Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

KapMuG

§ 25 Wirkung des Musterentscheids

Stand: 20.07.2024

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/25#abs-1 (1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte in allen nach § 10 ausgesetzten Ausgangsverfahren. Unbeschadet des Absatzes 3 wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beteiligten des Musterverfahrens unabhängig davon, ob der jeweilige Beteiligte alle im Musterverfahren festgestellten Tatsachen selbst ausdrücklich geltend gemacht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Musterkläger oder der Beigeladene seine Klage im Ausgangsverfahren zurückgenommen hat, es sei denn, er hat die Rücknahme innerhalb der in § 18 Absatz 1 genannten Frist oder unter den in § 18 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erklärt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/25#abs-2 (2) Der Beschluss ist der Rechtskraft insoweit fähig, als über die Feststellungsziele des Musterverfahrens entschieden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/25#abs-3 (3) Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens werden die Beigeladenen in ihrem jeweiligen Ausgangsverfahren mit der Behauptung, dass der Musterkläger das Musterverfahren mangelhaft geführt habe, gegenüber den Musterbeklagten nur gehört, soweit

1.
sie durch die Lage des Musterverfahrens zum Zeitpunkt der Aussetzung ihres jeweiligen Ausgangsverfahrens oder durch Erklärungen und Handlungen des Musterklägers verhindert worden sind, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder
2.
Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihnen unbekannt waren, vom Musterkläger oder Musterbeklagten absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/25#abs-4 (4) Reicht ein Beteiligter des Musterverfahrens in seinem Ausgangsverfahren den rechtskräftigen Musterentscheid ein, so wird dieses Verfahren wieder aufgenommen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/25#abs-5 (5) Der Musterentscheid wirkt auch für und gegen die Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind.

§ 24 § 26