Gesetze / Kraftfahrsachverständigengesetz
KfSachvG§ 22 Örtliche Kraftfahrsachverständigenregister
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die nach Landesrecht für die
zuständigen Behörden dürfen ein Register (örtliches Kraftfahrsachverständigenregister) führen, in welchem die nach Absatz 2 aufgeführten Personen erfaßt sind. Das gleiche gilt für die nach Landesrecht für die Aufsicht über die Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen sowie die nach § 16 zuständigen Behörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In dem Register werden
erfaßt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KfSachvG/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Folgende Daten dürfen zu jeder eingetragenen Person gespeichert werden:
Änderungsverlauf
-
20.11.2019 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 139 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
-
11.09.2002 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2002 I S. 3574
-
24.04.1998 Ausfertigung
§ 22 umnummeriert und eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I 747)
BGBl. 1998 I S. 747
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.