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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 3574

BGBl. 2002 I S. 3574 · 144.665 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 3574 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3574
                                            Gesetz
                          zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
                      und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
                                         (StVRÄndG)

                                              Vom 11. September 2002

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                     Änderung des
                Straßenverkehrsgesetzes

  Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz-

blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten

bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des

Gesetzes vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3442), wird

wie folgt geändert:

 1. Dem § 1 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
     „Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungs-
     berechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer
     Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung
     durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Ist
     für das Fahrzeug noch keine Betriebserlaubnis erteilt
     oder besteht keine EG-Typgenehmigung, hat er
     gleichzeitig die Erteilung der Betriebserlaubnis zu
     beantragen.“

 2. § 6 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa)    Vor Nummer 1 werden die Wörter „und all-
               gemeine Verwaltungsvorschriften“ gestri-
               chen.

        aa1) In Nummer 1 Buchstabe p zweiter Spiegel-
             strich werden nach dem Wort „Probezeit,“
             die Wörter „insbesondere über Inhalt und
             Dauer der Seminare, die Anforderungen an
             die Seminarleiter und die Personen, die im
             Rahmen der Seminare praktische Fahr-
             übungen auf hierfür geeigneten Flächen
             durchführen, die Anerkennung und die Auf-
             sicht über sie, die Qualitätssicherung, deren
             Inhalt und die wissenschaftliche Begleitung
             einschließlich der hierfür erforderlichen Ver-
             arbeitung und Nutzung personenbezogener
             Daten sowie über die, auch zunächst nur zur
             modellhaften Erprobung befristete, Ein-
             führung in den Ländern durch die obersten
             Landesbehörden, die von ihr bestimmten
             oder nach Landesrecht zuständigen Stel-
             len,“ angefügt.
        bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
               „2. die Zulassung von Fahrzeugen zum
                   Straßenverkehr einschließlich Ausnah-
                   men von der Zulassung, die Beschaf-
                   fenheit, Ausrüstung und Prüfung der
                   Fahrzeuge, insbesondere über

a) Voraussetzungen für die Zulassung
   von Kraftfahrzeugen und deren An-
   hänger, vor allem über Bau, Be-
   schaffenheit, Abnahme, Ausrüstung
   und Betrieb, Begutachtung und Prü-
   fung, Betriebserlaubnis und Geneh-
   migung sowie Kennzeichnung der
   Fahrzeuge und Fahrzeugteile, um

   deren Verkehrssicherheit zu ge-

   währleisten und um die Insassen

   und andere Verkehrsteilnehmer bei

   einem Verkehrsunfall vor Verletzun-

   gen zu schützen oder deren Ausmaß
   oder Folgen zu mildern (Schutz von
   Verkehrsteilnehmern),
b) Anforderungen an zulassungsfreie
   Kraftfahrzeuge und Anhänger, um
   deren Verkehrssicherheit und den
   Schutz der Verkehrsteilnehmer zu
   gewährleisten sowie Ausnahmen
   von der Zulassungspflicht für Kraft-
   fahrzeuge und Anhänger nach § 1
   Abs. 1,
c) Art und Inhalt von Zulassung, Bau,

   Beschaffenheit, Ausrüstung und
   Betrieb der Fahrzeuge und Fahr-
   zeugteile, deren Begutachtung und
   Prüfung, Betriebserlaubnis und
   Genehmigung sowie Kennzeich-
   nung,

d) den Nachweis der Zulassung durch
   Fahrzeugdokumente, die Gestal-
   tung der Muster der Fahrzeugdoku-
   mente und deren Herstellung, Liefe-
   rung und Ausfertigung sowie die
   Bestimmung, wer die Herstellung
   und Lieferung durchführen darf,
e) das Herstellen, Feilbieten, Ver-
   äußern, Erwerben und Verwenden
   von Fahrzeugteilen, die in einer amt-
   lich genehmigten Bauart ausgeführt
   sein müssen,
f) die Allgemeine Betriebserlaubnis
   oder Bauartgenehmigung, Typge-
   nehmigung oder vergleichbare Gut-
   achten von Fahrzeugen und Fahr-
   zeugteilen einschließlich Art, Inhalt,
   Nachweis und Kennzeichnung so-
   wie Typbegutachtung und Typprü-
   fung,
g) die Konformität der Produkte mit
   dem genehmigten, begutachteten
   oder geprüften Typ einschließlich
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        der Anforderungen z. B. an Produk-
        tionsverfahren, Prüfungen und Zerti-
        fizierungen sowie Nachweise hierfür,
     h) das Erfordernis von Qualitätssiche-
        rungssystemen einschließlich der
        Anforderungen, Prüfungen, Zertifi-
        zierungen und Nachweise hierfür
        sowie sonstige Pflichten des Inha-
        bers der Erlaubnis oder Genehmi-
        gung,
     i) die Anerkennung und die Akkreditie-
        rung von Stellen zur Prüfung und
        Begutachtung von Fahrzeugen und
        Fahrzeugteilen sowie von Stellen zur
        Prüfung und Zertifizierung von Qua-
        litätssicherungssystemen einschließ-
        lich der Voraussetzungen hierfür
        sowie die Änderung und Beendi-
        gung von Anerkennung, Akkreditie-
        rung und Zertifizierung einschließ-
        lich der hierfür erforderlichen Vor-
        aussetzungen für die Änderung und
        die Beendigung. Die Stellen zur Prü-
        fung und Begutachtung von Fahr-
        zeugen und Fahrzeugteilen müssen
        zur Anerkennung und zur Akkreditie-
        rung die Gewähr dafür bieten, dass
        für die beantragte Zuständigkeit die
        ordnungsgemäße          Wahrnehmung
        der Prüfaufgaben nach den allge-
        meinen Kriterien zum Betreiben von
        Prüflaboratorien und nach den erfor-
        derlichen kraftfahrzeugspezifischen
        Kriterien an Personal- und Sachaus-
        stattung erfolgen wird. Für die
        Akkreditierung von Stellen zur Kon-
        trolle der Qualitätssicherung muss
        gewährleistet sein, dass für die
        beantragte Kontrollzuständigkeit die
        ordnungsgemäße          Wahrnehmung
        der Kontrollaufgaben nach den Kri-
        terien für Stellen, die Qualitätssiche-
        rungssysteme zertifizieren, erfolgen,

     j) die Anerkennung ausländischer
        Erlaubnisse und Genehmigungen
        sowie ausländischer Begutachtun-
        gen, Prüfungen und Kennzeichnun-
        gen für Fahrzeuge und Fahrzeug-
        teile,

     k) die Änderung und Beendigung von
        Zulassung und Betrieb, Erlaubnis
        und Genehmigung sowie Kenn-
        zeichnung der Fahrzeuge und Fahr-
        zeugteile,
     l) Art, Umfang, Inhalt, Ort und Zeit-
        abstände der regelmäßigen Unter-
        suchungen und Prüfungen, um die
        Verkehrssicherheit der Fahrzeuge
        und den Schutz der Verkehrsteilneh-
        mer zu gewährleisten sowie Anfor-
        derungen an Untersuchungsstellen
        und Fachpersonal zur Durchführung
        von Untersuchungen und Prüfungen
        sowie Abnahmen von Fahrzeugen

   und Fahrzeugteilen einschließlich
   der hierfür notwendigen Räume und
   Geräte, Schulungen, Schulungsstät-
   ten und -institutionen,
m) den Nachweis der regelmäßigen
   Untersuchungen und Prüfungen so-
   wie Abnahmen von Fahrzeugen und
   Fahrzeugteilen einschließlich der
   Bewertung der bei den Untersu-
   chungen und Prüfungen festgestell-
   ten Mängel,
n) die Bestätigung der amtlichen Aner-
   kennung von Überwachungsorgani-
   sationen, soweit sie vor dem
   18. September 2002 anerkannt wa-
   ren, sowie die Anerkennung von
   Überwachungsorganisationen, so-
   weit sie von selbständigen und
   hauptberuflich tätigen Kraftfahr-
   zeugsachverständigen gebildet und
   getragen werden, zur Vornahme von
   regelmäßigen Untersuchungen und
   Prüfungen sowie von Abnahmen,
   die organisatorischen, personellen
   und technischen Voraussetzungen
   für die Anerkennungen einschließ-
   lich der Qualifikation und der Anfor-
   derungen an das Fachpersonal und
   die Geräte sowie die mit den Aner-
   kennungen verbundenen Bedingun-
   gen und Auflagen, um ordnungs-
   gemäße und gleichmäßige Untersu-
   chungen, Prüfungen und Abnahmen
   durch leistungsfähige Organisatio-
   nen sicherzustellen,

o) die notwendige Haftpflichtversiche-
   rung anerkannter Überwachungs-
   organisationen zur Deckung aller im
   Zusammenhang mit Untersuchun-
   gen, Prüfungen und Abnahmen ent-
   stehenden Ansprüche sowie die
   Freistellung des für die Anerkennung
   und Aufsicht verantwortlichen Lan-
   des von Ansprüchen Dritter wegen
   Schäden, die die Organisation ver-
   ursacht,

p) die amtliche Anerkennung von Her-
   stellern von Fahrzeugen oder Fahr-
   zeugteilen zur Vornahme der Prüfun-
   gen von Geschwindigkeitsbegren-
   zern, Fahrtschreibern und Kontroll-
   geräten, die amtliche Anerkennung
   von Kraftfahrzeugwerkstätten zur
   Vornahme von regelmäßigen Prü-
   fungen an diesen Einrichtungen, zur
   Durchführung von Abgasuntersu-
   chungen an Kraftfahrzeugen und zur
   Durchführung von Sicherheitsprü-
   fungen an Nutzfahrzeugen sowie die
   mit den Anerkennungen verbunde-
   nen Bedingungen und Auflagen, um
   ordnungsgemäße und gleichmäßige
   technische Prüfungen sicherzustel-
   len, die organisatorischen, personel-
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               len und technischen Voraussetzun-
               gen für die Anerkennung einschließ-
               lich der Qualifikation und Anforde-
               rungen an das Fachpersonal und die
               Geräte sowie die Erhebung, Verar-
               beitung und Nutzung personenbe-
               zogener Daten des Inhabers der
               Anerkennungen, dessen Vertreters
               und der mit der Vornahme der Prü-

               fungen betrauten Personen durch

               die für die Anerkennung und Auf-

               sicht zuständigen Behörden, um

               ordnungsgemäße und gleichmäßige
               technische Prüfungen sicherzustel-
               len,
            q) die notwendige Haftpflichtversiche-
               rung amtlich anerkannter Hersteller
               von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen
               und von Kraftfahrzeugwerkstätten
               zur Deckung aller im Zusammen-
               hang mit den Prüfungen nach Buch-
               stabe p entstehenden Ansprüche
               sowie die Freistellung des für die
               Anerkennung und Aufsicht verant-
               wortlichen Landes von Ansprüchen
               Dritter wegen Schäden, die die
               Werkstatt oder der Hersteller ver-
               ursacht,

            r) Maßnahmen der mit der Durch-

               führung der regelmäßigen Unter-

               suchungen und Prüfungen sowie

               Abnahmen und Begutachtungen

               von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen

               befassten Stellen und Personen zur

               Qualitätssicherung, deren Inhalt

               einschließlich der hierfür erforder-

               lichen Verarbeitung und Nutzung

               personenbezogener Daten, um ord-

               nungsgemäße, nach gleichen Maß-

               stäben durchgeführte Untersuchun-
               gen, Prüfungen, Abnahmen und Be-
               gutachtungen an Fahrzeugen und
               Fahrzeugteilen zu gewährleisten,

            s) die Verantwortung und die Pflichten
               und Rechte des Halters im Rahmen
               der Zulassung und des Betriebs der
               auf ihn zugelassenen Fahrzeuge
               sowie des Halters nicht zulassungs-
               pflichtiger Fahrzeuge,

            t) die Zuständigkeit und das Verfahren
               bei Verwaltungsmaßnahmen nach
               diesem Gesetz und den auf diesem
               Gesetz beruhenden Rechtsvor-
               schriften für Zulassung, Begutach-
               tung, Prüfung, Abnahme, regelmäßi-
               ge Untersuchungen und Prüfungen,
               Betriebserlaubnis,    Genehmigung
               und Kennzeichnung,

            u) Ausnahmen von § 1 Abs. 1 Satz 2
               und 3 sowie Ausnahmen von auf
               Grund dieses Gesetzes erlassenen
               Rechtsvorschriften und die Zustän-
               digkeiten hierfür,

          v) die Zulassung von ausländischen
             Kraftfahrzeugen und Anhängern, die
             Voraussetzungen hierfür, die Aner-
             kennung ausländischer Zulassungs-
             papiere und Kennzeichen, Maßnah-
             men bei Verstößen gegen die auf
             Grund des Straßenverkehrsgeset-
             zes erlassenen Vorschriften,

          w) Maßnahmen und Anforderungen,

             um eine sichere Teilnahme von nicht

             motorisierten Fahrzeugen am Stra-

             ßenverkehr zu gewährleisten,“.

cc)   Nummer 3 Buchstabe a und b wird aufgeho-
      ben.
dd) Nummer 4 wird aufgehoben.
ee)   In Nummer 5a werden die Wörter „die Be-
      schaffenheit, Ausrüstung und Prüfung der
      Fahrzeuge und“ durch die Wörter „Bau,
      Beschaffenheit, Ausrüstung und Betrieb,
      Begutachtung, Prüfung, Abnahme, Be-
      triebserlaubnis, Genehmigung und Kenn-
      zeichnung der Fahrzeuge und Fahrzeugteile
      sowie“ ersetzt.

ff)   Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
      „6. Art, Umfang, Inhalt, Zeitabstände und
          Ort einschließlich der Anforderungen an
          die hierfür notwendigen Räume und

          Geräte, Schulungen, Schulungsstätten

          und -institutionen sowie den Nachweis

          der regelmäßigen Prüfungen von Fahr-

          zeugen und Fahrzeugteilen einschließ-

          lich der Bewertung der bei den Prüfun-

          gen festgestellten Mängel sowie die

          amtliche Anerkennung von Überwa-

          chungsorganisationen und Kraftfahr-

          zeugwerkstätten nach Nummer 2 Buch-

          stabe n und p und Maßnahmen zur

          Qualitätssicherung nach Nummer 2

          Buchstabe r zum Schutz vor von Fahr-
          zeugen ausgehenden schädlichen
          Umwelteinwirkungen im Sinne des Bun-
          des-Immissionsschutzgesetzes;“.
gg) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

      „10. Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung und
           Betrieb, Begutachtung, Prüfung, Ab-
           nahme und regelmäßige Untersuchun-
           gen, Betriebserlaubnis und Genehmi-
           gung sowie Kennzeichnung von Fahr-
           zeugen und Fahrzeugteilen, um den
           Diebstahl der Fahrzeuge zu bekämp-
           fen;“.

hh) In Nummer 19 wird nach dem Wort „sind“
    der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
ii)   Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 20
      angefügt:

      „20. Maßnahmen, die zur Umsetzung der
           Richtlinie 2000/30/EG des Europäi-
           schen Parlaments und des Rates vom
           6. Juni 2000 über die technische Unter-
           wegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die
           in der Gemeinschaft am Straßenver-
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                     kehr teilnehmen (ABl. EG Nr. L 203
                     S. 1), erforderlich sind.“
    b) In Absatz 2 werden die Wörter „und allgemeine
       Verwaltungsvorschriften hierzu“ gestrichen.

    c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

       aa)      Nach der Angabe „Nr. 3 Buchstabe d, e“

                wird die Angabe „Nr. 5a, 5b, 5c und 15“

                durch die Angabe „Nr. 5a, 5b, 5c, 6 und 15“
                ersetzt.

       bb) Nach der Angabe „Nr. 1 Buchstabe f“ wird

           die Angabe „Nr. 5a, 5b und 5c“ durch die
           Angabe „Nr. 5a, 5b, 5c und 6“ ersetzt.

       cc)      Die Wörter „und allgemeine Verwaltungs-

                vorschriften hierzu“ werden gestrichen.

    d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Beschaffen-
       heit,“ die Wörter „den Bau,“ eingefügt.
    e) Absatz 4 wird aufgehoben.

3. § 6b wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird aufgehoben.

    b) In Absatz 3 wird die Angabe „(§ 6 Abs. 1 Nr. 8,

       Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 6 Abs. 1 Nr. 8)“

       ersetzt.

    c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Die Herstellung, der Vertrieb oder die Aus-
       gabe von Kennzeichen ist zu untersagen, wenn
       diese ohne die vorherige Anzeige hergestellt, ver-

       trieben oder ausgegeben werden.“

4. (entfällt)

5. § 22a Abs. 1 Nr. 2 wird aufgehoben.

5a. In § 23 Abs. 2 wird die Angabe „bis zu zehntausend
    Deutsche Mark“ durch die Angabe „bis zu 5 000
    Euro“ ersetzt.

6. § 30a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
           chende Maßnahmen zur Sicherstellung von
           Datenschutz und Datensicherheit getroffen
           werden, die insbesondere die Vertraulichkeit

           und Unversehrtheit der Daten gewährleisten;
           bei der Nutzung allgemein zugänglicher
           Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzu-
           wenden und“.
    b) Absatz 2a wird aufgehoben.

    c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt fertigt weitere
       Aufzeichnungen, die sich auf den Anlass des
       Abrufs erstrecken und die Feststellung der für
       den Abruf verantwortlichen Person ermöglichen.
       Das Nähere wird durch Rechtsverordnung (§ 30c
       Abs. 1 Nr. 5) bestimmt.“

    d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa)      In Satz 3 wird die Angabe „ , 2a“ gestrichen.
       bb) Satz 4 wird aufgehoben.

 7. § 35 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird in Buchstabe c das
        Wort „oder“ gestrichen und nach Buchstabe d
        das Wort „oder“ und folgender Buchstabe e
        angefügt:

        „e)   Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten

              nach § 117 Abs. 3 Satz 4 Buchstabe f des

              Bundessozialhilfegesetzes,“.

     b) In Absatz 5 wird nach Nummer 5 der Punkt durch
        ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6

        angefügt:

        „6.   von den Zulassungsbehörden für Prüfungen
              nach § 117 Abs. 3 Satz 4 Buchstabe f des

              Bundessozialhilfegesetzes an die Träger der

              Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfe-
              gesetz.“

 8. § 36 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
        „2. dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
            chende Maßnahmen zur Sicherstellung von
            Datenschutz und Datensicherheit getroffen

            werden, die insbesondere die Vertraulichkeit

            und Unversehrtheit der Daten gewährleisten;

            bei der Nutzung allgemein zugänglicher
            Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzu-
            wenden und“.
     b) Absatz 5a wird aufgehoben.

     c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

          „(7) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrzeug-
        register sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere
        Aufzeichnungen zu fertigen, die sich auf den
        Anlass des Abrufs erstrecken und die Feststel-

        lung der für den Abruf verantwortlichen Personen
        ermöglichen. Das Nähere wird durch Rechtsver-
        ordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 5) bestimmt. Dies gilt
        entsprechend für Abrufe aus den örtlichen Fahr-
        zeugregistern.“

 9. § 37a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 2 wird die Angabe „ , 5a“ gestrichen.
     b) Satz 3 wird aufgehoben.

10. § 53 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa)   Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
              „1. dem jeweiligen Stand der Technik ent-
                  sprechende Maßnahmen zur Sicher-
                  stellung von Datenschutz und Daten-
                  sicherheit getroffen werden, die insbe-

                  sondere die Vertraulichkeit und Unver-
                  sehrtheit der Daten gewährleisten; bei
                  der Nutzung allgemein zugänglicher
                  Netze sind Verschlüsselungsverfahren
                  anzuwenden und“.
        bb) Satz 2 wird aufgehoben.

     b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrerlaub-
        nisregister sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weite-
        re Aufzeichnungen zu fertigen, die sich auf den
BGBl. 2002, Seite 3578 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3578
          Anlass des Abrufs erstrecken und die Feststel-
          lung der für den Abruf verantwortlichen Person
          ermöglichen. Das Nähere wird durch Rechtsver-
          ordnung (§ 63 Abs. 1 Nr. 4) bestimmt. Dies gilt
          entsprechend für Abrufe aus den örtlichen Fahr-
          erlaubnisregistern.“

11. § 56 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.

12. In § 64 Satz 1 werden nach den Wörtern „Änderung
    des Geburtsnamens“ das Komma und das Wort
    „Familiennamens“ gestrichen.

                          Artikel 2
                      Änderung des
           Kraftfahrsachverständigengesetzes
  Das Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezem-
ber 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Arti-
kel 247 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. § 22 Abs. 3 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
      „6. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ord-
          nungswidrigkeit nach diesem Gesetz, wenn gegen
          den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens
          150 Euro festgesetzt worden ist,“.

2. In § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „300 Deut-
   sche Mark“ durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.

                         Artikel 2a

                      Änderung der
              Verordnung zur Durchführung
         des Kraftfahrsachverständigengesetzes
  Die Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsach-
verständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854)

wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Hinsichtlich der Fahrerlaubnisse der Klassen C und CE
genügt es, dass er diese mindestens einmal erworben hat

und sie wegen Fristablaufs nicht verlängert wurden.“

                          Artikel 3

                     Änderung der
          Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1a der
Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267), wird
wie folgt geändert:

 1.     In der Inhaltsübersicht wird im Anhang Muster nach
        der Angabe „6 Versicherungsbestätigung, allge-
        mein“ die Angabe „6a Mitteilung, allgemein“ ein-
        gefügt.

 2.     § 21 wird wie folgt geändert:
        a) In Satz 1 wird das Wort „(Zulassungsstelle)“
           durch das Wort „(Zulassungsbehörde)“ ersetzt.
        b) In Satz 2 wird das Wort „Zulassungsstelle“ durch
           das Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt.

     c) In Satz 3 wird das Wort „(Zulassungsstelle)“
        durch das Wort „(Zulassungsbehörde)“ ersetzt.

3.   § 23 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz einge-
        fügt:
        „Die Bescheinigung nach Satz 4 ist entbehrlich,
        wenn auf Grund vom Antragsteller vorgelegter
        Unterlagen davon auszugehen ist, dass das
        Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister weder
        eingetragen ist noch dass es gesucht wird.“
     b) In Absatz 4 Satz 7 wird das Wort „ausgeführt“
        durch das Wort „durchgeführt“ ersetzt.

4.   § 27 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
        „Nachweis über die Zuteilung des Kennzei-
        chens“ die Wörter „oder den Fahrzeugschein“
        und nach der Angabe „(§ 18 Abs. 5)“ die Wörter
        „und den Untersuchungsbericht über die letzte
        Hauptuntersuchung (§ 29),“ eingefügt.
     b) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 wird das Wort „Zulassungs-
            stelle“ durch das Wort „Zulassungsbehör-
            de“ ersetzt.

        bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
            „durch Ablieferung“ die Wörter „des Fahr-
            zeugscheins oder“ eingefügt.

     c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Angabe „ein Jahr“
        durch die Angabe „18 Monate“ ersetzt und die
        Wörter „, es sei denn, dass die Zulassungs-
        behörde eine Frist bewilligt“ gestrichen.

4a. § 29a wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden die Wörter „ , Muster 8 oder

        Muster 8a“ gestrichen.

     b) In Absatz 1a wird die Angabe „(Muster 8a)“
        gestrichen.

     c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer
        über die Zuteilung des Kennzeichens zu unter-

        richten und hierzu die in § 8 der Fahrzeugregis-
        terverordnung genannten Daten – soweit erfor-
        derlich – zu übermitteln.“
     d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „unter Verwen-
            dung der Mitteilung nach Muster 6a“ gestri-
            chen.
        bb) Satz 2 wird gestrichen.

4b. § 29c wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder 10“ ge-
            strichen.
        bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
            „Eine Versicherungsbestätigung oder Mit-
            teilung nach Muster 6 für ein Kurzzeitkenn-
            zeichen gilt auch als Anzeige oder Bescheid
BGBl. 2002, Seite 3579 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3579
            im Sinne von Muster 9; Gleiches gilt, wenn
            nach der Versicherungsbestätigung oder
            Mitteilung nach Muster 6 für ein rotes Kenn-
            zeichen der Versicherungsschutz oder die
            Zuteilung des roten Kennzeichens befristet
            ist.“

     b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

         „(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versiche-

        rer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das
        Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen.“

5.   § 29d wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird das Wort „Zulassungsstelle“
            durch das Wort „Zulassungsbehörde“ er-
            setzt und werden nach den Wörtern „die
            Zuteilung des Kennzeichens“ die Wörter
            „oder den Fahrzeugschein“ eingefügt.
        bb) In Satz 2 wird das Wort „Zulassungsstelle“
            durch das Wort „Zulassungsbehörde“ er-
            setzt.
     b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das
            Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt.

        bb) Nach den Wörtern „die Zuteilung des Kenn-
            zeichens“ werden die Wörter „oder den
            Fahrzeugschein“ eingefügt.

6.   In § 33 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „(Zulassungs-
     stellen)“ durch das Wort „(Zulassungsbehörden)“
     ersetzt.

7.   In § 60 Abs. 5b Satz 2 wird die Angabe „oder 1b“
     gestrichen.

8.   In § 64 Abs. 1 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1 und 4“
     durch die Angabe „Abs. 10 Satz 1 und 4“ ersetzt.

9.   § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 2 der Übergangsvorschrift zu § 19 Abs. 2
        (Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
        nach Änderung der bauartbedingten Höchstge-
        schwindigkeit) wird das Wort „Zulassungsstelle“
        durch das Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt.
     b) In Satz 2 der Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 6a
        (Verwendung der Bezeichnung „Personenkraft-
        wagen“) wird das Wort „Zulassungsstelle“ durch
        das Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt.

     c) In der Übergangsvorschrift zu § 52 Abs. 6 (Dach-
        aufsatz für Arzt-Fahrzeuge) wird das Wort
        „Zulassungsstelle“ durch das Wort „Zulas-
        sungsbehörde“ ersetzt.

     d) In der Übergangsvorschrift zu Anlage VIII (Unter-
        suchung der Fahrzeuge) wird der Nummer 2
        folgender Satz angefügt:
        „Nummer 4.1 Satz 3 tritt am 18. September 2002
        mit der Maßgabe in Kraft, dass bereits in Betrieb
        befindliche Prüfstellen nicht erneut oder nach-
        träglich zur Anerkennung zu melden sind.“

      e) In der Übergangsvorschrift zu Anlage VIIIb (An-
         erkennung von Überwachungsorganisationen)
         werden die Sätze 1 und 6 gestrichen.

      f) Die Übergangsvorschrift zu Muster wird wie folgt
         geändert:

         In Satz 2 werden der Punkt am Ende durch ein
         Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-

         fügt:

         „dies gilt ebenso für Nachweise nach Muster 1d,
         die anstelle des Wortes „Zulassungsbehörde“
         das Wort „Zulassungsstelle“ enthalten.“
      g) In Satz 3 der Übergangsvorschrift zu Muster 3
         (Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit roten
         Kennzeichen) und Muster 4 (Fahrzeugschein für
         Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen) wird die
         Angabe „1. August 2000“ durch die Angabe
         „1. Oktober 2002“ ersetzt.
      h) Die Übergangsvorschrift zu Muster 6 (Versiche-
         rungsbestätigung, Mitteilung), Muster 6a (Mittei-
         lung) und Muster 9 (Anzeige, Bescheid) wird wie
         folgt gefasst:

         „Muster 6 (Versicherungsbestätigung, Mittei-
         lung), Muster 6a (Mitteilung) und Muster 9
         (Anzeige, Bescheid)

         Vordrucke, die den Mustern 6, 6a oder 9 in der
         vor dem 1. Oktober 2002 geltenden Fassung
         dieser Verordnung entsprechen, dürfen bis spä-
         testens 31. Dezember 2002 aufgebraucht wer-
         den, sofern die Spalte „Versicherungssumme für
         Personenschäden“ gestrichen ist.“
      i) Nach der Übergangsvorschrift zu Muster 6 (Ver-
         sicherungsbestätigung, Mitteilung), Muster 6a
         (Mitteilung) und Muster 9 (Anzeige, Bescheid)
         wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
         „Muster 7 (Versicherungsbestätigung), Muster 8
         (Versicherungsbestätigung, Mitteilung), Mus-
         ter 8a (Versicherungsbestätigung, Mitteilung),
         Muster 9 (Anzeige, Bescheid), Muster 10 (Anzei-
         ge, Bescheid) und Muster 12 (Verwertungsnach-
         weis)
         Die Vordrucke, die den Mustern 7, 8, 8a, 9, 10
         und 12 in der vor dem 1. Oktober 2002 gelten-
         den Fassung entsprechen, dürfen bis spätes-
         tens 31. März 2003 aufgebraucht werden.“

      j) Die Übergangsvorschrift zu Muster 8 (Versiche-
         rungsbestätigung, Mitteilung) und Muster 8a
         (Versicherungsbestätigung, Mitteilung) wird auf-
         gehoben.

10.   Die Anlage I wird wie aus dem Anhang 1 ersichtlich
      gefasst.

11.   In Anlage IV wird beim Unterscheidungszeichen Y
      die Angabe „ZMK, Düsseldorf“ durch die Angabe
      „ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchenglad-
      bach/Rheindahlen“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 3580 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3580
12.    Die Anlage Vc Nr. 4 wird wie folgt geändert:
       a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

            „In diesem Fall darf für die Buchstaben zur
            Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und für
            die Buchstaben der Erkennungsnummer und die           14.
            Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Eng-

            schrift verwendet werden.“

       b) Satz 4 wird aufgehoben.

13.    Die Anlage Vd wird wie folgt geändert:

       a) In Nummer 2 Satz 2 wird das Wort „Eurofeld“

          durch das Wort „Euro-Feld“ ersetzt.

       b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

             „3. Ergänzungsbestimmungen
            Für Kennzeichen nach 2.1 und 2.2 ist die Mittel-
            schrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vor-
            geschriebene oder die vom Hersteller vorgese-
            hene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt
            dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchsta-
            ben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks
            und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils
            die Engschrift verwendet werden. Der waage-

15.    Anlage VIIIb wird wie folgt gefasst:
       „Anlage VIIIb
       (Anlage VIII Nr. 3.1 und 3.2)

   rechte Abstand der Beschriftung einschließlich
   der Plaketten zum schwarzen Rand oder zum
   Feld, in dem das Ablaufdatum angegeben ist,
   muss auf beiden Seiten gleich sein.“

Anlage VIII Nr. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4.1 Satz 2 wird das Semikolon durch

   einen Punkt ersetzt und werden die Wörter „auf
   Anforderung sind die Untersuchungsstellen zur
   Anerkennung zu melden.“ durch die Wörter
   „Darüber hinaus sind die Prüfstellen und auf
   Anforderung die anderen Untersuchungsstellen

   zur Anerkennung zu melden.“ ersetzt.

b) Nach Nummer 4.1 wird folgende Nummer 4.1a

   eingefügt:
   „4.1a Die Hauptuntersuchungen durch aaSoP
         der Technischen Prüfstellen sollen in der
         Regel in deren Prüfstellen (Anlage VIIId
         Nr. 2.1), die Hauptuntersuchungen durch
         die amtlich anerkannten Überwachungs-
         organisationen sollen in der Regel in Prüf-
         stützpunkten (Anlage VIIId Nr. 2.2) oder
         auf Prüfplätzen (Anlage VIIId 2.3) durch-
         geführt werden.“
                                        Anerkennung von Überwachungsorganisationen
       1.      Allgemeines
               Die Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und
               Sicherheitsprüfungen (im Folgenden als HU und SP bezeichnet) sowie Abnahmen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
               oder 4) (Organisationen) obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten
               oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsbehörden). Nach § 47a Abs. 2 umfasst die Aner-
               kennung auch die Berechtigung zur Vornahme von Abgasuntersuchungen (AU).
       2.      Voraussetzungen für die Anerkennung
               Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn
       2.1     die Organisation ausschließlich von mindestens 60 selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeug-
               sachverständigen gebildet und getragen wird, wobei mindestens so viele Prüfingenieure dieser Organisa-
               tion im Anerkennungsgebiet ihren Sitz haben müssen, dass
auf 100 000 dort zugelassene Kraftfahrzeuge
               und Anhänger (nach der Statistik des Kraftfahrt-Bundesamtes am 1. Juli eines jeden Jahres) jeweils ein
               Prüfingenieur entfällt, jedoch nicht mehr als 30 Prüfingenieure,
       2.1a sämtliche Sachverständige, die die Organisation nach 2.1 bilden und tragen, die gleichen Rechte und
            Pflichten besitzen und keiner anderen Organisation angehören,
       2.2     die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung der
               zuverlässig sind,
       2.3     zu erwarten ist, dass die Organisation die HU, AU und SP
Organisation berufenen Personen persönlich

sowie die Abnahmen ordnungsgemäß und gleich-
               mäßig sowie unter Verwendung der erforderlichen technischen Einrichtungen durchführen wird, und sie
               sich verpflichtet, Sammlung, Auswertung und Austausch der Ergebnisse und Prüferfahrungen innerhalb der
               Organisation sicherzustellen und gemeinsam mit anderen Überwachungsorganisationen und den Techni-
               schen Prüfstellen in geeigneter Form auszutauschen,
       2.4     die Organisation durch Einrichtung eines innerbetrieblichen Revisionsdienstes sicherstellt, dass die Ergeb-
               nisse für die Innenrevision und die Aufsichtsbehörde so gesammelt und ausgewertet werden, dass jederzeit
               die Untersuchungs- und Prüfqualität für einen beliebigen
Zeitraum innerhalb der letzten drei Jahre nachvoll-
               zogen werden kann, und dass die Ergebnisse mit denjenigen anderer Überwachungsorganisationen und
               denen der Technischen Prüfstellen einwandfrei vergleichbar sind,
       2.5     die Organisation sicherstellt, dass die mit der Durchführung der HU, AU und SP sowie der Abnahmen
               betrauten Personen an mindestens fünf Tagen pro Jahr an regelmäßigen Fortbildungen teilnehmen, die den
               Anforderungen des vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Zustimmung der
               obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegebenen Aus- und Fortbildungsplans entsprechen,
BGBl. 2002, Seite 3581 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3581

2.6   für die mit der Durchführung der HU, AU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen eine ausreichen-
      de Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit den HU, AU und SP sowie der Ein- und
      Anbauabnahmen entstehenden Ansprüchen besteht und aufrechterhalten wird und die Organisation das
      Land, in dem sie tätig wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die durch die zur Vertre-
      tung der Organisation berufenen Personen, den technischen Leiter, dessen Vertreter oder die mit der
      Durchführung der HU, AU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen in Ausübung der ihnen übertra-
      genen Aufgaben verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entsprechenden Versicherung nach-
      weist und aufrechterhält,
2.6a die Organisation mindestens über eine auch zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch geeignete Prüf-
     stelle im jeweiligen Anerkennungsgebiet verfügt; mit Zustimmung der zuständigen Anerkennungsbehörde
     kann darauf in ihrem Anerkennungsgebiet verzichtet werden, und
2.7   dadurch das Prüfangebot durch das Netz der Technischen Prüfstellen zu angemessenen Bedingungen für
      die Fahrzeughalter (z. B. hinsichtlich der Anfahrtswege und der Gebühren) nicht gefährdet ist; Nummer 2.1.2
      der Anlage VIIId ist zu berücksichtigen.


3.    Voraussetzungen für Kraftfahrzeugsachverständige und deren Angestellte
      Die Organisation darf die ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen (2.1) mit der Durchführung der
      HU, AU und SP betrauen, wenn diese
3.1   mindestens 24 Jahre alt sind,
3.2   geistig und körperlich geeignet sowie zuverlässig sind,
3.3   die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen, außer Klassen D und D1, besitzen und gegen sie
      kein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuches besteht oder der
      Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlag-
      nahmt ist,
3.4   als Vorbildung ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an
      einer im Geltungsbereich dieser Verordnung gelegenen oder an einer als gleichwertig anerkannten Hoch-
      schule oder öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben,
3.5   an einer mindestens sechs Monate dauernden Ausbildung teilgenommen haben, die den Anforderungen
      des Aus- und Fortbildungsplans entspricht, der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
      wesen mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird; die Dauer
      der Ausbildung kann bis auf drei Monate verkürzt werden, wenn eine mindestens dreijährige hauptberuf-
      liche Tätigkeit als Kraftfahrzeugsachverständiger nachgewiesen wird,
3.6   ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der §§ 2 bis 14 der Verordnung
      zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBI. I S. 854) nachgewiesen
      haben; die Anmeldung zur Prüfung kann nur durch die Organisation erfolgen, die sie nach 3.5 ausgebildet
      hat oder sie mit der Durchführung der HU, AU, SP und Abnahmen nach Bestehen der Prüfungen betrauen
      will; abweichend von § 2 Abs. 3 Nr. 3 der genannten Verordnung kann anstelle des Leiters einer Techni-
      schen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr der technische Leiter einer Überwachungsorganisation in den
      Prüfungsausschuss berufen werden,
3.6a im Anerkennungsgebiet ein Sachverständigenbüro unterhalten; mit Zustimmung der zuständigen Anerken-
     nungsbehörde kann darauf verzichtet werden,
3.7   und wenn die nach 1. zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat.
3.8   Die Organisation darf außer den ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen auch deren Angestellte
      mit der Durchführung der HU, AU und SP betrauen, wenn diese den Anforderungen von 3.1 bis 3.7 genügen
      und wenn sie hauptberuflich bei den Kraftfahrzeugsachverständigen beschäftigt sind.
3.9   Die mit der Durchführung der HU, AU und SP betrauten Kraftfahrzeugsachverständigen und deren Ange-
      stellte werden im Sinne dieser Verordnung als Prüfingenieure (PI) bezeichnet.


4.    A b n a h m e n n a c h § 19 A b s . 3 N r . 3 u n d 4
4.1   Die Organisation darf die ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen und deren Angestellte, die
      nach 3. mit der Durchführung der HU, AU und SP betraut werden, außerdem mit der Durchführung von
      Abnahmen nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 betrauen, wenn
4.1.1 sie für diese Abnahmen an einer mindestens zwei Monate dauernden besonderen Ausbildung teilgenom-
      men,
4.1.2 sie die fachliche Eignung für die Durchführung von Abnahmen im Rahmen der Prüfung nach 3.6 nachgewie-
      sen haben, und
4.1.3 wenn die nach 1. zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat.

BGBl. 2002, Seite 3582 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3582

       5.    Technischer Leiter und Vertreter
             Die Organisation hat einen technischen Leiter und einen Vertreter des technischen Leiters zu bestellen, die
             den Anforderungen nach 3. und 4. genügen müssen. Der technische Leiter hat sicherzustellen, dass die HU,
             AU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß und gleichmäßig durchgeführt werden; er darf hierzu an
             die mit der Durchführung der HU, AU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen fachliche Weisun-
             gen erteilen. Die Aufsichtsbehörde darf dem technischen Leiter fachliche Weisungen erteilen. Die Bestellun-
             gen bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie können widerrufen werden, wenn der techni-
             sche Leiter oder sein Vertreter die von der Aufsichtsbehörde erteilten fachlichen Weisungen nicht beachtet
             oder sonst keine Gewähr mehr dafür bietet, dass er seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen wird. Der tech-
             nische Leiter und sein Vertreter dürfen im Rahmen ihrer Bestellung auch HU, AU, SP und Abnahmen durch-
             führen.

       6.    Weitere Anforderungen an die Organisation
       6.1   Die HU, AU und SP sowie die Abnahmen sind im Namen und für Rechnung der Organisation durchzuführen.
             Der PI darf von Zahl und Ergebnis der durchgeführten HU, AU und SP sowie Abnahmen nicht wirtschaftlich
             abhängig sein. Der Nachweis über das Abrechnungs- und das Vergütungssystem der Organisation ist der
             Aufsichtsbehörde auf Verlangen mitzuteilen.
       6.2   Die vom Fahrzeughalter zu entrichtenden Entgelte für die HU, AU, SP und Abnahmen sind von der Organi-
             sation in eigener Verantwortung für den Bereich der jeweils örtlich zuständigen Technischen Prüfstelle (§ 10
             Abs. 1 Satz 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971, BGBl. I S. 2086, das zuletzt
             durch Artikel 247 der Verordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S. 2785, geändert worden ist) einheitlich
             festzulegen. Sie sind der zuständigen Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor ihrer Einführung mitzuteilen.
       6.3   Die vom Fahrzeughalter nach 6.2 zu entrichtenden Entgelte sind nach der Preisangabenverordnung in der
             Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2000 (BGBl. I S. 1244) von der Organisation in ihren Prüfstellen
             und – soweit die HU, AU und SP sowie die Abnahmen in einem Prüfstützpunkt vorgenommen werden – in
             diesem bekannt zu machen. Eine eventuell nach 6.4 vereinbarte Vergütung für die Gestattung von HU, AU,
             SP und Abnahmen in den Räumen des Prüfstützpunktes sowie für die Benutzung von Einrichtungen und
             Geräten oder die Inanspruchnahme von Personal ist gesondert bekannt zu machen und muss zusätzlich zu
             dem Entgelt nach 6.2 vom Fahrzeughalter erhoben werden. Das Entgelt nach 6.2 einschließlich Umsatz-
             steuer ist auf allen Ausfertigungen der Untersuchungs- und Abnahmeberichte sowie der Prüfprotokolle
             anzugeben.
       6.4   Über die Gestattung von HU, AU, SP und Abnahmen in den Prüfstützpunkten und Prüfplätzen einschließlich
             der Bekanntgabe der Entgelte nach 6.3 sowie über die Benutzung von deren Einrichtungen und Geräten
             oder über die Inanspruchnahme von deren Personal sind von der Organisation mit den Inhabern der Prüf-
             stützpunkte und Prüfplätze Verträge abzuschließen. Aus diesen Verträgen muss sich ergeben, ob für die
             Gestattung von HU, AU, SP und Abnahmen in den Räumen des Prüfstützpunktes sowie für die Benutzung
             von Einrichtungen und Geräten oder für die Inanspruchnahme von Personal vom Inhaber eine Vergütung
             und gegebenenfalls in welcher Höhe erhoben wird; für Prüfplätze gilt 6.3 Satz 2 hinsichtlich der Vereinba-
             rung einer solchen Vergütung entsprechend. Diese Verträge sind der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vor-
             zulegen.
       6.5   Im Rahmen der Innenrevision hat die Organisation insbesondere sicherzustellen, dass die Qualität von HU,
             AU, SP und Abnahmen durch eine zu hohe Zahl von Einzelprüfungen nicht beeinträchtigt wird.
       6.6   Zur Vermeidung von Interessenkollisionen dürfen die die Organisation bildenden und tragenden selbständi-
             gen und hauptberuflichen Kraftfahrzeugsachverständigen die, nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Ver-
             tretung der Organisation berufenen Personen sowie die mit der Durchführung von HU, AU, SP oder Abnah-
             men betrauten PI weder direkt noch indirekt mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung und Reparatur von
             Fahrzeugen und Fahrzeugteilen befasst sein.
       6.7   Die von der Überwachungsorganisation zur Durchführung von HU, AU und SP erhobenen personenbezoge-
             nen Daten dürfen nur zum Zwecke des Nachweises einer ordnungsgemäßen Untersuchung und Prüfung im
             Sinne der Nr. 2.4 verarbeitet oder genutzt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist
             nur mit schriftlicher Einwilligung des Betroffenen zulässig. Wird die Einwilligungserklärung zusammen mit
             anderen Erklärungen abgegeben, ist sie besonders hervorzuheben. Der Betroffene ist bei der Erteilung der
             Einwilligung darauf hinzuweisen, dass er sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

       7.    Übergangsvorschriften
       7.1   Soweit Organisationen am 18. September 2002 zur Durchführung von HU und Abnahmen nach § 19 Abs. 3
             Satz 1 Nr. 3 und 4 bereits anerkannt sind, bleiben diese Anerkennungen bestehen.
       7.2   Soweit Organisationen am 1. Juni 1989 zur Durchführung von HU anerkannt waren, bleiben die Anerken-
             nungen bestehen; die Vorschriften nach 2.2 bis 2.7, 3 (ausgenommen 3.8), 4, 5 und 6 sind entsprechend
             anzuwenden. Die Anerkennungsbehörde kann dies insbesondere im Hinblick auf 2.7 durch Auflagen sicher-
             stellen. Die Ausbildung nach 3.5 und die Prüfung nach 3.6 haben nur die Personen abzulegen, die nach dem

BGBl. 2002, Seite 3583 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3583
              1. Juni 1989 erstmals mit der Durchführung der HU betraut werden sollen oder die länger als zwei Jahre
              einer Technischen Prüfstelle oder Überwachungsorganisation nicht mehr angehören. Satz 1 gilt entspre-
              chend für die Übertragung von HU auf amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer in einer Techni-
              schen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 Abs. 2 Satz 5 des Kraftfahrsachverständigengeset-
              zes und für die Ablösung dieser Aufgabenübertragung durch eine Anerkennung nach 8.
      8.      Anerkennung des Trägers einer Technischen Prüfstelle
              Dem Träger einer Technischen Prüfstelle oder einer anderen Stelle, an der der Träger der Technischen Prüf-
              stelle maßgeblich beteiligt ist, kann für den Bereich der Technischen Prüfstelle die Anerkennung erteilt wer-
              den; dies gilt für die andere Stelle jedoch nur,
wenn der Träger der Technischen Prüfstelle auf eine Anerken-
              nung verzichtet oder, sofern er bereits als Überwachungsorganisation anerkannt ist, die Anerkennung
              zurückgibt. Die Vorschriften in 2.2 bis 2.7, 3. (ausgenommen 3.8), 4., 5. und 6. sind entsprechend anzuwen-
              den.
      9.      Aufsicht über anerkannte Überwachungsorganisationen
      9.1     Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen üben
              die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennungen aus. Die Aufsichtsbehörde oder die zuständigen Stellen
              können selbst prüfen oder durch von ihnen bestimmte Sachverständige prüfen lassen, ob insbesondere
      9.1.1 die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind,
      9.1.2 die HU, AU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß
durchgeführt und die sich sonst aus der Anerken-
            nung oder aus Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden,
      9.1.3 ob und in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.
      9.2     Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der
              Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen
              vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Ferner ist vom Inhaber der Anerken-
              nung sicherzustellen, dass die mit der Aufsicht beauftragten Personen sämtliche Untersuchungsstellen
              betreten dürfen. Der Inhaber der Anerkennung hat
              Prüfung zu tragen.
diese Maßnahmen zu ermöglichen; er hat die Kosten der
      9.3     Die Organisation hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörde für das betreffende Anerkennungsgebiet einen
              Beauftragten zu bestellen. Dieser ist Ansprechpartner der Anerkennungsbehörde und Aufsichtsbehörde. Er
              muss Erklärungen mit Wirkung für und gegen die Organisation abgeben und entgegennehmen können. Er
              muss weiter die Möglichkeit haben, Angaben, Aufzeichnungen und Nachweise über die von der Organisa-
              tion im Anerkennungsgebiet durchgeführten HU, AU, SP und Abnahmen zu machen und der Aufsichts-
              behörde auf Verlangen vorzulegen. Mit Zustimmung
der zuständigen Anerkennungsbehörde kann der
              Beauftragte auch für den Bereich mehrerer Anerkennungsgebiete ganz oder teilweise bestellt werden.“

16. a) In der Überschrift wird die Angabe „Muster 6, 7, 8,
       8a, 9, 10“ durch die Angabe „Muster 6, 7 und 9“
       ersetzt.
     b) Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:

           „Format: DIN A6

           Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz
           Die Versicherungsbestätigungen dürfen nicht
           handschriftlich oder mit Schreibmaschine herge-
           stellt, sondern müssen zur Verhütung von Mis-
           sbräuchen gedruckt sein. Die Versicherungsbe-
           stätigung kann auch vom Antragsteller vollständig
           ausgefüllt und ergänzt werden. Auch Firma und
           Unterschrift des Versicherers müssen gedruckt,
           letztere faksimiliert sein.“

17. Muster 6 Versicherungsbestätigung (§ 29a Abs. 1)

    wird wie aus Anhang 2 ersichtlich gefasst. Muster 6

    Mitteilung (§ 29a Abs. 2) wird aufgehoben.

18. Muster 7 Versicherungsbestätigung und Mitteilung
    (§ 29a) wird wie aus Anhang 3 ersichtlich gefasst.

19. Muster 8 Versicherungsbestätigung (§ 29a Abs. 1) und
    Muster 8 Mitteilung (§ 29a Abs. 1) werden aufgehoben.

20. Muster 8a Versicherungsbestätigung (§ 29a Abs. 1)
    und Muster 8a Mitteilung (§ 29a Abs. 1) werden auf-
    gehoben.

20a. Muster 9 Anzeige (§ 29c Abs. 1) wird wie aus An-

     hang 4 ersichtlich gefasst. Muster 9 Bescheid (§ 29c
     Abs. 2) wird aufgehoben.

21. Muster 10 Anzeige (§ 29c Abs. 1) und Bescheid
    (§ 29c Abs. 2) werden aufgehoben.

22. In § 19 Abs. 6 Satz 2, § 22 Abs. 2 Satz 5, § 24 Satz 3,
    § 25 Abs. 1 Satz 1, 3, 5 und 6, Abs. 2 Satz 1 und 2,
    Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und 3, § 27a Satz 1,
    4, 5 und 6, § 29a Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1,
    § 29c Abs.1 Satz 1 und 2, Abs. 2, 3, § 52 Abs. 4 Nr. 2

    Satz 2, Abs. 6 Satz 2, § 59 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, Abs. 3

    Satz 1, Muster 1d, Muster 6a (Mitteilung), Muster 9

    (Anzeige, Bescheid), Vorbemerkungen zu Mustern
    12, 13 Abschnitt 1.1, Muster 12 (Verwertungs-
    nachweis), Seite 1, 2, Muster 13 (Erklärung über den
    Verbleib), Seite 1, 2 wird jeweils das Wort „Zulas-
    sungsstelle“ durch das Wort „Zulassungsbehörde“
    ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 3584 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3584
                         Artikel 4
                     Änderung der
              Fahrzeugregisterverordnung
  Die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987
(BGBl. I S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3442), wird
wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angaben zu den §§ 6 bis 9 werden wie folgt
       gefasst:
       „§ 6    Übermittlungen der Zulassungsbehörde an
               das Kraftfahrt-Bundesamt

        § 7    Übermittlungen der Zulassungsbehörde an

               andere Zulassungsbehörden

        § 8    Übermittlungen der Zulassungsbehörde an
               Versicherer
        § 9    Übermittlungen der Zulassungsbehörde an
               Finanzämter“.

    b) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe ein-
       gefügt:
       „§ 9a Übermittlungen der Zulassungsbehörde an
             Träger der Sozialhilfe“.
    c) Die Angaben zu den §§ 10 und 11 werden wie folgt
       gefasst:
       „§ 10 Übermittlungen der Zulassungsbehörde
             und des Kraftfahrt-Bundesamtes an die für
             die Durchführung des Bundesleistungs-
             gesetzes und des Verkehrssicherstellungs-
             gesetzes zuständigen Stellen
        § 11 Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundes-
             amtes an die Zulassungsbehörden“.

 2. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Nr. 7 werden die Wörter „internationa-
       len Zulassungsscheins“ durch die Wörter „Interna-
       tionalen Zulassungsscheins“ ersetzt.

    b) In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter „Ordnungs-
       und Erkennungsnummer“ durch die Wörter
       „Unterscheidungszeichen und Erkennungsnum-
       mer“ ersetzt.

 3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

                            „§ 9a

               Übermittlungen der Zulassungs-
               behörde an Träger der Sozialhilfe
       Die Zulassungsbehörde hat den zuständigen Trä-
    gern der Sozialhilfe zur Vermeidung rechtswidriger
    Inanspruchnahme von Sozialhilfe unter den in § 117
    Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes genannten Vor-
    aussetzungen Auskunft über die Eigenschaft einer
    Person als Kraftfahrzeughalter zu erteilen.“

 4. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Wort „Zulassungs-
       stelle“ durch das Wort „Zulassungsbehörde“
       ersetzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Das Wort „Zulassungsstelle“ wird durch das
          Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt.
      bb) Nach dem Wort „Behörden“ werden die Wör-
          ter „sowie für Zwecke des Katastrophen-
          schutzes den nach den von den Ländern für
          Maßnahmen des Katastrophenschutzes er-
          lassenen Gesetzen zuständigen Stellen“ ein-
          gefügt.

   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      Nach den Wörtern „nach § 19 dieses Gesetzes
      bestimmten Behörden“ werden die Wörter „sowie
      für Zwecke des Katastrophenschutzes den nach
      den von den Ländern für Maßnahmen des Kata-

      strophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständi-

      gen Stellen und den diesen vorgesetzten Behör-
      den“ eingefügt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift zu § 11 wird das Wort „Zulas-
      sungsstellen“ durch das Wort „Zulassungsbehör-
      den“ ersetzt.
   b) In den Absätzen 1 bis 4 wird jeweils das Wort
      „Zulassungsstelle“ durch das Wort „Zulassungs-
      behörde“ ersetzt.

6. In § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Buß-
   geldbehörden, die für die Verfolgung von Verkehrs-
   ordnungswidrigkeiten zuständig sind“ durch die Wör-
   ter „nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrs-
   gesetzes zuständige Verwaltungsbehörde“ ersetzt.

7. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf nach
      § 36 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen,
      wenn dessen Durchführung unter Verwendung

      1. einer Kennung des zum Abruf berechtigten
         Nutzers und

      2. eines Passwortes
      erfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 kann
      eine natürliche Person oder eine Dienststelle sein.
      Bei Abruf über ein sicheres, geschlossenes Netz
      kann die Kennung nach Satz 1 Nr. 1 auf Antrag des

      Netzbetreibers als einheitliche Kennung für die an
      dieses Netz angeschlossenen Nutzer erteilt wer-
      den, sofern der Netzbetreiber selbst abrufberech-
      tigt ist. Die Verantwortung für die Sicherheit des
      Netzes und die Zulassung ausschließlich berech-
      tigter Nutzer trägt bei Anwendung des Satzes 3
      der Netzbetreiber. Ist der Nutzer im Sinne des Sat-
      zes 1 Nr. 1 keine natürliche Person, so hat er
      sicherzustellen, dass zu jedem Abruf die jeweils
      abrufende natürliche Person festgestellt werden
      kann. Der Nutzer oder die abrufende Person haben
      vor dem ersten Abruf ein eigenes Passwort zu
      wählen und dieses jeweils spätestens nach einem
      von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeit-
      raum zu ändern.“
BGBl. 2002, Seite 3585 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3585
    b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „des Endgeräts unrichtig oder die
           Kennung der zum Abruf berechtigten Dienst-
           stelle“ werden durch die Wörter „nach Ab-

           satz 1 Satz 1 Nr. 1 oder das Passwort“ ersetzt.

       bb) Das Wort „eingegeben“ wird durch das Wort
           „übermittelt“ ersetzt.
    c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „ , die von der
       nach § 14 Abs. 1 zuständigen Stelle gefertigt wer-
       den“ gestrichen.

 8. § 14 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird aufgehoben.

    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1; in Satz 1
       werden nach den Wörtern „von der abrufenden
       Stelle“ die Wörter „der nach Absatz 1 Satz 2
       zuständigen Stelle“ gestrichen.
    c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in Satz 1
       werden die Wörter „nach Absatz 1 zuständigen“
       durch das Wort „übermittelnden“ ersetzt.
    d) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
    e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3; nach der
       Angabe „§ 36 Abs. 6“ wird die Angabe „Satz 2“
       durch die Angabe „Satz 2 bis 4“ ersetzt.

 9. § 18 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 wird das Wort „Zulassungsstellen“
       durch das Wort „Zulassungsbehörden“ ersetzt.

    b) Absatz 7 wird aufgehoben.

10. In § 1 Abs. 1 im Satzteil vor Nr. 1 und in Nr. 9, Abs. 2
    und 3, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 12 Buchstabe b
    und c und Abs. 2 Nr. 18, der Überschrift zu § 6, § 6
    Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, der Überschrift zu § 7,
    § 7 Abs. 1 und 2, der Überschrift zu § 8, § 8 Abs. 1 im
    Satzteil vor Nr. 1, der Überschrift zu § 9, § 12 Abs. 2
    Satz 1 und Buchstabe m und r und Satz 2, § 15 Abs. 1
    Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2
    wird jeweils das Wort „Zulassungsstelle“ durch das
    Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt.

                         Artikel 5
                     Änderung der
               Fahrerlaubnis-Verordnung
   Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998
(BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267), wird wie
folgt geändert:

1. § 54 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im

      automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahr-
      erlaubnisregister nach § 53 des Straßenverkehrs-
      gesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung
      unter Verwendung

      1. einer Kennung des zum Abruf berechtigten
         Nutzers und
      2. eines Passwortes

      erfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 kann

      eine natürliche Person oder eine Dienststelle sein.
      Bei Abruf über ein sicheres, geschlossenes Netz
      kann die Kennung nach Satz 1 Nr. 1 auf Antrag des
      Netzbetreibers als einheitliche Kennung für die an
      dieses Netz angeschlossenen Nutzer erteilt wer-
      den, sofern der Netzbetreiber selbst abrufberech-
      tigt ist. Die Verantwortung für die Sicherheit des
      Netzes und die Zulassung ausschließlich berechtig-
      ter Nutzer trägt bei Anwendung des Satzes 3 der
      Netzbetreiber. Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1

      Nr.1 keine natürliche Person, so hat er sicherzu-
      stellen, dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende
      natürliche Person festgestellt werden kann. Der
      Nutzer oder die abrufende Person haben vor dem
      ersten Abruf ein eigenes Passwort zu wählen und
      dieses jeweils spätestens nach einem von der
      übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum zu
      ändern.“
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „des Endgeräts unrichtig oder die
          Kennung der zum Abruf berechtigten Dienst-
          stelle“ werden durch die Wörter „nach Absatz 1
          Satz 1 Nr. 1 oder das Passwort“ ersetzt.

      bb) Das Wort „eingegeben“ wird durch das Wort
          „übermittelt“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „ , die von der
      nach § 55 Abs. 1 zuständigen Stelle gefertigt wer-
      den“ gestrichen.

2. § 55 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird aufgehoben.
   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1; in Satz 1 wer-
      den die Wörter „von der nach Absatz 1 zuständigen
      Stelle“ gestrichen.

   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt
      geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1
          zuständigen“ durch das Wort „übermittelnden“
          ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird in Nummer 1 die Angabe
          „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ er-
          setzt.
   d) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
   e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.

3. § 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 wird die Angabe „Abschnitt 7.3.7 der Anla-
      ge VIII“ durch die Angabe „Anlagen VIIIb und VIIIc“

      ersetzt.

   b) Satz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Abschnitt 6 der
          Anlage VIII“ durch die Angabe „Anlage VIIIc“
          ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 3586 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3586
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Abschnitt 7 der
           Anlage VIII“ durch die Angabe „Anlage VIIIb“
           ersetzt.

                        Artikel 6
                     Rückkehr zum
            einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf den Artikeln 2a bis 6 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert oder aufgehoben werden.

                         Artikel 7
                 Neubekanntmachung
             des Straßenverkehrsgesetzes
  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen kann den Wortlaut des Straßenverkehrs-
gesetzes in der vom Tage des Inkrafttretens dieses Geset-
zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
                         Artikel 8

                      Inkrafttreten
  Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
                              im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 11. September

2002
                                            Der Bundespräsident
                                               Johannes Rau
                                              Der Bundeskanzler
                                              Gerhard Schröder
                                             Der Bundesminister
                                    für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen
                                                 Kurt Bodewig
BGBl. 2002, Seite 3587 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3587
„Anlage I
(§ 23 Abs. 2)

Anhang 1 (zu Artikel 3 Nr. 10)
                                   Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke*)

a) Gültige Unterscheidungszeichen

A        Augsburg
         Stadt, Anl. II,        Gruppe I
                                Gruppe II
                                Gruppe IIIb
         Kreis, Anl. II,        Gruppe I
                                Gruppe IIIa
                                Gruppe IIIb
AA       Ostalbkreis in Aalen, Kreis

AB       Aschaffenburg
         Stadt, Anl. II,        Gruppe I
         Kreis, Anl. II,        Gruppe I
                                Gruppe II

ABG      Altenburger-Land in Altenburg, Kreis

AC       Aachen in Würselen, Stadt und Kreis

AIC      Aichach-Friedberg in Aichach, Kreis

AK       Altenkirchen Westerwald, Kreis

AM       Amberg, Stadt
         Anl. II, Gruppe I
         auslaufend:

Buchstaben B, F, G

von AA 5000 – AA 9999 bis ZZ 5000 – ZZ 9999
ausgenommen Buchstaben B, F, G

von AA 1000 – AA 4999 bis ZZ 1000 – ZZ 4999

ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Buchstaben B, F, G, I, O, Q
         Anl. II, Gruppe II     (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Amberg-Sulzbach in Amberg)

AN       Ansbach
         Stadt, Anl. II,        Gruppe I
         Kreis, Anl. II,        Gruppe I
                                Gruppe II

ANA      Annaberg, Kreis

AÖ       Altötting, Kreis

AP       Weimarer-Land in Apolda, Kreis

AS       Amberg-Sulzbach in Amberg, Kreis

ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Buchstaben B, F, G, I, O, Q
ASL      Aschersleben-Staßfurt in Aschersleben, Kreis

ASZ      Aue-Schwarzenberg in Aue, Kreis

AUR      Aurich, Kreis

AW       Ahrweiler in Bad Neuenahr-Ahrweiler,

AZ       Alzey-Worms in Alzey, Kreis

AZE      Anhalt-Zerbst in Roßlau, Kreis

B        Berlin

*) Ortsnamen in halbfetter Schrift bezeichnen

Kreis

den Sitz der Zulassungsbehörde. Bei gleichem Unterscheidungszeichen für Stadt- und Landkreis oder
   Zuteilung besonderer Nummerngruppen für Verwaltungsstellen, die aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen die Aufgaben einer unteren Verwal-
   tungsbehörde selbständig wahrnehmen, sind die zugeteilten Fahrzeugerkennungsnummern besonders angegeben.
BGBl. 2002, Seite 3588 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3588

BA     Bamberg
       Stadt, Anl. II,     Gruppe I         ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
       Kreis, Anl. II,     Gruppe I         Buchstaben B, F, G, I, O, Q
                           Gruppe II
BAD    Baden-Baden, Stadt
BAR    Barnim in Eberswalde, Kreis
BB     Böblingen, Kreis
BBG    Bernburg, Kreis
BC     Biberach, Riß, Kreis
BGL    Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall, Kreis
BI     Bielefeld, Stadt
BIR    Birkenfeld Nahe, Kreis
       Anl. II, Gruppe Ib
       Idar-Oberstein, Stadt
       Anl. II,           Gruppe Ia
                          Gruppe II         von AA bis EZ

BIT    Bitburg-Prüm in Bitburg, Kreis

BL     Zollernalbkreis in Balingen, Kreis

BLK    Burgenlandkreis in Naumburg, Kreis

BM     Erftkreis in Bergheim, Kreis
       Anl. II, Gruppen I und IIIa
       Zulassungsbehörde Hürth
       Anl. II, Gruppe II

BN     Bonn, Stadt

BO     Bochum, Stadt

BÖ     Bördekreis in Oschersleben, Kreis

BOR    Borken, Kreis

BOT    Bottrop, Stadt

BRA    Wesermarsch in Brake Unterweser, Kreis
BRB    Brandenburg, Stadt
       Anl. II, Gruppen Ib und II
       auslaufend:
       Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Potsdam-Mittelmark in Belzig)

BS     Braunschweig, Stadt

BT     Bayreuth
       Stadt, Anl. II,     Gruppe I         ausgenommen Buchstaben B, F, G
       Kreis, Anl. II,     Gruppe I         Buchstaben B, F, G
                           Gruppe II

BTF    Bitterfeld, Kreis

BÜS    Konstanz, Kreis, Gemeinde Büsingen am Hochrhein

BZ     Bautzen, Kreis


C      Chemnitz, Stadt
       Anl. II, Gruppen Ib und II
       auslaufend:
       Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Chemnitzer Land in Glauchau)

BGBl. 2002, Seite 3589 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3589

CB    Cottbus, Stadt
      Anl. II, Gruppen Ib und II
      auslaufend:
      Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde Cottbus, Stadt)

CE    Celle, Kreis

CHA   Cham, Kreis

CLP   Cloppenburg, Kreis

CO    Coburg
      Stadt, Anl. II,      Gruppe I      ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
      Kreis, Anl. II,      Gruppe I      Buchstaben B, F, G, I, O, Q
                           Gruppe II

COC   Cochem-Zell in Cochem, Kreis

COE   Coesfeld, Kreis

CUX   Cuxhaven, Kreis

CW    Calw, Kreis


D     Düsseldorf, Stadt

DA    Darmstadt, Stadt
      Anl. II,         Gruppe I          Buchstaben B, F, G, I, O, Q
                       Gruppe II

      Darmstadt-Dieburg in Darmstadt, Kreis
      Anl. II,         Gruppe I       ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
      Gruppe III

DAH   Dachau, Kreis

DAN   Lüchow-Dannenberg in Lüchow, Kreis

DAU   Daun, Kreis

DBR   Bad Doberan, Kreis

DD    Dresden, Stadt
      Anl. II, Gruppen Ib, II und IIIb
      auslaufend:
      Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Meißen in Meißen)

DE    Dessau, Stadt

DEG   Deggendorf, Kreis

DEL   Delmenhorst, Stadt

DGF   Dingolfing-Landau in Dingolfing, Kreis

DH    Diepholz, Kreis
      Anl. II, Gruppe I
      Außenstelle Syke
      Anl. II, Gruppe II

DL    Döbeln, Kreis

DLG   Dillingen a. d. Donau, Kreis

DM    Demmin, Kreis

DN    Düren, Kreis

DO    Dortmund, Stadt

BGBl. 2002, Seite 3590 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3590

DON    Donau-Ries in Donauwörth, Kreis

DU     Duisburg, Stadt

DÜW    Bad Dürkheim Weinstraße, Kreis

DW     Weißeritzkreis in Dippoldiswalde, Kreis

DZ     Delitzsch, Kreis


E      Essen, Stadt

EA     Eisenach, Stadt
       auslaufend:
       Anl. II, Gruppen I bis IIIb soweit vom Wartburgkreis für die Stadt Eisenach ausgegeben
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Wartburgkreises in Bad Salzungen)

EBE    Ebersberg, Kreis

ED     Erding, Kreis

EE     Elbe-Elster in Bad Liebenwerda, Kreis

EF     Erfurt, Stadt
       Anl. II, Gruppen Ib und II
       auslaufend:
       Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Sömmerda)

EI     Eichstätt, Kreis

EIC    Eichsfeld in Heiligenstadt, Kreis

EL     Emsland in Meppen, Kreis

EM     Emmendingen, Kreis

EMD    Emden, Stadt

EMS    Rhein-Lahn-Kreis in Bad Ems, Kreis
       Anl. II,          Gruppe Ia
                         Gruppe Ib     von AA bis UZ
                            Gruppe II      von AA bis UZ
       Lahnstein, Stadt
       Anl. II,             Gruppe Ib      von VA bis ZZ
                            Gruppe II      von VA bis ZZ

EN     Ennepe-Ruhr-Kreis in Schwelm, Kreis

ER     Erlangen, Stadt
       Anl. II, Gruppen I und IIIa
       auslaufend:
       Anl. II, Gruppe II   (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Erlangen-Höchstadt in Erlangen)

ERB    Odenwaldkreis in Erbach Odenwald, Kreis

ERH    Erlangen-Höchstadt in Erlangen, Kreis

ES     Esslingen Neckar, Kreis

ESW    Werra-Meißner-Kreis in Eschwege, Kreis

EU     Euskirchen, Kreis


F      Frankfurt/Main, Stadt

FB     Wetteraukreis in Friedberg Hessen, Kreis

FD     Fulda, Kreis

BGBl. 2002, Seite 3591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3591

FDS   Freudenstadt, Kreis

FF    Frankfurt (Oder), Stadt

FFB   Fürstenfeldbruck, Kreis

FG    Freiberg, Kreis

FL    Flensburg, Stadt
      Anl. II, Gruppen I und II

FN    Bodenseekreis in Friedrichshafen, Kreis

FO    Forchheim, Kreis

FR    Freiburg Breisgau, Stadt
      Anl. II,             Gruppe I      Buchstaben B, F, G, I, O, Q
                           Gruppe II
                           Gruppe IIIb   von NA 1000 bis ZZ 9999
      Breisgau-Hochschwarzwald in Freiburg Breisgau, Kreis
      Anl. II,        Gruppe I       ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
                      Gruppe IIIa
                      Gruppe IIIb    von AA 1000 bis MZ 9999

FRG   Freyung-Grafenau in Freyung, Kreis

FRI   Friesland in Jever, Kreis

FS    Freising, Kreis
      Anl. II,             Gruppen I und II
                           ausgenommen Buchstabe I
      Moosburg a. d. Isar, Stadt
      Anl. II,          Gruppe I         Buchstabe I
                        Gruppe II        Buchstabe I
                        Gruppe IIIa      Buchstaben H, I, M, P, R

FT    Frankenthal Pfalz, Stadt
      Anl. II, Gruppen Ia, II und III
      auslaufend:
      Anl. II, Gruppe Ib (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Dürkheim)

FÜ    Fürth
      Stadt, Anl. II,      Gruppe I      Buchstaben B, F, G, I, O, Q
                           Gruppe II
      Kreis, Anl. II,      Gruppe I      ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
                           Gruppe IIIa


G     Gera, Stadt
      Anl. II, Gruppen Ib und II
      auslaufend:
      Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Greiz)

GAP   Garmisch-Partenkirchen, Kreis

GC    Chemnitzer Land in Glauchau, Kreis

GE    Gelsenkirchen, Stadt

GER   Germersheim, Kreis

GF    Gifhorn, Kreis

GG    Groß-Gerau, Kreis

GI    Gießen, Kreis

GL    Rheinisch-Bergischer-Kreis in Bergisch Gladbach, Kreis

BGBl. 2002, Seite 3592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3592

GM     Oberbergischer Kreis in Gummersbach, Kreis

GÖ     Göttingen
       Stadt, Anl. II,      Gruppe I      ausgenommen Buchstaben B, F, G, O, Q
                            Gruppe IIIa
       Kreis, Anl. II,      Gruppe I      Buchstaben B, F, G, O, Q
                            Gruppe II

GP     Göppingen, Kreis

GR     Görlitz, Stadt
       Anl. II, Gruppen Ib und II
       auslaufend:
       Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Niederschlesischen Oberlausitzkreises
                                    in Niesky)

GRZ    Greiz, Kreis

GS     Goslar, Kreis

GT     Gütersloh, Kreis

GTH    Gotha, Kreis

GÜ     Güstrow, Kreis

GZ     Günzburg, Kreis


H      Hannover
       Stadt, Anl. II,      Gruppe I      Buchstaben B, F, G, I, O, Q
                            Gruppe II
                            Gruppe IIIb   Buchstaben BA bis BZ, FA bis FZ, GA bis GZ
       Region,
       außer Stadt,
       Anl. II,             Gruppe I      ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
                            Gruppe IIIa
                            Gruppe IIIb   ausgenommen Buchstaben BA bis BZ, FA bis FZ, GA bis GZ

HA     Hagen, Stadt

HAL    Halle, Stadt

HAM    Hamm, Stadt

HAS    Haßberge in Haßfurt, Kreis

HB     Hansestadt Bremen
       Anl. II,        Gruppe I           Buchstaben B, F, G
                       Gruppe II
       Bremen-Nord in Bremen-Vegesack
       Anl. II,         Gruppe I    ausgenommen Buchstaben B, F, G
       Bremerhaven, Stadt
       Anl. II,         Gruppe IIIa

HBN    Hildburghausen, Kreis

HBS    Halberstadt, Kreis

HD     Heidelberg, Stadt
       Anl. II,          Gruppe I         ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
                         Gruppe IIIa
       Rhein-Neckar-Kreis in Heidelberg, Kreis
       Anl. II,         Gruppe I       Buchstaben B, F, G, I, O, Q
                        Gruppe II
                        Gruppe IIIb

BGBl. 2002, Seite 3593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3593

HDH   Heidenheim Brenz, Kreis

HE    Helmstedt, Kreis

HEF   Hersfeld-Rotenburg in Bad Hersfeld, Kreis

HEI   Dithmarschen in Heide/Holstein, Kreis

HER   Herne, Stadt

HF    Herford in Kirchlengern, Kreis

HG    Hochtaunuskreis in Bad Homburg vor der Höhe, Kreis

HGW   Hansestadt Greifswald

HH    Freie und Hansestadt Hamburg

HI    Hildesheim, Kreis

HL    Hansestadt Lübeck

HM    Hameln-Pyrmont in Hameln, Kreis

HN    Heilbronn, Neckar
      Stadt, Anl. II,   Gruppe I          ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
                        Gruppe IIIa
                        Gruppe IIIb       von NA 1000 bis ZZ 9999
      Kreis, Anl. II,     Gruppe I        Buchstaben B, F, G, I, O, Q
                          Gruppe II
                          Gruppe IIIb     von AA 1000 bis MZ 9999

HO    Hof
      Stadt, Anl. II,     Gruppe I        einschließlich Buchstabe F
                                          von F 100 bis F 999
                                          ausgenommen Buchstabe B
                                          Buchstabe F von F 1 bis F 99 und von AF 1 bis ZF 99
                                          Buchstaben G, I, O, Q
      Kreis, Anl. II,     Gruppe I        Buchstabe B
                                          Buchstabe F von F 1 bis F 99 und von AF 1 bis ZF 99
                                          Buchstaben G, I, O, Q
                          Gruppe II

HOL   Holzminden, Kreis

HOM   Saarpfalz-Kreis in Homburg Saar außer Stadt St. Ingbert (IGB)

HP    Bergstraße in Heppenheim Bergstraße, Kreis

HR    Schwalm-Eder-Kreis in Homberg, Kreis

HRO   Hansestadt Rostock

HS    Heinsberg, Kreis

HSK   Hochsauerlandkreis in Meschede, Kreis

HST   Hansestadt Stralsund
      Anl. II,          Gruppe Ia         Buchstaben B, G, I, O, Q
                        Gruppe Ib
                        Gruppe II
      auslaufend:
      Anl. II,            Gruppe Ia     ausgenommen Buchstaben B, G, I, O, Q
                          Gruppe IIIa
                          (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordvorpommern in Grimmen)

HU    Main-Kinzig-Kreis in Hanau, Kreis

HVL   Havelland in Rathenow, Kreis

BGBl. 2002, Seite 3594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3594

HWI    Hansestadt Wismar

HX     Höxter, Kreis

HY     Hoyerswerda, Stadt
       auslaufend:
       Anl. II, Gruppen I bis IIIb soweit vom Kreis Hoyerswerda ausgegeben
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kamenz in Kamenz)

IGB    St. Ingbert, Stadt

IK     Ilm-Kreis in Arnstadt, Kreis

IN     Ingolstadt, Stadt
       Anl. II,          Gruppe I
                         Gruppe II           ausgenommen AA 100 bis AZ 999 und CA 100 bis CZ 999
                         Gruppe IIIa
       auslaufend:
       Anl. II,             Gruppe II        von AA 100 bis AZ 999 und CA 100 bis CZ 999
                                             (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Eichstätt, Dienststelle
                                             Ingolstadt)

IZ     Steinburg in Itzehoe, Kreis


J      Jena, Stadt
       Anl. II, Gruppen Ib und II
       auslaufend:
       Anl. II, Gruppen Ia und IIIa          (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Holzland-Kreises in
                                             Eisenberg)

JL     Jerichower Land in Burg, Kreis


K      Köln, Stadt

KA     Karlsruhe
       Stadt, Anl. II,      Gruppe I         Buchstaben B, F, G, Q
                            Gruppe II
                            Gruppe IIIb      von NA 1000 bis ZZ 9999
       Kreis, Anl. II,      Gruppe I         ausgenommen Buchstaben B, F, G, Q
                            Gruppe IIIa
                            Gruppe IIIb      von AA 1000 bis MZ 9999

KB     Waldeck-Frankenberg in Korbach, Kreis

KC     Kronach, Kreis

KE     Kempten (Allgäu), Stadt
       Anl. II, Gruppe I
       auslaufend:
       Anl. II, Gruppe II   (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberallgäu, Dienststelle Kempten)

KEH    Kelheim, Kreis

KF     Kaufbeuren, Stadt
       Anl. II, Gruppen Ia und IIIa
       auslaufend:
       Anl. II, Gruppe Ib (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostallgäu, Dienststelle Kaufbeuren)

KG     Bad Kissingen, Kreis

KH     Bad Kreuznach
       Stadt, Anl. II, Gruppen Ia und IIIa
       Kreis, Anl. II, Gruppen Ib und II

KI     Kiel, Stadt

BGBl. 2002, Seite 3595 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3595
KIB   Donnersbergkreis in Kirchheimbolanden, Kreis

KL    Kaiserslautern
      Stadt, Anl. II,    Gruppe I
                         Gruppe IIIa
      Kreis, Anl. II,    Gruppe I
                         Gruppe II

KLE   Kleve, Kreis

KM    Kamenz, Kreis

KN    Konstanz, Kreis

KO    Koblenz, Stadt
      Anl. II,           Gruppe I
                         Gruppe Ia

                         Gruppe II
                         Gruppe IIIb
      auslaufend:
      Anl. II,           Gruppe I
                         Gruppe Ia

      Anl. II,           Gruppe IIIa

      Anl. II,           Gruppe IIIa

KÖT   Köthen, Kreis

KR    Krefeld, Stadt

KS    Kassel
      Stadt, Anl. II,    Gruppe I
                         Gruppe II
      Kreis, Anl. II,    Gruppe I
                         Gruppe III

KT    Kitzingen, Kreis

KU    Kulmbach, Kreis

ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q

Buchstaben B, F, G, I, O, Q

Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Buchstaben A, C, E, H, J, P, R, S, W, X, Y jeweils von 1 bis 9
Buchstaben D, L, N, T, U, V, Z jeweils von 1 bis 99

ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
ausgenommen Buchstaben A, C, E, H, J, P, R, S, W, X, Y jeweils von 1 bis 9
ausgenommen Buchstaben D, L, N, T, U, V, Z jeweils von 1 bis 99
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mayen-Koblenz in
Koblenz)
von A 1000 bis R 9999
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mayen-Koblenz,
Dienststelle Mayen)
von S 1000 bis Z 9999
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde in Andernach)

Buchstaben B, F, G, I, O, Q

ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
KÜN   Hohenlohekreis in Künzelsau, Kreis

KUS   Kusel, Kreis
KYF   Kyffhäuserkreis in Sondershausen, Kreis

L     Leipzig, Stadt
      Anl. II,           Gruppe Ia
                         Gruppe Ib
                         Gruppe II
                         Gruppe IIIa
                         Gruppe IIIb

Buchstaben B, F, G, I jeweils von 1 bis 999
Buchstaben B, F, G, I, O, Q jeweils von AB 1 bis TQ 99
Buchstaben B, F, G, I, O, Q jeweils von AB 100 bis TQ 999
von F 1000 bis T 9999
von AA 1000 bis TZ 9999
BGBl. 2002, Seite 3596 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3596
       Leipziger Land in Leipzig, Kreis
       Anl. II,           Gruppe Ia
                          Gruppe Ib
                          Gruppe II
                          Gruppe IIIa
                          Gruppe IIIb

LA     Landshut
       Stadt, Anl. II,      Gruppe I
       Kreis, Anl. II,      Gruppe I
                            Gruppe II

Buchstaben O, Q jeweils von 1 bis 999
Buchstaben B, F, G, I, O, Q jeweils von UB 1 bis ZQ 99
Buchstaben B, F, G, I, O, Q jeweils von UB 100 bis ZQ 999
von U 1000 bis Z 9999
von UA 1000 bis ZZ 9999

ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Buchstaben B, F, G, I, O, Q
LAU    Nürnberger Land in Lauf a. d. Pegnitz, Kreis

LB     Ludwigsburg, Kreis

LD     Landau, Stadt
       Anl. II,             Gruppe Ia
                            Gruppe II von
                            Gruppe III
       auslaufend:

BA 100 bis ZZ 999
       Anl. II,             Gruppen Ib und II von AA 100 bis AZ 999
                            (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Südliche Weinstraße in Landau)

LDK    Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis
LDS    Dahme-Spreewald in Königs Wusterhausen, Kreis

LER    Leer in Leer (Ostfriesland), Kreis

LEV    Leverkusen, Stadt

LG     Lüneburg, Kreis

LI     Lindau (Bodensee), Kreis

LIF    Lichtenfels, Kreis

LIP    Lippe in Detmold, Kreis

LL     Landsberg a. Lech, Kreis
LM     Limburg-Weilburg in Limburg Lahn, Kreis

LÖ     Lörrach, Kreis

LOS    Oder-Spree in Beeskow, Kreis

LU     Ludwigshafen Rhein
       Stadt, Anl. II, Gruppe I
                       Gruppe II
       Kreis, Anl. II,      Gruppe I
                            Gruppe IIIa

LWL    Ludwigslust, Kreis

M      München
       Stadt, Anl. II,      Gruppe I
                            Gruppe II
                            Gruppe IIIa
                            Gruppe IIIb
       Kreis, Anl. II,      Gruppe I
                            Gruppe II
                            Gruppe IIIa
                            Gruppe IIIb

Buchstaben B, F, G, I, O, Q

ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q

Buchstaben B, F, G
ausgenommen Buchstaben I, O, Q
Buchstaben B, F, G
ausgenommen Buchstaben I, O, Q
ausgenommen Buchstaben B, F, G
Buchstaben I, O, Q
ausgenommen Buchstaben B, F, G
Buchstaben I, O, Q
BGBl. 2002, Seite 3597 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3597

MA    Mannheim, Stadt
      Anl. II,        Gruppe II
      auslaufend:
      Nummerngruppen A 1 bis N 999, AA 1 bis NZ 99 und
                     A 1000 bis N 9999
                     (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Neckar-Kreises, Dienststelle Mannheim)
      Nummerngruppen P 1 bis Z 999, PA 1 bis ZZ 99 und
                     P 1000 bis Z 9999
                     (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Neckar-Kreises, Dienststelle Weinheim
                     a. d. Bergstraße)

MB    Miesbach, Kreis

MD    Magdeburg, Stadt

ME    Mettmann, Kreis

MEI   Meißen, Kreis

MEK   Mittlerer Erzgebirgskreis in Marienberg, Kreis

MG    Mönchengladbach, Stadt

MH    Mülheim a. d. Ruhr, Stadt

MI    Minden-Lübbecke in Minden, Kreis

MIL   Miltenberg, Kreis

MK    Märkischer Kreis in Lüdenscheid, Kreis
      Anl. II,           Gruppen Ia und III
      Zulassungsbehörde Iserlohn
      Anl. II,        Gruppen Ib und II

ML    Mansfelder Land in Eisleben, Kreis

MM    Memmingen, Stadt
      Anl. II,        Gruppe Ia
                      Gruppe Ib           Buchstaben von TA 1 bis ZZ 99
                                          Buchstaben B, F, G, I, O, Q
                          Gruppe II
      auslaufend:
      Anl. II,            Gruppe Ib       Buchstaben AA 1 bis SZ 99
                                          ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
                                          (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Unterallgäu, Dienststelle
                                          Memmingen)

MN    Unterallgäu in Mindelheim, Kreis

MOL   Märkisch-Oderland in Bad Freienwalde, Kreis

MOS   Neckar-Odenwald-Kreis in Mosbach, Kreis

MQ    Merseburg-Querfurt in Merseburg, Kreis

MR    Marburg-Biedenkopf in Marburg Lahn, Kreis

MS    Münster, Stadt

MSP   Main-Spessart in Karlstadt, Kreis

MST   Mecklenburg-Strelitz in Neustrelitz, Kreis

MTK   Main-Taunus-Kreis in Hofheim am Taunus, Kreis

MTL   Muldentalkreis in Grimma, Kreis

MÜ    Mühldorf a. Inn, Kreis

MÜR   Müritz in Waren, Kreis

BGBl. 2002, Seite 3598 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3598

MW     Mittweida, Kreis

MYK    Mayen-Koblenz in Koblenz, Kreis und
       Andernach, Stadt

MZ     Mainz, Stadt
       Anl. II,            Gruppe I       Buchstaben B, F, G, I, O, Q
                           Gruppe II

       Mainz-Bingen in Bingen, Kreis
       Anl. II,          Gruppe I         ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
                         Gruppe IIIa
                         Gruppe IIIb      von LA 1000 bis ZZ 9999

MZG    Merzig-Wadern in Merzig Saar, Kreis


N      Nürnberg, Stadt
       Anl. II,            Gruppe I       Buchstaben B, F, G, I, O, Q
                           Gruppe II
       auslaufend:
       Anl. II,            Gruppe I       ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
                                          (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nürnberger Land in Lauf
                                          a. d. Pegnitz)

NB     Neubrandenburg, Stadt
       Anl. II,        Gruppen Ib, II und IIIa
       auslaufend:
       Anl. II,            Gruppe Ia      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mecklenburg-Strelitz in
                                          Neustrelitz)

ND     Neuburg-Schrobenhausen in Neuburg a. d. Donau, Kreis

NDH    Nordhausen, Kreis

NE     Neuss, Kreis

NEA    Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim in Neustadt a. d. Aisch, Kreis

NES    Rhön-Grabfeld in Bad Neustadt a. d. Saale, Kreis

NEW    Neustadt a. d. Waldnaab, Kreis

NF     Nordfriesland in Husum, Kreis

NI     Nienburg Weser, Kreis

NK     Neunkirchen Saar, Kreis

NM     Neumarkt i. d. OPf., Kreis

NMS    Neumünster, Stadt

NOH    Grafschaft Bentheim in Nordhorn, Kreis

NOL    Niederschlesischer Oberlausitzkreis in Niesky, Kreis

NOM    Northeim, Kreis

NR     Neuwied Rhein
       Stadt, Anl. II,     Gruppen Ia und IIIa
       Kreis, Anl. II,     Gruppen Ib und II

NU     Neu-Ulm, Kreis

NVP    Nordvorpommern in Grimmen, Kreis

BGBl. 2002, Seite 3599 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3599

NW    Neustadt Weinstraße, Stadt
      Anl. II,         Gruppen I und III
      auslaufend:
      Anl. II,           Gruppe II        (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Dürkheim)

NWM   Nordwestmecklenburg in Grevesmühlen, Kreis


OA    Oberallgäu in Sonthofen, Kreis

OAL   Ostallgäu in Marktoberdorf, Kreis

OB    Oberhausen, Stadt

OD    Stormarn in Bad Oldesloe, Kreis

OE    Olpe, Kreis

OF    Offenbach am Main
      Stadt, Anl. II, Gruppe I            ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
                      Gruppe IIIa
      Kreis, Anl. II,    Gruppe I         Buchstaben B, F, G, I, O, Q
                         Gruppe II
                         Gruppe IIIb

OG    Ortenaukreis in Offenburg, Kreis

OH    Ostholstein in Eutin, Kreis

OHA   Osterode Harz, Kreis

OHV   Oberhavel in Oranienburg, Kreis

OHZ   Osterholz in Osterholz-Scharmbeck, Kreis

OK    Ohrekreis in Haldensleben, Kreis

OL    Oldenburg/Oldenburg, Stadt
      Anl. II,        Gruppe I            Buchstaben B, F, G, Q
                      Gruppe II
      Oldenburg/Oldenburg in Wildeshausen, Kreis
      Anl. II,        Gruppe I       ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
                      Gruppe IIIa

OPR   Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin, Kreis

OS    Osnabrück
      Stadt, Anl. II,    Gruppe I         ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
                         Gruppe IIIa
      Kreis, Anl. II,    Gruppe I         Buchstaben B, F, G, I, O, Q
                         Gruppe II

OSL   Oberspreewald-Lausitz in Senftenberg, Kreis

OVP   Ostvorpommern in Anklam, Kreis


P     Potsdam, Stadt
      Anl. II,           Gruppen Ib und II
      auslaufend:
      Anl. II,           Gruppen Ia und IIIa
                         (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Potsdam-Mittelmark in Belzig)

PA    Passau
      Stadt, Anl. II,    Gruppe Ia        ausgenommen Buchstaben I, O, Q
                         Gruppe IIIa
      Kreis, Anl. II,    Gruppe Ia        Buchstaben I, O, Q
                         Gruppe Ib
                         Gruppe II

BGBl. 2002, Seite 3600 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3600
PAF    Pfaffenhofen a. d. Ilm, Kreis
PAN    Rottal-Inn in Pfarrkirchen, Kreis

PB     Paderborn, Kreis

PCH    Parchim, Kreis

PE     Peine, Kreis

PF     Pforzheim, Stadt
       Anl. II,         Gruppe I
                        Gruppe II
                        Gruppe IIIb
       Enzkreis in Pforzheim, Kreis
       Anl. II,          Gruppe I
                         Gruppe IIIa
                         Gruppe IIIb

PI     Pinneberg, Kreis

Buchstaben B, F, G, I, O, Q

von NA 1000 bis ZZ 9999

ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q

von AA 1000 bis MZ 9999
PIR    Sächsische Schweiz in Pirna, Kreis

PL     Plauen, Stadt
       Anl. II, Gruppen Ib und II
       auslaufend:
       Anl. II,             Gruppen Ia

und IIIa
                            (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogtlandkreises in Plauen)

PLÖ    Plön Holstein, Kreis
PM     Potsdam-Mittelmark in Belzig, Kreis

PR     Prignitz in Perleberg, Kreis

PS     Pirmasens
       Stadt, Anl. II,      Gruppen Ia
       Kreis, Anl. II,      Gruppen Ib

QLB    Quedlinburg, Kreis

R      Regensburg
       Stadt, Anl. II,      Gruppe I
                            Gruppe II
       Kreis, Anl. II,      Gruppe I

und IIIa
und II

    Buchstaben B, F, G, I, O, Q

    ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
                            Gruppe IIIa

RA     Rastatt, Kreis
RD     Rendsburg-Eckernförde in Rendsburg, Kreis

RE     Recklinghausen in Marl, Kreis

REG    Regen, Kreis

RG     Riesa-Großenhain in Großenhain,

RH     Roth, Kreis

RO     Rosenheim
       Stadt, Anl. II,      Gruppe I
       Kreis, Anl. II,      Gruppe I
                            Gruppe II

Kreis

    ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
    Buchstaben B, F, G, I, O, Q
BGBl. 2002, Seite 3601 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3601

ROW   Rotenburg (Wümme), Kreis
      Anl. II,       Gruppen I und II
      Nebenstelle Bremervörde
      Anl. II,         Gruppe IIIa

RS    Remscheid, Stadt

RT    Reutlingen, Kreis

RÜD   Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach, Kreis

RÜG   Rügen in Bergen, Kreis

RV    Ravensburg, Kreis

RW    Rottweil, Kreis

RZ    Herzogtum Lauenburg in Ratzeburg, Kreis


S     Stuttgart, Stadt

SAD   Schwandorf, Kreis

SAW   Altmarkkreis Salzwedel in Salzwedel, Kreis

SB    Saarbrücken, Stadt und Stadtverband
      außer Völklingen, Stadt (VK)

SBK   Schönebeck, Kreis

SC    Schwabach, Stadt
      Anl. II,         Gruppen Ia und IIIa
      auslaufend:
      Anl. II,            Gruppen Ib und II
                          (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Roth)

SDL   Stendal, Kreis

SE    Segeberg in Bad Segeberg, Kreis

SFA   Soltau-Fallingbostel in Fallingbostel, Kreis

SG    Solingen, Stadt

SGH   Sangerhausen, Kreis

SHA   Schwäbisch Hall, Kreis

SHG   Schaumburg in Stadthagen, Kreis

SHK   Saale-Holzland-Kreis in Eisenberg, Kreis

SHL   Suhl, Stadt
      Anl. II, Gruppen Ib und II
      auslaufend:
      Anl. II,            Gruppen Ia und IIIa
                          (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hildburghausen)

SI    Siegen-Wittgenstein in Siegen, Kreis

SIG   Sigmaringen, Kreis

SIM   Rhein-Hunsrück-Kreis in Simmern, Kreis

SK    Saalkreis in Halle, Kreis

SL    Schleswig-Flensburg in Schleswig, Kreis

SLF   Saalfeld-Rudolstadt in Saalfeld, Kreis

BGBl. 2002, Seite 3602 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3602

SLS    Saarlouis, Kreis

SM     Schmalkalden-Meiningen in Meiningen, Kreis

SN     Schwerin, Stadt
       Anl. II,            Gruppe Ia       Buchstaben F, G, I, O, Q
                           Gruppe Ib
                           Gruppe II
       auslaufend:
       Anl. II,            Gruppe Ia     ausgenommen Buchstaben F, G, I, O, Q
                           Gruppe IIIa
                           (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Parchim)

SO     Soest, Kreis

SÖM    Sömmerda, Kreis

SOK    Saale-Orla-Kreis in Oberböhmsdorf, Kreis

SON    Sonneberg, Kreis

SP     Speyer, Stadt
       Anl. II,            Gruppe Ia       Buchstaben B, F, G, I, O, Q
                           Gruppen Ib, II und III
       auslaufend:
       Anl. II,            Gruppe Ia     ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
                           (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ludwigshafen Rhein)

SPN    Spree-Neiße in Forst, Kreis

SR     Straubing, Stadt
       Anl. II,            Gruppen Ia und IIIa
       Straubing-Bogen in Straubing, Kreis
       Anl. II,         Gruppen Ib und II

ST     Steinfurt, Kreis

STA    Starnberg, Kreis

STD    Stade, Kreis

STL    Stollberg, Kreis

SU     Rhein-Sieg-Kreis in Siegburg, Kreis

SÜW    Südliche Weinstraße in Landau, Kreis

SW     Schweinfurt
       Stadt, Anl. II,     Gruppe I        ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
       Kreis, Anl. II,     Gruppe I        Buchstaben B, F, G, I, O, Q
                           Gruppe II
                           Gruppe IIIa     Buchstaben B, F, G, I, O, Q
                           Gruppe IIIb

SZ     Salzgitter, Stadt


TBB    Main-Tauber-Kreis in Tauberbischofsheim, Kreis

TF     Teltow-Fläming in Zossen, Kreis

TIR    Tirschenreuth, Kreis

TO     Torgau-Oschatz in Torgau, Kreis

TÖL    Bad Tölz-Wolfratshausen in Bad Tölz, Kreis

TR     Trier, Stadt und Trier-Saarburg in Trier, Kreis

BGBl. 2002, Seite 3603 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3603

TS    Traunstein, Kreis

TÜ    Tübingen, Kreis

TUT   Tuttlingen, Kreis


UE    Uelzen, Kreis

UER   Uecker-Randow in Pasewalk, Kreis

UH    Unstrut-Hainich-Kreis in Mühlhausen, Kreis

UL    Ulm Donau, Stadt
      Anl. II,         Gruppe I           ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
                       Gruppe IIIa
                       Gruppe IIIb        von AA 1000 bis MZ 9999
      Alb-Donau-Kreis in Ulm Donau, Kreis
      Anl. II,          Gruppe I      Buchstaben B, F, G, I, O, Q
                        Gruppe II
                        Gruppe IIIb   von NA 1000 bis ZZ 9999

UM    Uckermark in Prenzlau, Kreis

UN    Unna, Kreis


V     Vogtlandkreis in Plauen, Kreis

VB    Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen, Kreis

VEC   Vechta, Kreis

VER   Verden in Verden Aller, Kreis

VIE   Viersen, Kreis

VK    Völklingen, Stadt

VS    Schwarzwald-Baar-Kreis in Villingen-Schwenningen, Kreis


W     Wuppertal, Stadt

WAF   Warendorf, Kreis

WAK   Wartburgkreis in Bad Salzungen, Kreis

WB    Wittenberg, Kreis

WE    Weimar, Stadt
      Anl. II,            Gruppen Ib und II
      auslaufend:
      Anl. II,            Gruppen Ia und IIIa
                          (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Weimarer-Land in Apolda)

WEN   Weiden i. d. OPf., Stadt

WES   Wesel, Kreis

WF    Wolfenbüttel, Kreis

WHV   Wilhelmshaven, Stadt

WI    Wiesbaden, Stadt

WIL   Bernkastel-Wittlich in Wittlich, Kreis

WL    Harburg in Winsen Luhe, Kreis

WM    Weilheim-Schongau in Weilheim i. OB., Kreis

BGBl. 2002, Seite 3604 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3604

WN     Rems-Murr-Kreis in Waiblingen, Kreis

WND    St. Wendel, Kreis

WO     Worms, Stadt

WOB    Wolfsburg, Stadt

WR     Wernigerode, Kreis

WSF    Weißenfels, Kreis

WST    Ammerland in Westerstede, Kreis

WT     Waldshut in Waldshut-Tiengen, Kreis

WTM    Wittmund, Kreis

WÜ     Würzburg
       Stadt, Anl. II,     Gruppe I         Buchstaben B, F, G, I, O, Q
                           Gruppe II
                           Gruppe IIIb      von AA 1000 bis NZ 9999
       Kreis, Anl. II,     Gruppe I         ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
                           Gruppe IIIa

WUG    Weißenburg-Gunzenhausen in Weißenburg i. Bay., Kreis

WUN    Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Kreis

WW     Westerwald in Montabaur, Kreis


Z      Zwickau, Stadt
       Anl. II,            Gruppen Ib und II
       Zwickauer Land in Werdau, Kreis
       Anl. II,          Gruppen Ia und IIIa

ZI     Löbau-Zittau in Zittau, Kreis

ZW     Zweibrücken, Stadt
       Anl. II,         Gruppen Ia, II und III
       auslaufend:
       Anl. II,            Gruppe Ib
                           (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Pirmasens in Pirmasens)



b) Noch gültige Unterscheidungszeichen, die – bedingt durch Gebiets- und Verwaltungsreformen – nicht mehr
   zugeteilt werden und künftig auslaufen

AE     Auerbach, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogtlandkreises in Plauen)
AH     Ahaus, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Borken in Borken)
AIB    Bad Aibling, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rosenheim, Dienststelle Bad Aibling)
AL     Altena, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Märkischen Kreises in Lüdenscheid)
ALF    Alfeld Leine, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hildesheim, Außenstelle Alfeld)
ALS    Vogelsbergkreis in Alsfeld Oberhessen, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogelsbergkreises, Dienststelle Alsfeld)
ALZ    Alzenau i. UFr., Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aschaffenburg, Dienststelle Alzenau i. UFr.)
ANG    Angermünde, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uckermark in Prenzlau)

BGBl. 2002, Seite 3605 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3605

ANK   Ostvorpommern in Anklam, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostvorpommern in Anklam)
APD   Apolda, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Weimarer-Land in Apolda)
AR    Arnsberg, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Hochsauerlandkreises in Meschede)
ARN   Arnstadt, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ilm-Kreises in Arnstadt)
ART   Artern, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kyffhäuserkreises in Sondershausen)
ASD   Aschendorf-Hümmling in Papenburg-Aschendorf, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Emsland, Außenstelle Papenburg-Aschendorf)
AT    Altentreptow, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Demmin in Demmin)
AU    Aue, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aue-Schwarzenberg in Aue)
BCH   Buchen Odenwald, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Neckar-Odenwald-Kreises, Dienststelle Buchen)
BE    Beckum, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Warendorf, Dienststelle Beckum)
BED   Brand-Erbisdorf, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Freiberg in Freiberg)
BEI   Beilngries, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Eichstätt in Eichstätt)
BEL   Belzig, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Potsdam-Mittelmark in Belzig)
BER   Bernau, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Barnim in Eberswalde)
BF    Steinfurt in Burgsteinfurt, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Steinfurt in Steinfurt)
BGD   Berchtesgaden, Kreis
      (Abwicklung der Erkennungsnummern A 1 bis Z 999 durch Zulassungsbehörde des Kreises Berchtesgadener
      Land in Bad Reichenhall;
      Abwicklung der Erkennungsnummern AA 1 bis ZZ 99 durch Zulassungsbehörde des Kreises Berchtesgadener
      Land, Dienststelle Berchtesgaden)
BH    Bühl Baden, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rastatt, Dienststelle Bühl Baden)
BID   Biedenkopf, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Marburg-Biedenkopf, Dienststelle Biedenkopf)
BIN   Bingen/Rhein, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mainz-Bingen, Dienststelle Bingen)
BIW   Bischofswerda, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bautzen in Bautzen)
BK    Backnang, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rems-Murr-Kreises, Dienststelle Backnang)
BKS   Bernkastel in Bernkastel-Kues, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bernkastel-Wittlich, Dienststelle Bernkastel-Kues)
BLB   Wittgenstein in Berleburg, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein in Siegen)
BNA   Borna, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Leipziger Land in Leipzig)
BOG   Bogen, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Straubing-Bogen, Dienststelle Bogen)
BOH   Bocholt, Stadt
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Borken in Borken)
BR    Bruchsal, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Karlsruhe, Dienststelle Bruchsal)

BGBl. 2002, Seite 3606 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3606

BRG    Burg, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Jerichower Land in Burg)
BRI    Brilon, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Hochsauerlandkreises in Meschede)
BRK    Bad Brückenau, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Kissingen, Dienststelle Bad Brückenau)
BRL    Blankenburg in Braunlage, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Goslar in Goslar)
BRV    Bremervörde, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rotenburg (Wümme), Nebenstelle Bremervörde)
BSB    Bersenbrück, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Osnabrück in Osnabrück)
BSK    Beeskow, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oder-Spree in Beeskow)
BU     Burgdorf, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Region Hannover in Hannover)
BÜD    Büdingen Oberhessen, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Wetteraukreises, Dienststelle Büdingen)
BÜR    Büren, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Paderborn in Paderborn)
BÜZ    Bützow, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Güstrow in Güstrow)
BUL    Burglengenfeld, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schwandorf in Schwandorf)
BZA    Bergzabern, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Südliche Weinstraße in Landau)


CA     Calau, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberspreewald-Lausitz in Senftenberg)
CAS    Castrop-Rauxel, Stadt
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Recklinghausen in Marl)
CLZ    Zellerfeld in Clausthal-Zellerfeld, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Goslar in Goslar)
CR     Crailsheim, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schwäbisch Hall, Dienststelle Crailsheim)


DI     Dieburg, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Darmstadt-Dieburg, Dienststelle Dieburg)
DIL    Dillkreis in Dillenburg, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Lahn-Dill-Kreises, Dienststelle Dillenburg)
DIN    Dinslaken, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wesel in Wesel)
DIZ    Unterlahnkreis in Diez, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems)
DKB    Dinkelsbühl, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ansbach, Dienststelle Dinkelsbühl)
DS     Donaueschingen, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Schwarzwald-Baar-Kreises, Dienststelle Donaueschingen)
DT     Lippe in Detmold, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Lippe in Detmold)
DUD    Duderstadt, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Göttingen in Göttingen)

BGBl. 2002, Seite 3607 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3607

EB    Eilenburg, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Delitzsch in Delitzsch)
EBN   Ebern, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Haßberge, Dienststelle Ebern)
EBS   Ebermannstadt, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Forchheim in Forchheim)
ECK   Eckernförde, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde in Eckernförde)
EG    Eggenfelden, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rottal-Inn in Pfarrkirchen)
EH    Eisenhüttenstadt, Stadt und Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oder-Spree in Beeskow)
EHI   Ehingen Donau, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Alb-Donau-Kreises, Dienststelle Ehingen)
EIH   Eichstätt, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Eichstätt in Eichstätt)
EIL   Eisleben, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mansfelder Land in Eisleben)
EIN   Einbeck, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Northeim, Dienststelle Einbeck)
EIS   Eisenberg, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Holzland-Kreises in Eisenberg)
ERK   Erkelenz, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Heinsberg in Heinsberg)
ESA   Eisenach, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Wartburgkreises in Bad Salzungen)
ESB   Eschenbach i. d. OPf., Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neustadt a. d. Waldnaab, Dienststelle Eschenbach i. d. OPf.)
EUT   Eutin, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostholstein in Eutin)
EW    Eberswalde, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Barnim in Eberswalde)


FAL   Fallingbostel, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Soltau-Fallingbostel in Fallingbostel)
FDB   Friedberg, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aichach-Friedberg, Dienststelle Friedberg)
FEU   Feuchtwangen, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ansbach, Dienststelle Feuchtwangen)
FH    Main-Taunus-Kreis in Frankfurt Main-Höchst, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Main-Taunus-Kreises in Hofheim am Taunus)
FI    Finsterwalde, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Elbe-Elster in Bad Liebenwerda)
FKB   Frankenberg Eder, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Waldeck-Frankenberg, Dienststelle Frankenberg)
FLÖ   Flöha, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Freiberg in Freiberg)
FOR   Forst, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Spree-Neiße in Forst)
FRW   Bad Freienwalde, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Märkisch-Oderland in Bad Freienwalde)
FTL   Freital, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Weißeritzkreises in Dippoldiswalde)
FÜS   Füssen, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostallgäu, Dienststelle Füssen)

BGBl. 2002, Seite 3608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3608

FW     Fürstenwalde, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oder-Spree in Beeskow)
FZ     Fritzlar-Homberg in Fritzlar, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Fritzlar)


GA     Gardelegen, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Altmarkkreises Salzwedel in Salzwedel)
GAN    Gandersheim in Bad Gandersheim, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Northeim in Northeim)
GD     Schwäbisch Gmünd, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ostalbkreises, Dienststelle Schwäbisch Gmünd)
GDB    Gadebusch, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordwestmecklenburg in Grevesmühlen)
GEL    Geldern, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kleve, Dienststelle Geldern)
GEM    Gemünden a. Main, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Main-Spessart in Karlstadt)
GEO    Gerolzhofen, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schweinfurt, Dienststelle Gerolzhofen)
GHA    Geithain, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Leipziger Land in Leipzig)
GHC    Gräfenhainichen, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wittenberg in Wittenberg)
GK     Geilenkirchen-Heinsberg, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Heinsberg in Heinsberg)
GLA    Gladbeck, Stadt
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Recklinghausen in Marl)
GMN    Grimmen, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordvorpommern in Grimmen)
GN     Gelnhausen, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Main-Kinzig-Kreises, Dienststelle Gelnhausen)
GNT    Genthin, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Jerichower Land in Burg)
GOA    Sankt Goar, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Hunsrück-Kreises in Simmern)
GOH    Sankt Goarshausen, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems)
GRA    Grafenau, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Freyung-Grafenau, Dienststelle Grafenau)
GRH    Großenhain, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Riesa-Großenhain in Großenhain)
GRI    Griesbach i. Rottal, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Passau, Dienststelle Griesbach i. Rottal)
GRM    Grimma, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Muldentalkreises in Grimma)
GRS    Gransee, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberhavel in Oranienburg)
GUB    Guben, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Spree-Neiße in Forst)
GUN    Gunzenhausen, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Weißenburg-Gunzenhausen, Dienststelle Gunzenhausen)
GV     Grevenbroich, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neuss, Dienststelle Grevenbroich)
GVM    Grevesmühlen, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordwestmecklenburg in Grevesmühlen)
GW     Greifswald, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostvorpommern in Anklam)

BGBl. 2002, Seite 3609 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3609

HAB   Hammelburg, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Kissingen, Dienststelle Hammelburg)
HC    Hainichen, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mittweida in Mittweida)
HCH   Hechingen, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Zollernalbkreises, Dienststelle Hechingen)
HDL   Haldensleben, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ohrekreises in Haldensleben)
HEB   Hersbruck, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nürnberger Land in Lauf a. d. Pegnitz)
HET   Hettstedt, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mansfelder Land in Eisleben)
HGN   Hagenow, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ludwigslust in Ludwigslust)
HHM   Hohenmölsen, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Weißenfels in Weißenfels)
HIG   Heiligenstadt, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Eichsfeld in Heiligenstadt)
HIP   Hilpoltstein, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Roth, Dienststelle Hilpoltstein)
HMÜ   Münden, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Göttingen in Göttingen)
HÖS   Höchstadt a. d. Aisch, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchstadt a. d. Aisch)
HOG   Hofgeismar, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kassel, Dienststelle Hofgeismar)
HOH   Hofheim i. UFr., Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Haßberge, Dienststelle Hofheim i. UFr.)
HOR   Horb Neckar, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Freudenstadt, Dienststelle Horb)
HOT   Hohenstein-Ernstthal, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Chemnitzer Land in Glauchau)
HÜN   Hünfeld, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Fulda, Dienststelle Hünfeld)
HUS   Husum, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordfriesland in Husum)
HV    Havelberg, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Stendal in Stendal)
HW    Halle, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Gütersloh in Gütersloh)
HZ    Herzberg, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Elbe-Elster in Bad Liebenwerda)


IL    Ilmenau, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ilm-Kreises in Arnstadt)
ILL   Illertissen, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neu-Ulm, Dienststelle Illertissen)
IS    Iserlohn, Stadt und Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Märkischen Kreises in Iserlohn)


JB    Jüterbog, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Teltow-Fläming in Zossen)
JE    Jessen, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wittenberg in Wittenberg)

BGBl. 2002, Seite 3610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3610

JEV    Friesland in Jever, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Friesland in Jever)
JÜL    Jülich, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Düren in Düren)


KAR    Main-Spessart in Karlstadt, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Main-Spessart in Karlstadt)
KEL    Kehl, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ortenaukreises, Dienststelle Kehl)
KEM    Kemnath, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Tirschenreuth, Dienststelle Kemnath)
KK     Kempen-Krefeld in Kempen, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Viersen in Viersen)
KLZ    Klötze, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Altmarkkreises Salzwedel in Salzwedel)
KÖN    Königshofen i. Grabfeld, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rhön-Grabfeld, Dienststelle Königshofen i. Grabfeld)
KÖZ    Kötzting, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cham, Dienststelle Kötzting)
KRU    Krumbach, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Günzburg, Dienststelle Krumbach)
KW     Königs Wusterhausen, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dahme-Spreewald in Königs Wusterhausen)
KY     Kyritz, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin)


L      Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Gießen in Gießen für Kennzeichen der Anlage II
       Gruppe Ia           von A 1 bis N 999
       Gruppe Ib           von KA 1 bis LZ 99
       Gruppe II           von KA 100 bis LZ 999
       Gruppe IIIa         von A 1000 bis D 9999
       und
       Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Lahn-Dill-Kreises in Wetzlar für Kennzeichen der Anlage II
       Gruppe Ia           von P 1 bis Z 999
       Gruppe Ib           von AA 1 bis JZ 99
                           von MA 1 bis ZZ 99
       Gruppe II           von AA 100 bis JZ 999
                           von MA 100 bis ZZ 999
       Gruppe IIIa         von E 1000 bis E 9999;
       ausgenommen sind in allen Gruppen Kombinationen mit den Buchstaben B, F, G, I, O und Q)
LAN    Landau a. d. Isar, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dingolfing-Landau, Dienststelle Landau)
LAT    Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogelsbergkreises in Lauterbach)
LBS    Lobenstein, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Orla-Kreises in Oberböhmsdorf)
LBZ    Lübz, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Parchim in Parchim)
LC     Luckau, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dahme-Spreewald in Königs Wusterhausen)
LE     Lemgo, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Lippe in Detmold)
LEO    Leonberg Württemberg, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Böblingen, Dienststelle Leonberg)
LF     Laufen, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Berchtesgadener Land, Dienststelle Laufen)

BGBl. 2002, Seite 3611 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3611

LH    Lüdinghausen, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Coesfeld in Coesfeld)
LIB   Bad Liebenwerda, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Elbe-Elster in Bad Liebenwerda)
LIN   Lingen in Lingen (Ems), Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Emsland, Dienststelle Lingen)
LK    Lübbecke, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Minden-Lübbecke, Dienstelle Lübbecke)
LN    Lübben, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dahme-Spreewald in Königs Wusterhausen)
LÖB   Löbau, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Löbau-Zittau in Zittau)
LOH   Lohr a. Main, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Main-Spessart, Dienststelle Lohr a. Main)
LP    Lippstadt, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Soest in Soest)
LR    Lahr Schwarzwald, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ortenaukreises, Dienststelle Lahr)
LS    Märkischer Kreis in Lüdenscheid, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Märkischen Kreises in
      Lüdenscheid        Anl. II, Gruppen Ia und IIIa
      Iserlohn           Anl. II, Gruppen Ib und II)
LSZ   Bad Langensalza, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises in Mühlhausen)
LÜD   Lüdenscheid, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Märkischen Kreises in Lüdenscheid)
LÜN   Lünen, Stadt
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Unna, Dienststelle Lünen)
LUK   Luckenwalde, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Teltow-Fläming in Zossen)


MAB   Marienberg, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Mittleren Erzgebirgskreises in Marienberg)
MAI   Mainburg, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kelheim, Dienststelle Mainburg)
MAK   Marktredwitz, Stadt
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Dienststelle Marktredwitz)
MAL   Mallersdorf, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Straubing-Bogen, Dienststelle Mallersdorf)
MAR   Marktheidenfeld, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Main-Spessart, Dienststelle Marktheidenfeld)
MC    Malchin, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Demmin in Demmin)
MED   Süderdithmarschen in Meldorf Holstein, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dithmarschen in Heide/Holstein)
MEG   Melsungen, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Melsungen)
MEL   Melle, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Osnabrück in Osnabrück)
MEP   Meppen, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Emsland in Meppen)
MER   Merseburg, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Merseburg-Querfurt in Merseburg)
MES   Hochsauerlandkreis in Meschede, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Hochsauerlandkreises in Meschede)

BGBl. 2002, Seite 3612 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3612

MET    Mellrichstadt, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rhön-Grabfeld, Dienststelle Mellrichstadt)
MGH    Bad Mergentheim, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Main-Tauber-Kreises, Dienststelle Bad Mergentheim)
MGN    Meiningen, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schmalkalden-Meiningen in Meiningen)
MHL    Mühlhausen, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises in Mühlhausen)
MO     Moers, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wesel in Wesel)
MOD    Ostallgäu in Marktoberdorf, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostallgäu in Marktoberdorf)
MON    Monschau, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Stadt und des Kreises Aachen in Würselen)
MT     Westerwald in Montabaur, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Westerwald in Montabaur)
MÜB    Münchberg, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hof in Hof)
MÜL    Müllheim Baden, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Breisgau-Hochschwarzwald, Dienststelle Müllheim)
MÜN    Münsingen Württemberg, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Reutlingen, Dienststelle Münsingen)
MY     Mayen, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mayen-Koblenz,
       Dienststelle Mayen             Anl. II, Gruppen Ia und II
       Dienststelle Andernach         Anl. II, Gruppe Ib)


NAB    Nabburg, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schwandorf in Schwandorf)
NAI    Naila, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hof in Hof)
NAU    Nauen, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Havelland in Rathenow)
NEB    Nebra, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Burgenlandkreises in Naumburg)
NEC    Neustadt b. Coburg, Stadt
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Coburg, Dienststelle Neustadt b. Coburg)
NEN    Neunburg vorm Wald, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schwandorf in Schwandorf)
NEU    Hochschwarzwald in Titisee-Neustadt im Schwarzwald, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Breisgau-Hochschwarzwald, Dienststelle Titisee-Neustadt)
NH     Neuhaus, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Sonneberg in Sonneberg)
NIB    Süd Tondern in Niebüll Schleswig, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordfriesland in Husum)
NMB    Naumburg, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Burgenlandkreises in Naumburg)
NÖ     Nördlingen, Stadt und Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Donau-Ries, Dienststelle Nördlingen)
NOR    Norden, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aurich, Außenstelle Norden)
NP     Neuruppin, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin)
NRÜ    Neustadt am Rübenberge, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Region Hannover in Hannover)

BGBl. 2002, Seite 3613 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3613

NT    Nürtingen, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Esslingen, Dienststelle Nürtingen)
NY    Niesky, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Niederschlesischen Oberlausitzkreises in Niesky)
NZ    Neustrelitz, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mecklenburg-Strelitz in Neustrelitz)


OBB   Obernburg a. Main, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Miltenberg, Dienststelle Obernburg a. Main)
OBG   Osterburg, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Stendal in Stendal)
OC    Bördekreis in Oschersleben, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Bördekreises in Oschersleben)
OCH   Ochsenfurt, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Würzburg, Dienststelle Ochsenfurt)
ÖHR   Öhringen, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Hohenlohekreises, Dienststelle Öhringen)
OLD   Oldenburg/Holstein, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostholstein in Eutin)
OP    Rhein-Wupperkreis in Opladen, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rheinisch-Bergischen-Kreises in Bergisch Gladbach)
OR    Oranienburg, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberhavel in Oranienburg)
OTT   Land Hadeln in Otterndorf, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cuxhaven in Cuxhaven)
OTW   Ottweiler, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neunkirchen in Neunkirchen)
OVI   Oberviechtach, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schwandorf in Schwandorf)
OVL   Obervogtland, Kreis in Klingenthal und Oelsnitz
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogtlandkreises in Plauen)
OZ    Oschatz, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Torgau-Oschatz in Torgau)


PAR   Parsberg, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neumarkt i. d. OPf., Dienststelle Parsberg)
PEG   Pegnitz, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bayreuth, Dienststelle Pegnitz)
PER   Perleberg, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Prignitz in Perleberg)
PK    Pritzwalk, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Prignitz in Perleberg)
PN    Pößneck, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Orla-Kreises in Oberböhmsdorf)
PRÜ   Prüm Eifel, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bitburg-Prüm, Dienststelle Prüm)
PW    Pasewalk, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uecker-Randow in Pasewalk)
PZ    Prenzlau, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uckermark in Prenzlau)


QFT   Querfurt, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Merseburg-Querfurt in Merseburg)

BGBl. 2002, Seite 3614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3614

RC     Reichenbach, Kreis
       Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogtlandkreises in Plauen)
REH    Rehau, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hof in Hof)
REI    Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall)
RDG    Ribnitz-Damgarten, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordvorpommern in Grimmen)
RI     Grafschaft Schaumburg in Rinteln, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schaumburg in Stadthagen)
RID    Riedenburg, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kelheim in Kelheim)
RIE    Riesa, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Riesa-Großenhain in Großenhain)
RL     Rochlitz, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mittweida in Mittweida)
RM     Röbel/Müritz, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Müritz in Waren)
RN     Rathenow, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Havelland in Rathenow)
ROD    Roding, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cham, Dienststelle Roding)
ROF    Rotenburg Fulda, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hersfeld-Rotenburg, Dienststelle Rotenburg)
ROK    Rockenhausen, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Donnersbergkreises in Kirchheimbolanden)
ROL    Rottenburg a. d. Laaber, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Landshut, Dienststelle Rottenburg a. d. Laaber)
ROS    Rostock, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Doberan in Bad Doberan)
ROT    Rothenburg ob der Tauber, Stadt und Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ansbach, Dienststelle Rothenburg ob der Tauber)
RSL    Roßlau, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Anhalt-Zerbst in Roßlau)
RU     Rudolstadt, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Saalfeld-Rudolstadt in Saalfeld)
RY     Rheydt, Stadt
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Stadt Mönchengladbach in Mönchengladbach)


SAB    Saarburg Bz. Trier, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Trier-Saarburg, Dienststelle Saarburg)
SÄK    Säckingen, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Waldshut, Dienststelle Säckingen)
SAN    Stadtsteinach, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kulmbach in Kulmbach)
SBG    Strasburg, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uecker-Randow in Pasewalk)
SCZ    Schleiz, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Orla-Kreises in Oberböhmsdorf)
SDH    Sondershausen, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kyffhäuserkreises in Sondershausen)
SDT    Schwedt/Oder, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uckermark in Prenzlau)
SEB    Sebnitz, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Sächsische Schweiz in Pirna)

BGBl. 2002, Seite 3615 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3615

SEE   Seelow, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Märkisch-Oderland, Dienststelle Seelow)
SEF   Scheinfeld, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neustadt a. d. Aisch-Bad Winsheim in Neustadt a. d. Aisch)
SEL   Selb, Stadt
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Dienststelle Selb)
SF    Oberallgäu in Sonthofen, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberallgäu in Sonthofen)
SFB   Senftenberg, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberspreewald-Lausitz in Senftenberg)
SFT   Staßfurt, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aschersleben-Staßfurt in Aschersleben)
SH    Staatliche Technische Überwachung Hessen in Darmstadt (Kreis Bergstraße, Landkreis Darmstadt-Dieburg,
      Stadt Darmstadt, Stadt Frankfurt am Main, Kreis Groß-Gerau, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Kreis Offen-
      bach, Stadt Offenbach)
SLE   Schleiden, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Euskirchen, Dienststelle Schleiden)
SLG   Saulgau Württemberg, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Sigmaringen, Dienststelle Saulgau)
SLN   Schmölln, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Altenburger-Land in Altenburg)
SLÜ   Schlüchtern, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Main-Kinzig-Kreises, Dienststelle Schlüchtern)
SLZ   Bad Salzungen, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Wartburgkreises in Bad Salzungen)
SMÜ   Schwabmünchen, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Augsburg, Dienststelle Schwabmünchen)
SNH   Sinsheim Elsenz, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Neckar-Kreises, Dienststelle Sinsheim)
SOB   Schrobenhausen, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neuburg-Schrobenhausen, Dienststelle Schrobenhausen)
SOG   Schongau, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau)
SOL   Soltau, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Soltau-Fallingbostel, Außenstelle Soltau)
SPB   Spremberg, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Spree-Neiße in Forst)
SPR   Springe, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Region Hannover in Hannover)
SRB   Strausberg, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Märkisch-Oderland, Dienststelle Strausberg)
SRO   Stadtroda, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Holzland-Kreises in Eisenberg)
STB   Sternberg, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Parchim in Parchim)
STE   Staffelstein, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Lichtenfels in Lichtenfels)
STH   Schaumburg-Lippe in Stadthagen, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schaumburg in Stadthagen)
STO   Stockach Baden, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Konstanz, Dienststelle Stockach)
SUL   Sulzbach-Rosenberg, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Amberg-Sulzbach in Amberg)
SWA   Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises, Dienststelle Bad Schwalbach)

BGBl. 2002, Seite 3616 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3616

SY     Grafschaft Hoya in Syke, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Diepholz, Außenstelle Syke)
SZB    Schwarzenberg, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aue-Schwarzenberg in Aue)


TE     Tecklenburg, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Steinfurt, Dienststelle Tecklenburg)
TET    Teterow, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Güstrow in Güstrow)
TG     Torgau, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Torgau-Oschatz in Torgau)
TÖN    Eiderstedt in Tönning Nordseebad, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordfriesland in Husum)
TP     Templin, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uckermark in Prenzlau)
TT     Tettnang Württemberg, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Bodenseekreises, Dienststellen Friedrichshafen, Tettnang und
       Überlingen)


ÜB     Überlingen Bodensee, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Bodenseekreises, Dienststellen Friedrichshafen, Tettnang und
       Überlingen)
UEM    Ueckermünde, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uecker-Randow in Pasewalk)
UFF    Uffenheim, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim in Neustadt a. d.
       Aisch)
USI    Usingen, Taunus, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Hochtaunuskreises, Dienststelle Usingen)


VAI    Vaihingen Enz, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ludwigsburg, Dienststelle Vaihingen)
VIB    Vilsbiburg, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Landshut, Dienststelle Vilsbiburg)
VIT    Viechtach, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Regen, Dienststelle Viechtach)
VL     Villingen Schwarzwald, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Schwarzwald-Baar-Kreises in Villingen-Schwenningen)
VOF    Vilshofen, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Passau, Dienststelle Vilshofen)
VOH    Vohenstrauß, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neustadt a. d. Waldnaab, Dienststelle Vohenstrauß)


WA     Waldeck in Korbach, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Waldeck-Frankenberg in Korbach)
WAN    Wanne-Eickel, Stadt
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Stadt Herne in Herne)
WAR    Warburg, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Höxter, Dienststelle Warburg)
WAT    Wattenscheid, Stadt
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Stadt Bochum in Bochum)
WBS    Worbis, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Eichsfeld in Heiligenstadt)

BGBl. 2002, Seite 3617 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3617

WD    Wiedenbrück, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Gütersloh in Gütersloh)
WDA   Werdau, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Zwickauer Land in Werdau)
WEB   Oberwesterwaldkreis in Westerburg Westerwald, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Westerwald in Montabaur)
WEG   Wegscheid, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Passau, Dienststelle Wegscheid)
WEL   Oberlahnkreis in Weilburg, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Limburg-Weilburg, Dienststelle Weilburg)
WEM   Wesermünde in Bremerhaven, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cuxhaven, Außenstelle Bremerhaven)
WER   Wertingen, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dillingen a. d. Donau in Dillingen)
WG    Wangen Allgäu, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ravensburg, Dienststelle Wangen)
WIS   Wismar, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordwestmecklenburg in Grevesmühlen)
WIT   Witten, Stadt
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ennepe-Ruhr-Kreises in Schwelm)
WIZ   Witzenhausen, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Werra-Meißner-Kreises, Dienststelle Witzenhausen)
WK    Wittstock, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin)
WLG   Wolgast, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostvorpommern in Anklam)
WMS   Wolmirstedt, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ohrekreises in Haldensleben)
WOH   Wolfhagen Bz. Kassel, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kassel, Dienststelle Wolfhagen)
WOL   Wolfach, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ortenaukreises, Dienststelle Wolfach)
WOR   Wolfratshausen, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Tölz-Wolfratshausen, Dienststelle Wolfratshausen)
WOS   Wolfstein, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Freyung-Grafenau in Freyung)
WRN   Waren, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Müritz in Waren)
WS    Wasserburg a. Inn, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rosenheim, Dienststelle Wasserburg a. Inn)
WSW   Weißwasser, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Niederschlesischen Oberlausitzkreises in Niesky)
WTL   Wittlage, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Osnabrück in Osnabrück)
WÜM   Waldmünchen, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cham, Dienststelle Waldmünchen)
WUR   Wurzen, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Muldentalkreises in Grimma)
WZ    Wetzlar, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Lahn-Dill-Kreises in Wetzlar)
WZL   Wanzleben, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Bördekreises in Oschersleben)


ZE    Zerbst, Kreis
      (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Anhalt-Zerbst in Roßlau)

BGBl. 2002, Seite 3618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3618

ZEL    Zell Mosel, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cochem-Zell in Cochem)
ZIG    Ziegenhain Bz. Kassel, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Ziegenhain)
ZP     Zschopau, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Mittleren Erzgebirgskreises in Marienberg)
ZR     Zeulenroda, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Greiz in Greiz)
ZS     Zossen, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Teltow-Fläming in Zossen)
ZZ     Zeitz, Kreis
       (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Burgenlandkreises in Naumburg)“

BGBl. 2002, Seite 3619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3619
                                          Anhang 2 (zu Artikel 3 Nr. 17)

Muster 6 – Versicherungsbestätigung
(§ 29a Abs. 1)
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)

  Versicherungsbestätigung Nr.
  (§ 29a Abs. 1 StVZO) zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
  über eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung.
  Sie gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 23 Abs. 4 Satz 7 StVZO.*)
  und/oder Nr. des Versicherungsscheins             Schlüssel-Nr. des Versicherers

  Schlüssel-Nr. für Hersteller und Typ              Fahrzeugart

  Vermerke des Versicherers
  zum Vers.-Vertrag       1 2 3 4 5 6 7 8 9
                      Name und Anschrift des Versicherungsnehmers

   Kennz. nach
      § 23 StVZO

      oder

   rotes Kennz.
      oder
   Kurzzeit-
      Kennz.

  Name und Anschrift
  des Halters (wenn
  abweichend vom
  Versicherungs-
  nehmer)

Amtliches Kennzeichen

Saisonkennzeichen gültig

von:                   bis:
Name oder Nr. der Agentur des Versicherers

Fz. – Ident.-Nr. (mind. die letzten 8 Stellen)

Beginn des Versicherungsschutzes
 ab Tag der Zulassung/Zuteilung
oder
 am:
(mind. am Tag der Zulassung/Zuteilung)
Ende des Versicherungsschutzes
bei roten Kennzeichen

am:
bei Kurzzeitkennzeichen:
nach         Tagen
(Feld für Name und Unterschrift des Versicherers)

*) ggf. vom Versicherer zu streichen
BGBl. 2002, Seite 3620 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3620

                                                                             Anhang 3 (zu Artikel 3 Nr. 18)

       Muster 7 – (§ 29a)
       Farbe weiß

         Nummer des Versicherungsscheins                                                                 Versicherungs-
                                                                                                          Bestätigung                                                                     Herstellerfahrzeuge
                                                                                          für die Zulassungsbehörde über eine dem
                                                                                          Pflichtversicherungsgesetz entsprechende                                                             – ausgenommen
                                                                                                  Haftpflichtversicherung für                                                                  Kraftomnibusse –
                                                                                                Fz-Hersteller nach § 29a StVZO
         Anschrift des Versicherungsnehmers




                                                                                                                               Beginn des Versicherungsschutzes



         Für Vermerke der Zulassungsbehörde




        Ausgehändigt durch:




                                                                                                                              ..........................................................................................................................
                                                                                                                                                     Anschrift und Unterschrift des Versicherers




         Nummer des Versicherungsscheins                                                                        Mitteilung
                                                                                                                                                                                          Herstellerfahrzeuge
                                                                                              nach § 29a StVZO an den Versicherer
                                                                                                                                                                                               – ausgenommen
                                                                                                        (nicht dem Fahrzeughalter                                                              Kraftomnibusse –
                                                                                                              auszuhändigen)
         Anschrift des Versicherungsnehmers




                                                                                                                               Beginn des Versicherungsschutzes



         Für Vermerke der Zulassungsbehörde




        ..........................................................., den ..........................................................




                                                                                                                              ..........................................................................................................................
                                                                                                                                               Stempel und Unterschrift der Zulassungsbehörde

BGBl. 2002, Seite 3621 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3621

                                        Anhang 4 (zu Artikel 3 Nr. 20a)

Muster 9 – Anzeige
(§ 29c Abs. 1)
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)

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  (§ 29c Abs. 1 StVZO) an Zulassungsbehörde
  Nr. des Versicherungsscheins                     Fz. – Ident.-Nr. (mind. die letzten 8 Stellen) Schlüssel-Nr. des Versicherers


  Das Versicherungsverhältnis besteht nicht oder nicht mehr

  seit


   abweichender Halter
                                                                                                        § 29c
                      Name und Anschrift des Versicherungsnehmers
                                                                                                       Anzeige
   Kennz. nach
         § 23 StVZO

         oder                                                                                   (Feld für Name und Unterschrift des Versicherers)
   rotes Kennz.




  Name und Anschrift
  des Halters (wenn
  abweichend vom
  Versicherungs-
  nehmer) wenn bekannt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 3574. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2c7551690d35e21f….