Gesetze / Kapazitätsreserveverordnung
KapResV§ 17 Prüfung und Ausschluss von Geboten und Bietern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/17#abs-1 (1) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die Gebote erst nach Ablauf des Gebotstermins öffnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/17#abs-2 (2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen anhand der mit den Geboten abgegebenen Nachweise und Erklärungen prüfen, ob die Gebote zulässig sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/17#abs-3 (3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen unzulässige Gebote ausschließen. Ein Gebot ist unzulässig, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/17#abs-4 (4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen einen Bieter oder dessen Gebot vom weiteren Verfahren ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass
Dritte im Sinne von Satz 1 Nummer 3 sind Betreiber von Anlagen, die die Teilnahmevoraussetzungen für die Kapazitätsreserve erfüllen, jedoch in der Ausschreibung, auf die sich der Verdacht der Absprache bezieht, kein Gebot abgegeben haben.