 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen,
wenn dessen Durchführung unter Verwendung
1. einer Kennung des zum Abruf berechtigten
Nutzers und
2. eines Passwortes
erfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 kann
eine natürliche Person oder eine Dienststelle sein.
Bei Abruf über ein sicheres, geschlossenes Netz
kann die Kennung nach Satz 1 Nr. 1 auf Antrag des
Netzbetreibers als einheitliche Kennung für die an
dieses Netz angeschlossenen Nutzer erteilt wer-
den, sofern der Netzbetreiber selbst abrufberech-
tigt ist. Die Verantwortung für die Sicherheit des
Netzes und die Zulassung ausschließlich berech-
tigter Nutzer trägt bei Anwendung des Satzes 3
der Netzbetreiber. Ist der Nutzer im Sinne des Sat-
zes 1 Nr. 1 keine natürliche Person, so hat er
sicherzustellen, dass zu jedem Abruf die jeweils
abrufende natürliche Person festgestellt werden
kann. Der Nutzer oder die abrufende Person haben
vor dem ersten Abruf ein eigenes Passwort zu
wählen und dieses jeweils spätestens nach einem
von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeit-
raum zu ändern.“

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „des Endgeräts unrichtig oder die
Kennung der zum Abruf berechtigten Dienst-
stelle“ werden durch die Wörter „nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nr. 1 oder das Passwort“ ersetzt.
bb) Das Wort „eingegeben“ wird durch das Wort
„übermittelt“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „ , die von der
nach § 14 Abs. 1 zuständigen Stelle gefertigt wer-
den“ gestrichen.
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1; in Satz 1
werden nach den Wörtern „von der abrufenden
Stelle“ die Wörter „der nach Absatz 1 Satz 2
zuständigen Stelle“ gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in Satz 1
werden die Wörter „nach Absatz 1 zuständigen“
durch das Wort „übermittelnden“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3; nach der
Angabe „§ 36 Abs. 6“ wird die Angabe „Satz 2“
durch die Angabe „Satz 2 bis 4“ ersetzt.
9. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „Zulassungsstellen“
durch das Wort „Zulassungsbehörden“ ersetzt.
b) Absatz 7 wird aufgehoben.
10. In § 1 Abs. 1 im Satzteil vor Nr. 1 und in Nr. 9, Abs. 2
und 3, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 12 Buchstabe b
und c und Abs. 2 Nr. 18, der Überschrift zu § 6, § 6
Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, der Überschrift zu § 7,
§ 7 Abs. 1 und 2, der Überschrift zu § 8, § 8 Abs. 1 im
Satzteil vor Nr. 1, der Überschrift zu § 9, § 12 Abs. 2
Satz 1 und Buchstabe m und r und Satz 2, § 15 Abs. 1
Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2
wird jeweils das Wort „Zulassungsstelle“ durch das
Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998
(BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267), wird wie
folgt geändert:
1. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im
automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahr-
erlaubnisregister nach § 53 des Straßenverkehrs-
gesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung
unter Verwendung
1. einer Kennung des zum Abruf berechtigten
Nutzers und
2. eines Passwortes
erfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 kann
eine natürliche Person oder eine Dienststelle sein.
Bei Abruf über ein sicheres, geschlossenes Netz
kann die Kennung nach Satz 1 Nr. 1 auf Antrag des
Netzbetreibers als einheitliche Kennung für die an
dieses Netz angeschlossenen Nutzer erteilt wer-
den, sofern der Netzbetreiber selbst abrufberech-
tigt ist. Die Verantwortung für die Sicherheit des
Netzes und die Zulassung ausschließlich berechtig-
ter Nutzer trägt bei Anwendung des Satzes 3 der
Netzbetreiber. Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1
Nr.1 keine natürliche Person, so hat er sicherzu-
stellen, dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende
natürliche Person festgestellt werden kann. Der
Nutzer oder die abrufende Person haben vor dem
ersten Abruf ein eigenes Passwort zu wählen und
dieses jeweils spätestens nach einem von der
übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum zu
ändern.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „des Endgeräts unrichtig oder die
Kennung der zum Abruf berechtigten Dienst-
stelle“ werden durch die Wörter „nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 oder das Passwort“ ersetzt.
bb) Das Wort „eingegeben“ wird durch das Wort
„übermittelt“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „ , die von der
nach § 55 Abs. 1 zuständigen Stelle gefertigt wer-
den“ gestrichen.
2. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1; in Satz 1 wer-
den die Wörter „von der nach Absatz 1 zuständigen
Stelle“ gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1
zuständigen“ durch das Wort „übermittelnden“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird in Nummer 1 die Angabe
„Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ er-
setzt.
d) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
3. § 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „Abschnitt 7.3.7 der Anla-
ge VIII“ durch die Angabe „Anlagen VIIIb und VIIIc“
ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Abschnitt 6 der
Anlage VIII“ durch die Angabe „Anlage VIIIc“
ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Abschnitt 7 der
Anlage VIII“ durch die Angabe „Anlage VIIIb“
ersetzt.
Artikel 6
Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 2a bis 6 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 7
Neubekanntmachung
des Straßenverkehrsgesetzes
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen kann den Wortlaut des Straßenverkehrs-
gesetzes in der vom Tage des Inkrafttretens dieses Geset-
zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. September
2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen
Kurt Bodewig

„Anlage I
(§ 23 Abs. 2)
Anhang 1 (zu Artikel 3 Nr. 10)
Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke*)
a) Gültige Unterscheidungszeichen
A Augsburg
Stadt, Anl. II, Gruppe I
Gruppe II
Gruppe IIIb
Kreis, Anl. II, Gruppe I
Gruppe IIIa
Gruppe IIIb
AA Ostalbkreis in Aalen, Kreis
AB Aschaffenburg
Stadt, Anl. II, Gruppe I
Kreis, Anl. II, Gruppe I
Gruppe II
ABG Altenburger-Land in Altenburg, Kreis
AC Aachen in Würselen, Stadt und Kreis
AIC Aichach-Friedberg in Aichach, Kreis
AK Altenkirchen Westerwald, Kreis
AM Amberg, Stadt
Anl. II, Gruppe I
auslaufend:
Buchstaben B, F, G
von AA 5000 – AA 9999 bis ZZ 5000 – ZZ 9999
ausgenommen Buchstaben B, F, G
von AA 1000 – AA 4999 bis ZZ 1000 – ZZ 4999
ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Anl. II, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Amberg-Sulzbach in Amberg)
AN Ansbach
Stadt, Anl. II, Gruppe I
Kreis, Anl. II, Gruppe I
Gruppe II
ANA Annaberg, Kreis
AÖ Altötting, Kreis
AP Weimarer-Land in Apolda, Kreis
AS Amberg-Sulzbach in Amberg, Kreis
ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Buchstaben B, F, G, I, O, Q
ASL Aschersleben-Staßfurt in Aschersleben, Kreis
ASZ Aue-Schwarzenberg in Aue, Kreis
AUR Aurich, Kreis
AW Ahrweiler in Bad Neuenahr-Ahrweiler,
AZ Alzey-Worms in Alzey, Kreis
AZE Anhalt-Zerbst in Roßlau, Kreis
B Berlin
*) Ortsnamen in halbfetter Schrift bezeichnen
Kreis
den Sitz der Zulassungsbehörde. Bei gleichem Unterscheidungszeichen für Stadt- und Landkreis oder
Zuteilung besonderer Nummerngruppen für Verwaltungsstellen, die aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen die Aufgaben einer unteren Verwal-
tungsbehörde selbständig wahrnehmen, sind die zugeteilten Fahrzeugerkennungsnummern besonders angegeben.

BA Bamberg
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
BAD Baden-Baden, Stadt
BAR Barnim in Eberswalde, Kreis
BB Böblingen, Kreis
BBG Bernburg, Kreis
BC Biberach, Riß, Kreis
BGL Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall, Kreis
BI Bielefeld, Stadt
BIR Birkenfeld Nahe, Kreis
Anl. II, Gruppe Ib
Idar-Oberstein, Stadt
Anl. II, Gruppe Ia
Gruppe II von AA bis EZ
BIT Bitburg-Prüm in Bitburg, Kreis
BL Zollernalbkreis in Balingen, Kreis
BLK Burgenlandkreis in Naumburg, Kreis
BM Erftkreis in Bergheim, Kreis
Anl. II, Gruppen I und IIIa
Zulassungsbehörde Hürth
Anl. II, Gruppe II
BN Bonn, Stadt
BO Bochum, Stadt
BÖ Bördekreis in Oschersleben, Kreis
BOR Borken, Kreis
BOT Bottrop, Stadt
BRA Wesermarsch in Brake Unterweser, Kreis
BRB Brandenburg, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Potsdam-Mittelmark in Belzig)
BS Braunschweig, Stadt
BT Bayreuth
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G
Gruppe II
BTF Bitterfeld, Kreis
BÜS Konstanz, Kreis, Gemeinde Büsingen am Hochrhein
BZ Bautzen, Kreis
C Chemnitz, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Chemnitzer Land in Glauchau)

CB Cottbus, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde Cottbus, Stadt)
CE Celle, Kreis
CHA Cham, Kreis
CLP Cloppenburg, Kreis
CO Coburg
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
COC Cochem-Zell in Cochem, Kreis
COE Coesfeld, Kreis
CUX Cuxhaven, Kreis
CW Calw, Kreis
D Düsseldorf, Stadt
DA Darmstadt, Stadt
Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Darmstadt-Dieburg in Darmstadt, Kreis
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe III
DAH Dachau, Kreis
DAN Lüchow-Dannenberg in Lüchow, Kreis
DAU Daun, Kreis
DBR Bad Doberan, Kreis
DD Dresden, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib, II und IIIb
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Meißen in Meißen)
DE Dessau, Stadt
DEG Deggendorf, Kreis
DEL Delmenhorst, Stadt
DGF Dingolfing-Landau in Dingolfing, Kreis
DH Diepholz, Kreis
Anl. II, Gruppe I
Außenstelle Syke
Anl. II, Gruppe II
DL Döbeln, Kreis
DLG Dillingen a. d. Donau, Kreis
DM Demmin, Kreis
DN Düren, Kreis
DO Dortmund, Stadt

DON Donau-Ries in Donauwörth, Kreis
DU Duisburg, Stadt
DÜW Bad Dürkheim Weinstraße, Kreis
DW Weißeritzkreis in Dippoldiswalde, Kreis
DZ Delitzsch, Kreis
E Essen, Stadt
EA Eisenach, Stadt
auslaufend:
Anl. II, Gruppen I bis IIIb soweit vom Wartburgkreis für die Stadt Eisenach ausgegeben
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Wartburgkreises in Bad Salzungen)
EBE Ebersberg, Kreis
ED Erding, Kreis
EE Elbe-Elster in Bad Liebenwerda, Kreis
EF Erfurt, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Sömmerda)
EI Eichstätt, Kreis
EIC Eichsfeld in Heiligenstadt, Kreis
EL Emsland in Meppen, Kreis
EM Emmendingen, Kreis
EMD Emden, Stadt
EMS Rhein-Lahn-Kreis in Bad Ems, Kreis
Anl. II, Gruppe Ia
Gruppe Ib von AA bis UZ
Gruppe II von AA bis UZ
Lahnstein, Stadt
Anl. II, Gruppe Ib von VA bis ZZ
Gruppe II von VA bis ZZ
EN Ennepe-Ruhr-Kreis in Schwelm, Kreis
ER Erlangen, Stadt
Anl. II, Gruppen I und IIIa
auslaufend:
Anl. II, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Erlangen-Höchstadt in Erlangen)
ERB Odenwaldkreis in Erbach Odenwald, Kreis
ERH Erlangen-Höchstadt in Erlangen, Kreis
ES Esslingen Neckar, Kreis
ESW Werra-Meißner-Kreis in Eschwege, Kreis
EU Euskirchen, Kreis
F Frankfurt/Main, Stadt
FB Wetteraukreis in Friedberg Hessen, Kreis
FD Fulda, Kreis

FDS Freudenstadt, Kreis
FF Frankfurt (Oder), Stadt
FFB Fürstenfeldbruck, Kreis
FG Freiberg, Kreis
FL Flensburg, Stadt
Anl. II, Gruppen I und II
FN Bodenseekreis in Friedrichshafen, Kreis
FO Forchheim, Kreis
FR Freiburg Breisgau, Stadt
Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Gruppe IIIb von NA 1000 bis ZZ 9999
Breisgau-Hochschwarzwald in Freiburg Breisgau, Kreis
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
Gruppe IIIb von AA 1000 bis MZ 9999
FRG Freyung-Grafenau in Freyung, Kreis
FRI Friesland in Jever, Kreis
FS Freising, Kreis
Anl. II, Gruppen I und II
ausgenommen Buchstabe I
Moosburg a. d. Isar, Stadt
Anl. II, Gruppe I Buchstabe I
Gruppe II Buchstabe I
Gruppe IIIa Buchstaben H, I, M, P, R
FT Frankenthal Pfalz, Stadt
Anl. II, Gruppen Ia, II und III
auslaufend:
Anl. II, Gruppe Ib (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Dürkheim)
FÜ Fürth
Stadt, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Kreis, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
G Gera, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Greiz)
GAP Garmisch-Partenkirchen, Kreis
GC Chemnitzer Land in Glauchau, Kreis
GE Gelsenkirchen, Stadt
GER Germersheim, Kreis
GF Gifhorn, Kreis
GG Groß-Gerau, Kreis
GI Gießen, Kreis
GL Rheinisch-Bergischer-Kreis in Bergisch Gladbach, Kreis

GM Oberbergischer Kreis in Gummersbach, Kreis
GÖ Göttingen
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, O, Q
Gruppe IIIa
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, O, Q
Gruppe II
GP Göppingen, Kreis
GR Görlitz, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Niederschlesischen Oberlausitzkreises
in Niesky)
GRZ Greiz, Kreis
GS Goslar, Kreis
GT Gütersloh, Kreis
GTH Gotha, Kreis
GÜ Güstrow, Kreis
GZ Günzburg, Kreis
H Hannover
Stadt, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Gruppe IIIb Buchstaben BA bis BZ, FA bis FZ, GA bis GZ
Region,
außer Stadt,
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
Gruppe IIIb ausgenommen Buchstaben BA bis BZ, FA bis FZ, GA bis GZ
HA Hagen, Stadt
HAL Halle, Stadt
HAM Hamm, Stadt
HAS Haßberge in Haßfurt, Kreis
HB Hansestadt Bremen
Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G
Gruppe II
Bremen-Nord in Bremen-Vegesack
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G
Bremerhaven, Stadt
Anl. II, Gruppe IIIa
HBN Hildburghausen, Kreis
HBS Halberstadt, Kreis
HD Heidelberg, Stadt
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
Rhein-Neckar-Kreis in Heidelberg, Kreis
Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Gruppe IIIb

HDH Heidenheim Brenz, Kreis
HE Helmstedt, Kreis
HEF Hersfeld-Rotenburg in Bad Hersfeld, Kreis
HEI Dithmarschen in Heide/Holstein, Kreis
HER Herne, Stadt
HF Herford in Kirchlengern, Kreis
HG Hochtaunuskreis in Bad Homburg vor der Höhe, Kreis
HGW Hansestadt Greifswald
HH Freie und Hansestadt Hamburg
HI Hildesheim, Kreis
HL Hansestadt Lübeck
HM Hameln-Pyrmont in Hameln, Kreis
HN Heilbronn, Neckar
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
Gruppe IIIb von NA 1000 bis ZZ 9999
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Gruppe IIIb von AA 1000 bis MZ 9999
HO Hof
Stadt, Anl. II, Gruppe I einschließlich Buchstabe F
von F 100 bis F 999
ausgenommen Buchstabe B
Buchstabe F von F 1 bis F 99 und von AF 1 bis ZF 99
Buchstaben G, I, O, Q
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstabe B
Buchstabe F von F 1 bis F 99 und von AF 1 bis ZF 99
Buchstaben G, I, O, Q
Gruppe II
HOL Holzminden, Kreis
HOM Saarpfalz-Kreis in Homburg Saar außer Stadt St. Ingbert (IGB)
HP Bergstraße in Heppenheim Bergstraße, Kreis
HR Schwalm-Eder-Kreis in Homberg, Kreis
HRO Hansestadt Rostock
HS Heinsberg, Kreis
HSK Hochsauerlandkreis in Meschede, Kreis
HST Hansestadt Stralsund
Anl. II, Gruppe Ia Buchstaben B, G, I, O, Q
Gruppe Ib
Gruppe II
auslaufend:
Anl. II, Gruppe Ia ausgenommen Buchstaben B, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordvorpommern in Grimmen)
HU Main-Kinzig-Kreis in Hanau, Kreis
HVL Havelland in Rathenow, Kreis

HWI Hansestadt Wismar
HX Höxter, Kreis
HY Hoyerswerda, Stadt
auslaufend:
Anl. II, Gruppen I bis IIIb soweit vom Kreis Hoyerswerda ausgegeben
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kamenz in Kamenz)
IGB St. Ingbert, Stadt
IK Ilm-Kreis in Arnstadt, Kreis
IN Ingolstadt, Stadt
Anl. II, Gruppe I
Gruppe II ausgenommen AA 100 bis AZ 999 und CA 100 bis CZ 999
Gruppe IIIa
auslaufend:
Anl. II, Gruppe II von AA 100 bis AZ 999 und CA 100 bis CZ 999
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Eichstätt, Dienststelle
Ingolstadt)
IZ Steinburg in Itzehoe, Kreis
J Jena, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Holzland-Kreises in
Eisenberg)
JL Jerichower Land in Burg, Kreis
K Köln, Stadt
KA Karlsruhe
Stadt, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, Q
Gruppe II
Gruppe IIIb von NA 1000 bis ZZ 9999
Kreis, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, Q
Gruppe IIIa
Gruppe IIIb von AA 1000 bis MZ 9999
KB Waldeck-Frankenberg in Korbach, Kreis
KC Kronach, Kreis
KE Kempten (Allgäu), Stadt
Anl. II, Gruppe I
auslaufend:
Anl. II, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberallgäu, Dienststelle Kempten)
KEH Kelheim, Kreis
KF Kaufbeuren, Stadt
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa
auslaufend:
Anl. II, Gruppe Ib (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostallgäu, Dienststelle Kaufbeuren)
KG Bad Kissingen, Kreis
KH Bad Kreuznach
Stadt, Anl. II, Gruppen Ia und IIIa
Kreis, Anl. II, Gruppen Ib und II
KI Kiel, Stadt

KIB Donnersbergkreis in Kirchheimbolanden, Kreis
KL Kaiserslautern
Stadt, Anl. II, Gruppe I
Gruppe IIIa
Kreis, Anl. II, Gruppe I
Gruppe II
KLE Kleve, Kreis
KM Kamenz, Kreis
KN Konstanz, Kreis
KO Koblenz, Stadt
Anl. II, Gruppe I
Gruppe Ia
Gruppe II
Gruppe IIIb
auslaufend:
Anl. II, Gruppe I
Gruppe Ia
Anl. II, Gruppe IIIa
Anl. II, Gruppe IIIa
KÖT Köthen, Kreis
KR Krefeld, Stadt
KS Kassel
Stadt, Anl. II, Gruppe I
Gruppe II
Kreis, Anl. II, Gruppe I
Gruppe III
KT Kitzingen, Kreis
KU Kulmbach, Kreis
ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Buchstaben A, C, E, H, J, P, R, S, W, X, Y jeweils von 1 bis 9
Buchstaben D, L, N, T, U, V, Z jeweils von 1 bis 99
ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
ausgenommen Buchstaben A, C, E, H, J, P, R, S, W, X, Y jeweils von 1 bis 9
ausgenommen Buchstaben D, L, N, T, U, V, Z jeweils von 1 bis 99
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mayen-Koblenz in
Koblenz)
von A 1000 bis R 9999
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mayen-Koblenz,
Dienststelle Mayen)
von S 1000 bis Z 9999
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde in Andernach)
Buchstaben B, F, G, I, O, Q
ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
KÜN Hohenlohekreis in Künzelsau, Kreis
KUS Kusel, Kreis
KYF Kyffhäuserkreis in Sondershausen, Kreis
L Leipzig, Stadt
Anl. II, Gruppe Ia
Gruppe Ib
Gruppe II
Gruppe IIIa
Gruppe IIIb
Buchstaben B, F, G, I jeweils von 1 bis 999
Buchstaben B, F, G, I, O, Q jeweils von AB 1 bis TQ 99
Buchstaben B, F, G, I, O, Q jeweils von AB 100 bis TQ 999
von F 1000 bis T 9999
von AA 1000 bis TZ 9999

Leipziger Land in Leipzig, Kreis
Anl. II, Gruppe Ia
Gruppe Ib
Gruppe II
Gruppe IIIa
Gruppe IIIb
LA Landshut
Stadt, Anl. II, Gruppe I
Kreis, Anl. II, Gruppe I
Gruppe II
Buchstaben O, Q jeweils von 1 bis 999
Buchstaben B, F, G, I, O, Q jeweils von UB 1 bis ZQ 99
Buchstaben B, F, G, I, O, Q jeweils von UB 100 bis ZQ 999
von U 1000 bis Z 9999
von UA 1000 bis ZZ 9999
ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Buchstaben B, F, G, I, O, Q
LAU Nürnberger Land in Lauf a. d. Pegnitz, Kreis
LB Ludwigsburg, Kreis
LD Landau, Stadt
Anl. II, Gruppe Ia
Gruppe II von
Gruppe III
auslaufend:
BA 100 bis ZZ 999
Anl. II, Gruppen Ib und II von AA 100 bis AZ 999
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Südliche Weinstraße in Landau)
LDK Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis
LDS Dahme-Spreewald in Königs Wusterhausen, Kreis
LER Leer in Leer (Ostfriesland), Kreis
LEV Leverkusen, Stadt
LG Lüneburg, Kreis
LI Lindau (Bodensee), Kreis
LIF Lichtenfels, Kreis
LIP Lippe in Detmold, Kreis
LL Landsberg a. Lech, Kreis
LM Limburg-Weilburg in Limburg Lahn, Kreis
LÖ Lörrach, Kreis
LOS Oder-Spree in Beeskow, Kreis
LU Ludwigshafen Rhein
Stadt, Anl. II, Gruppe I
Gruppe II
Kreis, Anl. II, Gruppe I
Gruppe IIIa
LWL Ludwigslust, Kreis
M München
Stadt, Anl. II, Gruppe I
Gruppe II
Gruppe IIIa
Gruppe IIIb
Kreis, Anl. II, Gruppe I
Gruppe II
Gruppe IIIa
Gruppe IIIb
Buchstaben B, F, G, I, O, Q
ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Buchstaben B, F, G
ausgenommen Buchstaben I, O, Q
Buchstaben B, F, G
ausgenommen Buchstaben I, O, Q
ausgenommen Buchstaben B, F, G
Buchstaben I, O, Q
ausgenommen Buchstaben B, F, G
Buchstaben I, O, Q

MA Mannheim, Stadt
Anl. II, Gruppe II
auslaufend:
Nummerngruppen A 1 bis N 999, AA 1 bis NZ 99 und
A 1000 bis N 9999
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Neckar-Kreises, Dienststelle Mannheim)
Nummerngruppen P 1 bis Z 999, PA 1 bis ZZ 99 und
P 1000 bis Z 9999
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Neckar-Kreises, Dienststelle Weinheim
a. d. Bergstraße)
MB Miesbach, Kreis
MD Magdeburg, Stadt
ME Mettmann, Kreis
MEI Meißen, Kreis
MEK Mittlerer Erzgebirgskreis in Marienberg, Kreis
MG Mönchengladbach, Stadt
MH Mülheim a. d. Ruhr, Stadt
MI Minden-Lübbecke in Minden, Kreis
MIL Miltenberg, Kreis
MK Märkischer Kreis in Lüdenscheid, Kreis
Anl. II, Gruppen Ia und III
Zulassungsbehörde Iserlohn
Anl. II, Gruppen Ib und II
ML Mansfelder Land in Eisleben, Kreis
MM Memmingen, Stadt
Anl. II, Gruppe Ia
Gruppe Ib Buchstaben von TA 1 bis ZZ 99
Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
auslaufend:
Anl. II, Gruppe Ib Buchstaben AA 1 bis SZ 99
ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Unterallgäu, Dienststelle
Memmingen)
MN Unterallgäu in Mindelheim, Kreis
MOL Märkisch-Oderland in Bad Freienwalde, Kreis
MOS Neckar-Odenwald-Kreis in Mosbach, Kreis
MQ Merseburg-Querfurt in Merseburg, Kreis
MR Marburg-Biedenkopf in Marburg Lahn, Kreis
MS Münster, Stadt
MSP Main-Spessart in Karlstadt, Kreis
MST Mecklenburg-Strelitz in Neustrelitz, Kreis
MTK Main-Taunus-Kreis in Hofheim am Taunus, Kreis
MTL Muldentalkreis in Grimma, Kreis
MÜ Mühldorf a. Inn, Kreis
MÜR Müritz in Waren, Kreis

MW Mittweida, Kreis
MYK Mayen-Koblenz in Koblenz, Kreis und
Andernach, Stadt
MZ Mainz, Stadt
Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Mainz-Bingen in Bingen, Kreis
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
Gruppe IIIb von LA 1000 bis ZZ 9999
MZG Merzig-Wadern in Merzig Saar, Kreis
N Nürnberg, Stadt
Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
auslaufend:
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nürnberger Land in Lauf
a. d. Pegnitz)
NB Neubrandenburg, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib, II und IIIa
auslaufend:
Anl. II, Gruppe Ia (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mecklenburg-Strelitz in
Neustrelitz)
ND Neuburg-Schrobenhausen in Neuburg a. d. Donau, Kreis
NDH Nordhausen, Kreis
NE Neuss, Kreis
NEA Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim in Neustadt a. d. Aisch, Kreis
NES Rhön-Grabfeld in Bad Neustadt a. d. Saale, Kreis
NEW Neustadt a. d. Waldnaab, Kreis
NF Nordfriesland in Husum, Kreis
NI Nienburg Weser, Kreis
NK Neunkirchen Saar, Kreis
NM Neumarkt i. d. OPf., Kreis
NMS Neumünster, Stadt
NOH Grafschaft Bentheim in Nordhorn, Kreis
NOL Niederschlesischer Oberlausitzkreis in Niesky, Kreis
NOM Northeim, Kreis
NR Neuwied Rhein
Stadt, Anl. II, Gruppen Ia und IIIa
Kreis, Anl. II, Gruppen Ib und II
NU Neu-Ulm, Kreis
NVP Nordvorpommern in Grimmen, Kreis

NW Neustadt Weinstraße, Stadt
Anl. II, Gruppen I und III
auslaufend:
Anl. II, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Dürkheim)
NWM Nordwestmecklenburg in Grevesmühlen, Kreis
OA Oberallgäu in Sonthofen, Kreis
OAL Ostallgäu in Marktoberdorf, Kreis
OB Oberhausen, Stadt
OD Stormarn in Bad Oldesloe, Kreis
OE Olpe, Kreis
OF Offenbach am Main
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Gruppe IIIb
OG Ortenaukreis in Offenburg, Kreis
OH Ostholstein in Eutin, Kreis
OHA Osterode Harz, Kreis
OHV Oberhavel in Oranienburg, Kreis
OHZ Osterholz in Osterholz-Scharmbeck, Kreis
OK Ohrekreis in Haldensleben, Kreis
OL Oldenburg/Oldenburg, Stadt
Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, Q
Gruppe II
Oldenburg/Oldenburg in Wildeshausen, Kreis
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
OPR Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin, Kreis
OS Osnabrück
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
OSL Oberspreewald-Lausitz in Senftenberg, Kreis
OVP Ostvorpommern in Anklam, Kreis
P Potsdam, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Potsdam-Mittelmark in Belzig)
PA Passau
Stadt, Anl. II, Gruppe Ia ausgenommen Buchstaben I, O, Q
Gruppe IIIa
Kreis, Anl. II, Gruppe Ia Buchstaben I, O, Q
Gruppe Ib
Gruppe II

PAF Pfaffenhofen a. d. Ilm, Kreis
PAN Rottal-Inn in Pfarrkirchen, Kreis
PB Paderborn, Kreis
PCH Parchim, Kreis
PE Peine, Kreis
PF Pforzheim, Stadt
Anl. II, Gruppe I
Gruppe II
Gruppe IIIb
Enzkreis in Pforzheim, Kreis
Anl. II, Gruppe I
Gruppe IIIa
Gruppe IIIb
PI Pinneberg, Kreis
Buchstaben B, F, G, I, O, Q
von NA 1000 bis ZZ 9999
ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
von AA 1000 bis MZ 9999
PIR Sächsische Schweiz in Pirna, Kreis
PL Plauen, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia
und IIIa
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogtlandkreises in Plauen)
PLÖ Plön Holstein, Kreis
PM Potsdam-Mittelmark in Belzig, Kreis
PR Prignitz in Perleberg, Kreis
PS Pirmasens
Stadt, Anl. II, Gruppen Ia
Kreis, Anl. II, Gruppen Ib
QLB Quedlinburg, Kreis
R Regensburg
Stadt, Anl. II, Gruppe I
Gruppe II
Kreis, Anl. II, Gruppe I
und IIIa
und II
Buchstaben B, F, G, I, O, Q
ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
RA Rastatt, Kreis
RD Rendsburg-Eckernförde in Rendsburg, Kreis
RE Recklinghausen in Marl, Kreis
REG Regen, Kreis
RG Riesa-Großenhain in Großenhain,
RH Roth, Kreis
RO Rosenheim
Stadt, Anl. II, Gruppe I
Kreis, Anl. II, Gruppe I
Gruppe II
Kreis
ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Buchstaben B, F, G, I, O, Q

ROW Rotenburg (Wümme), Kreis
Anl. II, Gruppen I und II
Nebenstelle Bremervörde
Anl. II, Gruppe IIIa
RS Remscheid, Stadt
RT Reutlingen, Kreis
RÜD Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach, Kreis
RÜG Rügen in Bergen, Kreis
RV Ravensburg, Kreis
RW Rottweil, Kreis
RZ Herzogtum Lauenburg in Ratzeburg, Kreis
S Stuttgart, Stadt
SAD Schwandorf, Kreis
SAW Altmarkkreis Salzwedel in Salzwedel, Kreis
SB Saarbrücken, Stadt und Stadtverband
außer Völklingen, Stadt (VK)
SBK Schönebeck, Kreis
SC Schwabach, Stadt
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ib und II
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Roth)
SDL Stendal, Kreis
SE Segeberg in Bad Segeberg, Kreis
SFA Soltau-Fallingbostel in Fallingbostel, Kreis
SG Solingen, Stadt
SGH Sangerhausen, Kreis
SHA Schwäbisch Hall, Kreis
SHG Schaumburg in Stadthagen, Kreis
SHK Saale-Holzland-Kreis in Eisenberg, Kreis
SHL Suhl, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hildburghausen)
SI Siegen-Wittgenstein in Siegen, Kreis
SIG Sigmaringen, Kreis
SIM Rhein-Hunsrück-Kreis in Simmern, Kreis
SK Saalkreis in Halle, Kreis
SL Schleswig-Flensburg in Schleswig, Kreis
SLF Saalfeld-Rudolstadt in Saalfeld, Kreis

SLS Saarlouis, Kreis
SM Schmalkalden-Meiningen in Meiningen, Kreis
SN Schwerin, Stadt
Anl. II, Gruppe Ia Buchstaben F, G, I, O, Q
Gruppe Ib
Gruppe II
auslaufend:
Anl. II, Gruppe Ia ausgenommen Buchstaben F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Parchim)
SO Soest, Kreis
SÖM Sömmerda, Kreis
SOK Saale-Orla-Kreis in Oberböhmsdorf, Kreis
SON Sonneberg, Kreis
SP Speyer, Stadt
Anl. II, Gruppe Ia Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppen Ib, II und III
auslaufend:
Anl. II, Gruppe Ia ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ludwigshafen Rhein)
SPN Spree-Neiße in Forst, Kreis
SR Straubing, Stadt
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa
Straubing-Bogen in Straubing, Kreis
Anl. II, Gruppen Ib und II
ST Steinfurt, Kreis
STA Starnberg, Kreis
STD Stade, Kreis
STL Stollberg, Kreis
SU Rhein-Sieg-Kreis in Siegburg, Kreis
SÜW Südliche Weinstraße in Landau, Kreis
SW Schweinfurt
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Gruppe IIIa Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIb
SZ Salzgitter, Stadt
TBB Main-Tauber-Kreis in Tauberbischofsheim, Kreis
TF Teltow-Fläming in Zossen, Kreis
TIR Tirschenreuth, Kreis
TO Torgau-Oschatz in Torgau, Kreis
TÖL Bad Tölz-Wolfratshausen in Bad Tölz, Kreis
TR Trier, Stadt und Trier-Saarburg in Trier, Kreis

TS Traunstein, Kreis
TÜ Tübingen, Kreis
TUT Tuttlingen, Kreis
UE Uelzen, Kreis
UER Uecker-Randow in Pasewalk, Kreis
UH Unstrut-Hainich-Kreis in Mühlhausen, Kreis
UL Ulm Donau, Stadt
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
Gruppe IIIb von AA 1000 bis MZ 9999
Alb-Donau-Kreis in Ulm Donau, Kreis
Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Gruppe IIIb von NA 1000 bis ZZ 9999
UM Uckermark in Prenzlau, Kreis
UN Unna, Kreis
V Vogtlandkreis in Plauen, Kreis
VB Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen, Kreis
VEC Vechta, Kreis
VER Verden in Verden Aller, Kreis
VIE Viersen, Kreis
VK Völklingen, Stadt
VS Schwarzwald-Baar-Kreis in Villingen-Schwenningen, Kreis
W Wuppertal, Stadt
WAF Warendorf, Kreis
WAK Wartburgkreis in Bad Salzungen, Kreis
WB Wittenberg, Kreis
WE Weimar, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
auslaufend:
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Weimarer-Land in Apolda)
WEN Weiden i. d. OPf., Stadt
WES Wesel, Kreis
WF Wolfenbüttel, Kreis
WHV Wilhelmshaven, Stadt
WI Wiesbaden, Stadt
WIL Bernkastel-Wittlich in Wittlich, Kreis
WL Harburg in Winsen Luhe, Kreis
WM Weilheim-Schongau in Weilheim i. OB., Kreis

WN Rems-Murr-Kreis in Waiblingen, Kreis
WND St. Wendel, Kreis
WO Worms, Stadt
WOB Wolfsburg, Stadt
WR Wernigerode, Kreis
WSF Weißenfels, Kreis
WST Ammerland in Westerstede, Kreis
WT Waldshut in Waldshut-Tiengen, Kreis
WTM Wittmund, Kreis
WÜ Würzburg
Stadt, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Gruppe IIIb von AA 1000 bis NZ 9999
Kreis, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
WUG Weißenburg-Gunzenhausen in Weißenburg i. Bay., Kreis
WUN Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Kreis
WW Westerwald in Montabaur, Kreis
Z Zwickau, Stadt
Anl. II, Gruppen Ib und II
Zwickauer Land in Werdau, Kreis
Anl. II, Gruppen Ia und IIIa
ZI Löbau-Zittau in Zittau, Kreis
ZW Zweibrücken, Stadt
Anl. II, Gruppen Ia, II und III
auslaufend:
Anl. II, Gruppe Ib
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Pirmasens in Pirmasens)
b) Noch gültige Unterscheidungszeichen, die – bedingt durch Gebiets- und Verwaltungsreformen – nicht mehr
zugeteilt werden und künftig auslaufen
AE Auerbach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogtlandkreises in Plauen)
AH Ahaus, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Borken in Borken)
AIB Bad Aibling, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rosenheim, Dienststelle Bad Aibling)
AL Altena, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Märkischen Kreises in Lüdenscheid)
ALF Alfeld Leine, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hildesheim, Außenstelle Alfeld)
ALS Vogelsbergkreis in Alsfeld Oberhessen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogelsbergkreises, Dienststelle Alsfeld)
ALZ Alzenau i. UFr., Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aschaffenburg, Dienststelle Alzenau i. UFr.)
ANG Angermünde, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uckermark in Prenzlau)

ANK Ostvorpommern in Anklam, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostvorpommern in Anklam)
APD Apolda, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Weimarer-Land in Apolda)
AR Arnsberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Hochsauerlandkreises in Meschede)
ARN Arnstadt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ilm-Kreises in Arnstadt)
ART Artern, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kyffhäuserkreises in Sondershausen)
ASD Aschendorf-Hümmling in Papenburg-Aschendorf, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Emsland, Außenstelle Papenburg-Aschendorf)
AT Altentreptow, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Demmin in Demmin)
AU Aue, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aue-Schwarzenberg in Aue)
BCH Buchen Odenwald, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Neckar-Odenwald-Kreises, Dienststelle Buchen)
BE Beckum, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Warendorf, Dienststelle Beckum)
BED Brand-Erbisdorf, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Freiberg in Freiberg)
BEI Beilngries, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Eichstätt in Eichstätt)
BEL Belzig, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Potsdam-Mittelmark in Belzig)
BER Bernau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Barnim in Eberswalde)
BF Steinfurt in Burgsteinfurt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Steinfurt in Steinfurt)
BGD Berchtesgaden, Kreis
(Abwicklung der Erkennungsnummern A 1 bis Z 999 durch Zulassungsbehörde des Kreises Berchtesgadener
Land in Bad Reichenhall;
Abwicklung der Erkennungsnummern AA 1 bis ZZ 99 durch Zulassungsbehörde des Kreises Berchtesgadener
Land, Dienststelle Berchtesgaden)
BH Bühl Baden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rastatt, Dienststelle Bühl Baden)
BID Biedenkopf, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Marburg-Biedenkopf, Dienststelle Biedenkopf)
BIN Bingen/Rhein, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mainz-Bingen, Dienststelle Bingen)
BIW Bischofswerda, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bautzen in Bautzen)
BK Backnang, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rems-Murr-Kreises, Dienststelle Backnang)
BKS Bernkastel in Bernkastel-Kues, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bernkastel-Wittlich, Dienststelle Bernkastel-Kues)
BLB Wittgenstein in Berleburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein in Siegen)
BNA Borna, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Leipziger Land in Leipzig)
BOG Bogen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Straubing-Bogen, Dienststelle Bogen)
BOH Bocholt, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Borken in Borken)
BR Bruchsal, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Karlsruhe, Dienststelle Bruchsal)

BRG Burg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Jerichower Land in Burg)
BRI Brilon, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Hochsauerlandkreises in Meschede)
BRK Bad Brückenau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Kissingen, Dienststelle Bad Brückenau)
BRL Blankenburg in Braunlage, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Goslar in Goslar)
BRV Bremervörde, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rotenburg (Wümme), Nebenstelle Bremervörde)
BSB Bersenbrück, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Osnabrück in Osnabrück)
BSK Beeskow, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oder-Spree in Beeskow)
BU Burgdorf, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Region Hannover in Hannover)
BÜD Büdingen Oberhessen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Wetteraukreises, Dienststelle Büdingen)
BÜR Büren, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Paderborn in Paderborn)
BÜZ Bützow, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Güstrow in Güstrow)
BUL Burglengenfeld, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schwandorf in Schwandorf)
BZA Bergzabern, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Südliche Weinstraße in Landau)
CA Calau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberspreewald-Lausitz in Senftenberg)
CAS Castrop-Rauxel, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Recklinghausen in Marl)
CLZ Zellerfeld in Clausthal-Zellerfeld, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Goslar in Goslar)
CR Crailsheim, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schwäbisch Hall, Dienststelle Crailsheim)
DI Dieburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Darmstadt-Dieburg, Dienststelle Dieburg)
DIL Dillkreis in Dillenburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Lahn-Dill-Kreises, Dienststelle Dillenburg)
DIN Dinslaken, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wesel in Wesel)
DIZ Unterlahnkreis in Diez, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems)
DKB Dinkelsbühl, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ansbach, Dienststelle Dinkelsbühl)
DS Donaueschingen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Schwarzwald-Baar-Kreises, Dienststelle Donaueschingen)
DT Lippe in Detmold, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Lippe in Detmold)
DUD Duderstadt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Göttingen in Göttingen)

EB Eilenburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Delitzsch in Delitzsch)
EBN Ebern, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Haßberge, Dienststelle Ebern)
EBS Ebermannstadt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Forchheim in Forchheim)
ECK Eckernförde, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde in Eckernförde)
EG Eggenfelden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rottal-Inn in Pfarrkirchen)
EH Eisenhüttenstadt, Stadt und Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oder-Spree in Beeskow)
EHI Ehingen Donau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Alb-Donau-Kreises, Dienststelle Ehingen)
EIH Eichstätt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Eichstätt in Eichstätt)
EIL Eisleben, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mansfelder Land in Eisleben)
EIN Einbeck, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Northeim, Dienststelle Einbeck)
EIS Eisenberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Holzland-Kreises in Eisenberg)
ERK Erkelenz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Heinsberg in Heinsberg)
ESA Eisenach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Wartburgkreises in Bad Salzungen)
ESB Eschenbach i. d. OPf., Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neustadt a. d. Waldnaab, Dienststelle Eschenbach i. d. OPf.)
EUT Eutin, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostholstein in Eutin)
EW Eberswalde, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Barnim in Eberswalde)
FAL Fallingbostel, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Soltau-Fallingbostel in Fallingbostel)
FDB Friedberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aichach-Friedberg, Dienststelle Friedberg)
FEU Feuchtwangen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ansbach, Dienststelle Feuchtwangen)
FH Main-Taunus-Kreis in Frankfurt Main-Höchst, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Main-Taunus-Kreises in Hofheim am Taunus)
FI Finsterwalde, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Elbe-Elster in Bad Liebenwerda)
FKB Frankenberg Eder, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Waldeck-Frankenberg, Dienststelle Frankenberg)
FLÖ Flöha, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Freiberg in Freiberg)
FOR Forst, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Spree-Neiße in Forst)
FRW Bad Freienwalde, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Märkisch-Oderland in Bad Freienwalde)
FTL Freital, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Weißeritzkreises in Dippoldiswalde)
FÜS Füssen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostallgäu, Dienststelle Füssen)

FW Fürstenwalde, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oder-Spree in Beeskow)
FZ Fritzlar-Homberg in Fritzlar, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Fritzlar)
GA Gardelegen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Altmarkkreises Salzwedel in Salzwedel)
GAN Gandersheim in Bad Gandersheim, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Northeim in Northeim)
GD Schwäbisch Gmünd, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ostalbkreises, Dienststelle Schwäbisch Gmünd)
GDB Gadebusch, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordwestmecklenburg in Grevesmühlen)
GEL Geldern, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kleve, Dienststelle Geldern)
GEM Gemünden a. Main, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Main-Spessart in Karlstadt)
GEO Gerolzhofen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schweinfurt, Dienststelle Gerolzhofen)
GHA Geithain, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Leipziger Land in Leipzig)
GHC Gräfenhainichen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wittenberg in Wittenberg)
GK Geilenkirchen-Heinsberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Heinsberg in Heinsberg)
GLA Gladbeck, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Recklinghausen in Marl)
GMN Grimmen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordvorpommern in Grimmen)
GN Gelnhausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Main-Kinzig-Kreises, Dienststelle Gelnhausen)
GNT Genthin, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Jerichower Land in Burg)
GOA Sankt Goar, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Hunsrück-Kreises in Simmern)
GOH Sankt Goarshausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems)
GRA Grafenau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Freyung-Grafenau, Dienststelle Grafenau)
GRH Großenhain, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Riesa-Großenhain in Großenhain)
GRI Griesbach i. Rottal, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Passau, Dienststelle Griesbach i. Rottal)
GRM Grimma, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Muldentalkreises in Grimma)
GRS Gransee, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberhavel in Oranienburg)
GUB Guben, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Spree-Neiße in Forst)
GUN Gunzenhausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Weißenburg-Gunzenhausen, Dienststelle Gunzenhausen)
GV Grevenbroich, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neuss, Dienststelle Grevenbroich)
GVM Grevesmühlen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordwestmecklenburg in Grevesmühlen)
GW Greifswald, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostvorpommern in Anklam)

HAB Hammelburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Kissingen, Dienststelle Hammelburg)
HC Hainichen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mittweida in Mittweida)
HCH Hechingen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Zollernalbkreises, Dienststelle Hechingen)
HDL Haldensleben, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ohrekreises in Haldensleben)
HEB Hersbruck, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nürnberger Land in Lauf a. d. Pegnitz)
HET Hettstedt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mansfelder Land in Eisleben)
HGN Hagenow, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ludwigslust in Ludwigslust)
HHM Hohenmölsen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Weißenfels in Weißenfels)
HIG Heiligenstadt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Eichsfeld in Heiligenstadt)
HIP Hilpoltstein, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Roth, Dienststelle Hilpoltstein)
HMÜ Münden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Göttingen in Göttingen)
HÖS Höchstadt a. d. Aisch, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchstadt a. d. Aisch)
HOG Hofgeismar, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kassel, Dienststelle Hofgeismar)
HOH Hofheim i. UFr., Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Haßberge, Dienststelle Hofheim i. UFr.)
HOR Horb Neckar, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Freudenstadt, Dienststelle Horb)
HOT Hohenstein-Ernstthal, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Chemnitzer Land in Glauchau)
HÜN Hünfeld, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Fulda, Dienststelle Hünfeld)
HUS Husum, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordfriesland in Husum)
HV Havelberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Stendal in Stendal)
HW Halle, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Gütersloh in Gütersloh)
HZ Herzberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Elbe-Elster in Bad Liebenwerda)
IL Ilmenau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ilm-Kreises in Arnstadt)
ILL Illertissen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neu-Ulm, Dienststelle Illertissen)
IS Iserlohn, Stadt und Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Märkischen Kreises in Iserlohn)
JB Jüterbog, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Teltow-Fläming in Zossen)
JE Jessen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wittenberg in Wittenberg)

JEV Friesland in Jever, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Friesland in Jever)
JÜL Jülich, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Düren in Düren)
KAR Main-Spessart in Karlstadt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Main-Spessart in Karlstadt)
KEL Kehl, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ortenaukreises, Dienststelle Kehl)
KEM Kemnath, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Tirschenreuth, Dienststelle Kemnath)
KK Kempen-Krefeld in Kempen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Viersen in Viersen)
KLZ Klötze, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Altmarkkreises Salzwedel in Salzwedel)
KÖN Königshofen i. Grabfeld, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rhön-Grabfeld, Dienststelle Königshofen i. Grabfeld)
KÖZ Kötzting, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cham, Dienststelle Kötzting)
KRU Krumbach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Günzburg, Dienststelle Krumbach)
KW Königs Wusterhausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dahme-Spreewald in Königs Wusterhausen)
KY Kyritz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin)
L Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Gießen in Gießen für Kennzeichen der Anlage II
Gruppe Ia von A 1 bis N 999
Gruppe Ib von KA 1 bis LZ 99
Gruppe II von KA 100 bis LZ 999
Gruppe IIIa von A 1000 bis D 9999
und
Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Lahn-Dill-Kreises in Wetzlar für Kennzeichen der Anlage II
Gruppe Ia von P 1 bis Z 999
Gruppe Ib von AA 1 bis JZ 99
von MA 1 bis ZZ 99
Gruppe II von AA 100 bis JZ 999
von MA 100 bis ZZ 999
Gruppe IIIa von E 1000 bis E 9999;
ausgenommen sind in allen Gruppen Kombinationen mit den Buchstaben B, F, G, I, O und Q)
LAN Landau a. d. Isar, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dingolfing-Landau, Dienststelle Landau)
LAT Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogelsbergkreises in Lauterbach)
LBS Lobenstein, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Orla-Kreises in Oberböhmsdorf)
LBZ Lübz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Parchim in Parchim)
LC Luckau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dahme-Spreewald in Königs Wusterhausen)
LE Lemgo, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Lippe in Detmold)
LEO Leonberg Württemberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Böblingen, Dienststelle Leonberg)
LF Laufen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Berchtesgadener Land, Dienststelle Laufen)

LH Lüdinghausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Coesfeld in Coesfeld)
LIB Bad Liebenwerda, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Elbe-Elster in Bad Liebenwerda)
LIN Lingen in Lingen (Ems), Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Emsland, Dienststelle Lingen)
LK Lübbecke, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Minden-Lübbecke, Dienstelle Lübbecke)
LN Lübben, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dahme-Spreewald in Königs Wusterhausen)
LÖB Löbau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Löbau-Zittau in Zittau)
LOH Lohr a. Main, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Main-Spessart, Dienststelle Lohr a. Main)
LP Lippstadt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Soest in Soest)
LR Lahr Schwarzwald, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ortenaukreises, Dienststelle Lahr)
LS Märkischer Kreis in Lüdenscheid, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Märkischen Kreises in
Lüdenscheid Anl. II, Gruppen Ia und IIIa
Iserlohn Anl. II, Gruppen Ib und II)
LSZ Bad Langensalza, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises in Mühlhausen)
LÜD Lüdenscheid, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Märkischen Kreises in Lüdenscheid)
LÜN Lünen, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Unna, Dienststelle Lünen)
LUK Luckenwalde, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Teltow-Fläming in Zossen)
MAB Marienberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Mittleren Erzgebirgskreises in Marienberg)
MAI Mainburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kelheim, Dienststelle Mainburg)
MAK Marktredwitz, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Dienststelle Marktredwitz)
MAL Mallersdorf, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Straubing-Bogen, Dienststelle Mallersdorf)
MAR Marktheidenfeld, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Main-Spessart, Dienststelle Marktheidenfeld)
MC Malchin, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Demmin in Demmin)
MED Süderdithmarschen in Meldorf Holstein, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dithmarschen in Heide/Holstein)
MEG Melsungen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Melsungen)
MEL Melle, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Osnabrück in Osnabrück)
MEP Meppen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Emsland in Meppen)
MER Merseburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Merseburg-Querfurt in Merseburg)
MES Hochsauerlandkreis in Meschede, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Hochsauerlandkreises in Meschede)

MET Mellrichstadt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rhön-Grabfeld, Dienststelle Mellrichstadt)
MGH Bad Mergentheim, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Main-Tauber-Kreises, Dienststelle Bad Mergentheim)
MGN Meiningen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schmalkalden-Meiningen in Meiningen)
MHL Mühlhausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises in Mühlhausen)
MO Moers, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wesel in Wesel)
MOD Ostallgäu in Marktoberdorf, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostallgäu in Marktoberdorf)
MON Monschau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Stadt und des Kreises Aachen in Würselen)
MT Westerwald in Montabaur, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Westerwald in Montabaur)
MÜB Münchberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hof in Hof)
MÜL Müllheim Baden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Breisgau-Hochschwarzwald, Dienststelle Müllheim)
MÜN Münsingen Württemberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Reutlingen, Dienststelle Münsingen)
MY Mayen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mayen-Koblenz,
Dienststelle Mayen Anl. II, Gruppen Ia und II
Dienststelle Andernach Anl. II, Gruppe Ib)
NAB Nabburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schwandorf in Schwandorf)
NAI Naila, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hof in Hof)
NAU Nauen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Havelland in Rathenow)
NEB Nebra, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Burgenlandkreises in Naumburg)
NEC Neustadt b. Coburg, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Coburg, Dienststelle Neustadt b. Coburg)
NEN Neunburg vorm Wald, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schwandorf in Schwandorf)
NEU Hochschwarzwald in Titisee-Neustadt im Schwarzwald, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Breisgau-Hochschwarzwald, Dienststelle Titisee-Neustadt)
NH Neuhaus, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Sonneberg in Sonneberg)
NIB Süd Tondern in Niebüll Schleswig, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordfriesland in Husum)
NMB Naumburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Burgenlandkreises in Naumburg)
NÖ Nördlingen, Stadt und Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Donau-Ries, Dienststelle Nördlingen)
NOR Norden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aurich, Außenstelle Norden)
NP Neuruppin, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin)
NRÜ Neustadt am Rübenberge, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Region Hannover in Hannover)

NT Nürtingen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Esslingen, Dienststelle Nürtingen)
NY Niesky, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Niederschlesischen Oberlausitzkreises in Niesky)
NZ Neustrelitz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mecklenburg-Strelitz in Neustrelitz)
OBB Obernburg a. Main, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Miltenberg, Dienststelle Obernburg a. Main)
OBG Osterburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Stendal in Stendal)
OC Bördekreis in Oschersleben, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Bördekreises in Oschersleben)
OCH Ochsenfurt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Würzburg, Dienststelle Ochsenfurt)
ÖHR Öhringen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Hohenlohekreises, Dienststelle Öhringen)
OLD Oldenburg/Holstein, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostholstein in Eutin)
OP Rhein-Wupperkreis in Opladen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rheinisch-Bergischen-Kreises in Bergisch Gladbach)
OR Oranienburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberhavel in Oranienburg)
OTT Land Hadeln in Otterndorf, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cuxhaven in Cuxhaven)
OTW Ottweiler, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neunkirchen in Neunkirchen)
OVI Oberviechtach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schwandorf in Schwandorf)
OVL Obervogtland, Kreis in Klingenthal und Oelsnitz
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogtlandkreises in Plauen)
OZ Oschatz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Torgau-Oschatz in Torgau)
PAR Parsberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neumarkt i. d. OPf., Dienststelle Parsberg)
PEG Pegnitz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bayreuth, Dienststelle Pegnitz)
PER Perleberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Prignitz in Perleberg)
PK Pritzwalk, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Prignitz in Perleberg)
PN Pößneck, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Orla-Kreises in Oberböhmsdorf)
PRÜ Prüm Eifel, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bitburg-Prüm, Dienststelle Prüm)
PW Pasewalk, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uecker-Randow in Pasewalk)
PZ Prenzlau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uckermark in Prenzlau)
QFT Querfurt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Merseburg-Querfurt in Merseburg)

RC Reichenbach, Kreis
Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogtlandkreises in Plauen)
REH Rehau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hof in Hof)
REI Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall)
RDG Ribnitz-Damgarten, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordvorpommern in Grimmen)
RI Grafschaft Schaumburg in Rinteln, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schaumburg in Stadthagen)
RID Riedenburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kelheim in Kelheim)
RIE Riesa, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Riesa-Großenhain in Großenhain)
RL Rochlitz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mittweida in Mittweida)
RM Röbel/Müritz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Müritz in Waren)
RN Rathenow, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Havelland in Rathenow)
ROD Roding, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cham, Dienststelle Roding)
ROF Rotenburg Fulda, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hersfeld-Rotenburg, Dienststelle Rotenburg)
ROK Rockenhausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Donnersbergkreises in Kirchheimbolanden)
ROL Rottenburg a. d. Laaber, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Landshut, Dienststelle Rottenburg a. d. Laaber)
ROS Rostock, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Doberan in Bad Doberan)
ROT Rothenburg ob der Tauber, Stadt und Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ansbach, Dienststelle Rothenburg ob der Tauber)
RSL Roßlau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Anhalt-Zerbst in Roßlau)
RU Rudolstadt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Saalfeld-Rudolstadt in Saalfeld)
RY Rheydt, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Stadt Mönchengladbach in Mönchengladbach)
SAB Saarburg Bz. Trier, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Trier-Saarburg, Dienststelle Saarburg)
SÄK Säckingen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Waldshut, Dienststelle Säckingen)
SAN Stadtsteinach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kulmbach in Kulmbach)
SBG Strasburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uecker-Randow in Pasewalk)
SCZ Schleiz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Orla-Kreises in Oberböhmsdorf)
SDH Sondershausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kyffhäuserkreises in Sondershausen)
SDT Schwedt/Oder, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uckermark in Prenzlau)
SEB Sebnitz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Sächsische Schweiz in Pirna)

SEE Seelow, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Märkisch-Oderland, Dienststelle Seelow)
SEF Scheinfeld, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neustadt a. d. Aisch-Bad Winsheim in Neustadt a. d. Aisch)
SEL Selb, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Dienststelle Selb)
SF Oberallgäu in Sonthofen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberallgäu in Sonthofen)
SFB Senftenberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberspreewald-Lausitz in Senftenberg)
SFT Staßfurt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aschersleben-Staßfurt in Aschersleben)
SH Staatliche Technische Überwachung Hessen in Darmstadt (Kreis Bergstraße, Landkreis Darmstadt-Dieburg,
Stadt Darmstadt, Stadt Frankfurt am Main, Kreis Groß-Gerau, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Kreis Offen-
bach, Stadt Offenbach)
SLE Schleiden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Euskirchen, Dienststelle Schleiden)
SLG Saulgau Württemberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Sigmaringen, Dienststelle Saulgau)
SLN Schmölln, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Altenburger-Land in Altenburg)
SLÜ Schlüchtern, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Main-Kinzig-Kreises, Dienststelle Schlüchtern)
SLZ Bad Salzungen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Wartburgkreises in Bad Salzungen)
SMÜ Schwabmünchen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Augsburg, Dienststelle Schwabmünchen)
SNH Sinsheim Elsenz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Neckar-Kreises, Dienststelle Sinsheim)
SOB Schrobenhausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neuburg-Schrobenhausen, Dienststelle Schrobenhausen)
SOG Schongau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau)
SOL Soltau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Soltau-Fallingbostel, Außenstelle Soltau)
SPB Spremberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Spree-Neiße in Forst)
SPR Springe, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Region Hannover in Hannover)
SRB Strausberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Märkisch-Oderland, Dienststelle Strausberg)
SRO Stadtroda, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Holzland-Kreises in Eisenberg)
STB Sternberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Parchim in Parchim)
STE Staffelstein, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Lichtenfels in Lichtenfels)
STH Schaumburg-Lippe in Stadthagen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schaumburg in Stadthagen)
STO Stockach Baden, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Konstanz, Dienststelle Stockach)
SUL Sulzbach-Rosenberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Amberg-Sulzbach in Amberg)
SWA Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises, Dienststelle Bad Schwalbach)

SY Grafschaft Hoya in Syke, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Diepholz, Außenstelle Syke)
SZB Schwarzenberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aue-Schwarzenberg in Aue)
TE Tecklenburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Steinfurt, Dienststelle Tecklenburg)
TET Teterow, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Güstrow in Güstrow)
TG Torgau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Torgau-Oschatz in Torgau)
TÖN Eiderstedt in Tönning Nordseebad, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordfriesland in Husum)
TP Templin, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uckermark in Prenzlau)
TT Tettnang Württemberg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Bodenseekreises, Dienststellen Friedrichshafen, Tettnang und
Überlingen)
ÜB Überlingen Bodensee, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Bodenseekreises, Dienststellen Friedrichshafen, Tettnang und
Überlingen)
UEM Ueckermünde, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uecker-Randow in Pasewalk)
UFF Uffenheim, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim in Neustadt a. d.
Aisch)
USI Usingen, Taunus, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Hochtaunuskreises, Dienststelle Usingen)
VAI Vaihingen Enz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ludwigsburg, Dienststelle Vaihingen)
VIB Vilsbiburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Landshut, Dienststelle Vilsbiburg)
VIT Viechtach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Regen, Dienststelle Viechtach)
VL Villingen Schwarzwald, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Schwarzwald-Baar-Kreises in Villingen-Schwenningen)
VOF Vilshofen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Passau, Dienststelle Vilshofen)
VOH Vohenstrauß, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neustadt a. d. Waldnaab, Dienststelle Vohenstrauß)
WA Waldeck in Korbach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Waldeck-Frankenberg in Korbach)
WAN Wanne-Eickel, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Stadt Herne in Herne)
WAR Warburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Höxter, Dienststelle Warburg)
WAT Wattenscheid, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Stadt Bochum in Bochum)
WBS Worbis, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Eichsfeld in Heiligenstadt)

WD Wiedenbrück, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Gütersloh in Gütersloh)
WDA Werdau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Zwickauer Land in Werdau)
WEB Oberwesterwaldkreis in Westerburg Westerwald, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Westerwald in Montabaur)
WEG Wegscheid, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Passau, Dienststelle Wegscheid)
WEL Oberlahnkreis in Weilburg, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Limburg-Weilburg, Dienststelle Weilburg)
WEM Wesermünde in Bremerhaven, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cuxhaven, Außenstelle Bremerhaven)
WER Wertingen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dillingen a. d. Donau in Dillingen)
WG Wangen Allgäu, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ravensburg, Dienststelle Wangen)
WIS Wismar, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordwestmecklenburg in Grevesmühlen)
WIT Witten, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ennepe-Ruhr-Kreises in Schwelm)
WIZ Witzenhausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Werra-Meißner-Kreises, Dienststelle Witzenhausen)
WK Wittstock, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin)
WLG Wolgast, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostvorpommern in Anklam)
WMS Wolmirstedt, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ohrekreises in Haldensleben)
WOH Wolfhagen Bz. Kassel, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kassel, Dienststelle Wolfhagen)
WOL Wolfach, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ortenaukreises, Dienststelle Wolfach)
WOR Wolfratshausen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Tölz-Wolfratshausen, Dienststelle Wolfratshausen)
WOS Wolfstein, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Freyung-Grafenau in Freyung)
WRN Waren, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Müritz in Waren)
WS Wasserburg a. Inn, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rosenheim, Dienststelle Wasserburg a. Inn)
WSW Weißwasser, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Niederschlesischen Oberlausitzkreises in Niesky)
WTL Wittlage, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Osnabrück in Osnabrück)
WÜM Waldmünchen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cham, Dienststelle Waldmünchen)
WUR Wurzen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Muldentalkreises in Grimma)
WZ Wetzlar, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Lahn-Dill-Kreises in Wetzlar)
WZL Wanzleben, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Bördekreises in Oschersleben)
ZE Zerbst, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Anhalt-Zerbst in Roßlau)

ZEL Zell Mosel, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cochem-Zell in Cochem)
ZIG Ziegenhain Bz. Kassel, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Ziegenhain)
ZP Zschopau, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Mittleren Erzgebirgskreises in Marienberg)
ZR Zeulenroda, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Greiz in Greiz)
ZS Zossen, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Teltow-Fläming in Zossen)
ZZ Zeitz, Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Burgenlandkreises in Naumburg)“

Anhang 2 (zu Artikel 3 Nr. 17)
Muster 6 – Versicherungsbestätigung
(§ 29a Abs. 1)
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)
Versicherungsbestätigung Nr.
(§ 29a Abs. 1 StVZO) zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
über eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung.
Sie gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 23 Abs. 4 Satz 7 StVZO.*)
und/oder Nr. des Versicherungsscheins Schlüssel-Nr. des Versicherers
Schlüssel-Nr. für Hersteller und Typ Fahrzeugart
Vermerke des Versicherers
zum Vers.-Vertrag 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Name und Anschrift des Versicherungsnehmers
Kennz. nach
§ 23 StVZO
oder
rotes Kennz.
oder
Kurzzeit-
Kennz.
Name und Anschrift
des Halters (wenn
abweichend vom
Versicherungs-
nehmer)
Amtliches Kennzeichen
Saisonkennzeichen gültig
von: bis:
Name oder Nr. der Agentur des Versicherers
Fz. – Ident.-Nr. (mind. die letzten 8 Stellen)
Beginn des Versicherungsschutzes
ab Tag der Zulassung/Zuteilung
oder
am:
(mind. am Tag der Zulassung/Zuteilung)
Ende des Versicherungsschutzes
bei roten Kennzeichen
am:
bei Kurzzeitkennzeichen:
nach Tagen
(Feld für Name und Unterschrift des Versicherers)
*) ggf. vom Versicherer zu streichen

Anhang 3 (zu Artikel 3 Nr. 18)
Muster 7 – (§ 29a)
Farbe weiß
Nummer des Versicherungsscheins Versicherungs-
Bestätigung Herstellerfahrzeuge
für die Zulassungsbehörde über eine dem
Pflichtversicherungsgesetz entsprechende – ausgenommen
Haftpflichtversicherung für Kraftomnibusse –
Fz-Hersteller nach § 29a StVZO
Anschrift des Versicherungsnehmers
Beginn des Versicherungsschutzes
Für Vermerke der Zulassungsbehörde
Ausgehändigt durch:
..........................................................................................................................
Anschrift und Unterschrift des Versicherers
Nummer des Versicherungsscheins Mitteilung
Herstellerfahrzeuge
nach § 29a StVZO an den Versicherer
– ausgenommen
(nicht dem Fahrzeughalter Kraftomnibusse –
auszuhändigen)
Anschrift des Versicherungsnehmers
Beginn des Versicherungsschutzes
Für Vermerke der Zulassungsbehörde
..........................................................., den ..........................................................
..........................................................................................................................
Stempel und Unterschrift der Zulassungsbehörde

Anhang 4 (zu Artikel 3 Nr. 20a)
Muster 9 – Anzeige
(§ 29c Abs. 1)
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)
Anzeige Amtliches Kennzeichen
(§ 29c Abs. 1 StVZO) an Zulassungsbehörde
Nr. des Versicherungsscheins Fz. – Ident.-Nr. (mind. die letzten 8 Stellen) Schlüssel-Nr. des Versicherers
Das Versicherungsverhältnis besteht nicht oder nicht mehr
seit
abweichender Halter
§ 29c
Name und Anschrift des Versicherungsnehmers
Anzeige
Kennz. nach
§ 23 StVZO
oder (Feld für Name und Unterschrift des Versicherers)
rotes Kennz.
Name und Anschrift
des Halters (wenn
abweichend vom
Versicherungs-
nehmer) wenn bekannt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 3574. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2c7551690d35e21f….