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# § 5 KapV (Brandenburg)

Kapazitätsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Berechnung werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen einzelne oder mehrere Studiengänge zuzuordnen sind. Eine Lehreinheit ist eine für die Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachlich zusammenhängende Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Ein Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt, in Ausnahmefällen kann die Hochschule nach fachlichen oder organisatorischen Gesichtspunkten eine abweichende Festlegung treffen. Einer Lehreinheit zugeordnete Teilstudiengänge (Lehramtsstudiengänge und Zwei-Fach-Bachelorstudiengänge) können bei der Berechnung zusammengefasst und mit einer gemeinsamen Zulassungszahl ausgewiesen werden.

(2) Lehreinheiten können auch hochschulübergreifend gebildet werden.

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Zitiervorschlag: § 5 KapV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KapV/5

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