§ 6 KapMuG 2024 — Unterbrechung des Verfahrens

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Stand: 20.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit der Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags wird das jeweilige Ausgangsverfahren unterbrochen, soweit die Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt.