Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG§ 19 Musterentscheid
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- BGH, 13.12.2011 – II ZB 6/09Kapitalanleger-Musterverfahren: Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts hinsichtlich des Anwendungsbereichs des KapMuG; Kostenhaftung der Beigeladenen unabhängig von einem Beitritt im RechtsbeschwerdeverfahrenZitiert von 65
- BGH, 15.12.2015 – XI ZB 12/12Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensrecht: Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten bei Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten für mehrere AuftraggeberZitiert von 12
- BGH, 19.09.2017 – XI ZB 13/14Kapitalanleger-Musterverfahren: Wahrnehmung von Beteiligungsrechten durch Nebenintervenienten des ausgesetzten Rechtsstreits; Interventionsfähigkeit des Musterverfahrens; Nichtzustellung der StreitverkündungsschriftZitiert von 5
- BGH, 02.10.2012 – XI ZB 12/12Kapitalanlegermusterverfahren: Voraussetzungen der Mitteilungspflicht des Rechtsbeschwerdegerichts hinsichtlich des Eingangs einer Rechtsbeschwerde gegen einen Musterentscheid gegenüber den BeigeladenenZitiert von 23
- OLG Frankfurt am Main, 30.11.2016 – 23 Kap 1/06Zitiert von 6
- BGH, 14.11.2023 – XI ZB 2/21Haftung eines Prospektverantwortlichen für unrichtige wesentliche Angaben; Prospektqualität eines "Informationsblattes"Zitiert von 17
Zuletzt entschieden
- BGH, 27.06.2023 – II ZB 21/22Zitiert von 3
- BGH, 05.05.2015 – II ZB 29/12Rechtsbeschwerde im Kapitalanleger-Musterverfahren: Berechnung der Obergrenze des StreitwertsZitiert von 1
- BGH, 01.07.2014 – II ZB 29/12Kapitalanlagermusterverfahren wegen des Verstoßes eines Anbieters fondsgebundener Lebensversicherungen gegen das gesetzliche Gebot zur Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten durch eine fehlerhafte Bilanzierungspraxis: Abgrenzung eines Rückversicherungsvertrags von einem - verdeckten - Darlehensvertrag mit einem verbundenen UnternehmenZitiert von 13
10 Entscheidungen zu § 19 KapMuG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 KapMuG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/19#abs-1 (1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/19#abs-2 (2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten entscheidet das Prozessgericht.