Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG§ 6 Unterbrechung des Verfahrens
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 80
Nach Gewicht
- BGH, 06.07.2021 – XI ZB 27/19Kapitalanlegermusterverfahren: Zulässigkeit der Ersetzung des Vorlagebeschlusses durch einen Beschluss des OberlandesgerichtsZitiert von 11
- BGH, 17.12.2020 – II ZB 31/14Kapitalanleger-Musterverfahren: Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Vorlagebeschlusses; Haftung des Emittenten wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen; Erwerb von Finanzinstrumenten durch Zeichnung von Aktien aus einer KapitalerhöhungZitiert von 33
- OLG Stuttgart, 27.03.2019 – 20 Kap 2/17Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 27.03.2019 – 20 Kap 3/17Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 03.07.2013 – 23 Kap 2/06Zitiert von 4
- LG Dortmund, 29.03.2017 – 3 O 321/16Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 19.05.2026 – XI ZB 12/22Prospektpflichtige Angaben zu Genehmigungsrisiken bei Immobilienprojektentwicklungen
- BGH, 26.02.2026 – III ZB 22/24Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bei Schadensersatzansprüchen einer kreditgebenden Bank wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformationen
- OLG Köln, 04.12.2024 – 18 Kap 1/22
80 Entscheidungen zu § 6 KapMuG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 KapMuG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Mit der Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags wird das jeweilige Ausgangsverfahren unterbrochen, soweit die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt.