Gesetze / Kapazitätsreserveverordnung
KapResV§ 38 Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/38?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf einer gemeinsamen Internetplattform innerhalb angemessener Frist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/38?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Übertragungsnetzbetreiber teilen der Bundesnetzagentur unverzüglich wesentliche Vorgänge oder Änderungen im Zusammenhang mit der Kapazitätsreserve mit, insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/38?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Übertragungsnetzbetreiber teilen den Bietern, deren Gebote nach § 17 vom weiteren Verfahren ausgeschlossen worden sind, und den Bietern, die keinen Zuschlag nach § 18 erhalten haben, die Gründe für den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung mit. Die Mitteilung nach Satz 1 hat zu erfolgen, sobald die Übertragungsnetzbetreiber die Zuschläge nach § 18 erteilt und alle bezuschlagten Bieter die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 geleistet haben.
Änderungsverlauf
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03.11.2025 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2025 (BGBl. I Nr. 264)
BGBl. 2025 I Nr. 264
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.