Rechtsprechung / OLG Hamburg / 2023

OLG Hamburg Beschluss vom 25.05.2023 – 4 W 38/23

ECLI:DE:OLGHH:2023:0525.4W38.23.00

ZivilrechtHamburgVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

Orientierungssatz

§ 24 Abs. 2 Satz 1 KapMuG betrifft nicht nur eine im erstinstanzlichen Musterverfahren erstmals entstehende Terminsgebühr, sondern auch andere im Zusammenhang mit dem Termin im Musterverfahren stehende Terminsauslagen (hier: Reisekosten).(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 23. Februar 2023, 319 O 68/17

Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 23.02.2023, Az. 319 O 68/17, aufgehoben, soweit in dem Beschluss im Rahmen der Ausgleichung auf Seiten der Beklagten zu 1) ein Betrag von 1.438,80 € für „Terminsvertretung“ angesetzt worden ist. Die erforderliche Neufestsetzung der von den Klägern zu erstattenden Kosten wird dem Landgericht übertragen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamburg/2023-05-25/4-w-38-23#rd_1

Die zulässige, insbesondere gemäß § 104 Abs.3 Satz 1 ZPO statthafte und auch form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Kläger (Bl. 354 f. d.A.) hat auch in der Sache Erfolg. Die Position „Terminsvertretung“ war gemäß § 24 Abs.2 S.1 KapMuG nicht in voller Höhe, sondern lediglich anteilig anzusetzen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamburg/2023-05-25/4-w-38-23#rd_2

Diese Position, bei welcher es sich nicht um eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG, sondern um ersparte fiktive Reisekosten aufgrund der Einschaltung eines Terminsvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht handelt, ist nicht in voller Höhe, sondern lediglich anteilig nach § 24 Abs.2 S.1 KapMuG zu ersetzen. Diese Norm betrifft nicht nur eine im erstinstanzlichen Musterverfahren erstmals entstehende Terminsgebühr, sondern auch andere im Zusammenhang mit dem Termin im Musterverfahren stehende Terminauslagen. Auch insoweit besteht keine gesamtschuldnerische Haftung (allg. Meinung: Riedel, in: Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., 2020, § 24 KapMuG, Rn. 5; Gängel/Gansel, § 24 KapMuG, 4. Aufl., 2013, § 24 KapMuG, Rn. 6; Schmitz/Welling, in: Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 3. Aufl., 2020, § 32, Rn. 363). Es würde dem Gesetzes- zweck des § 24 Abs.2 S.1 KapMuG eklatant widersprechen, wenn im Hinblick auf sämtliche Musterkläger jeweils in voller Höhe ersparte Reisekosten angesetzt werden könnten, da auch die echten Reisekosten als solche Terminauslagen wären, die nicht in voller Höhe, sondern nach § 24 Abs.1 S.1 KapMuG nur anteilig von den Musterklägern zu tragen wären.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamburg/2023-05-25/4-w-38-23#rd_3

Die Festsetzung war hier gemäß § 572 Abs.3 ZPO der Ausgangsinstanz zu übertragen, da noch weitere Aufklärung hinsichtlich der anteilig zu berücksichtigenden Kosten erforderlich ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamburg/2023-05-25/4-w-38-23#rd_4

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da bei erfolgreichem Rechtsmittel eine Gerichtsgebühr nicht entsteht und angesichts der Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten bereits im Hauptsacheverfahren keine zusätzliche Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren anfällt, § 19 Abs.1 Satz 2 Nr. 14 RVG.