Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

KapMuG

§ 23 Rechtsbeschwerde

Stand: 20.07.2024

Bank- und KapitalmarktrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/23#abs-1 (1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Absatz 2 Nummer 1 der Zivilprozessordnung. Beschwerdeberechtigt sind alle Beteiligten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/23#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Prozessgericht zu Unrecht einen Vorlagebeschluss oder das Oberlandesgericht zu Unrecht einen Eröffnungsbeschluss erlassen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/23#abs-3 (3) Das Rechtsbeschwerdegericht benachrichtigt die übrigen Beteiligten des Musterverfahrens und die Anmelder über den Eingang einer Rechtsbeschwerde, wenn diese statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Die Benachrichtigung ist zuzustellen. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/23#abs-4 (4) Die übrigen Beteiligten können binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 3 dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Der Beitrittsschriftsatz ist innerhalb eines Monats ab Zustellung der Benachrichtigung nach Absatz 3 zu begründen; § 551 Absatz 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/23#abs-5 (5) Beitretende Beteiligte sind berechtigt, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit ihre Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen des unterstützten Beteiligten nicht in Widerspruch stehen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/23#abs-6 (6) Lehnt ein Beteiligter den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/23#abs-7 (7) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden.

§ 22 § 24