Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kapazitätsverordnung

KapV

§ 6

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapV/6#abs-1 (1) Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und die sonstigen Lehrpersonen nach Personalkategorien gegebenenfalls anteilig den Lehreinheiten zuzuordnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapV/6#abs-2 (2) Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre im Berechnungszeitraum an die Hochschule abgeordnet sind, werden in die Berechnung einbezogen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapV/6#abs-3 (3) Stellen oder Stellenanteile, die voraussichtlich während mindestens der Hälfte des Berechnungszeitraums nicht besetzt sind, können bei der Berechnung entsprechend dem Besetzungsgrad ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben; sie sind gesondert auszuweisen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapV/6#abs-4 (4) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen oder sonstige Lehrpersonen, die im Berechnungszeitraum oder in dem darauffolgenden Berechnungszeitraum entfallen, bleiben bei der Feststellung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KapV/6#abs-5 (5) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen oder sonstige Lehrpersonen, die in einem späteren als dem in Absatz 4 bezeichneten Zeitraum entfallen, bleiben dann unberücksichtigt, wenn sie für die ordnungsgemäße Ausbildung einer höheren Studierendenzahl auf Grund früherer höherer Zulassungen erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KapV/6#abs-6 (6) Die Stellen oder sonstigen Lehrpersonen nach Absatz 4 und 5 sind unter Angabe des Zeitpunkts des Wegfalls aufzuführen.

§ 5 § 7