Gesetze / Kapazitätsreserveverordnung

KapResV

§ 39 Durchsetzung von Vertragsstrafen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/39#abs-1 (1) Der Betreiber einer Kapazitätsreserveanlage muss die nach den §§ 34 und 36 fälligen Geldbeträge an den Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber zahlen. Der jeweilige Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die Zahlung fälliger Vertragsstrafen durchsetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/39#abs-2 (2) Wenn der Betreiber die Forderung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats erfüllt hat, der auf das Datum der Geltendmachung des Anspruchs auf Vertragsstrafe durch den Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber folgt, darf sich der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber aus den Sicherheiten befriedigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/39#abs-3 (3) Hat sich der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber aus den Sicherheiten befriedigt, darf er die Vergütung nach § 19 Absatz 1 und 2 so lange zurückbehalten, bis der Betreiber der Kapazitätsreserveanlage erneut Sicherheit dergestalt geleistet hat, dass sie in Art, Form und Umfang der ursprünglich geleisteten Sicherheit entspricht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapResV/39#abs-4 (4) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber ist berechtigt, vom Betreiber der Kapazitätsreserveanlage Unterlagen und Nachweise über die Einhaltung der Teilnahmevoraussetzungen nach § 9 sowie im Falle regelbarer Lasten über die Einhaltung des § 3 Absatz 3 zu verlangen.

§ 38 § 40