Gesetze / Kapitalausstattungs-Verordnung
KapAusstV§ 19 Solvabilitätsnachweis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die in Kapitel 2 genannten Unternehmen haben jährlich der Aufsichtsbehörde eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung und einen Nachweis über ihre Eigenmittel vorzulegen (Solvabilitätsnachweis).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Stichtag für den Solvabilitätsnachweis ist der Stichtag des nach § 341a des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschlusses. Für die Vorlage bei der Aufsichtsbehörde gilt die gleiche Frist wie für den aufgestellten Jahresabschluss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Vorlage des Solvabilitätsnachweises sind die in der Anlage abgedruckten Formulare zu verwenden. Beim Ausfüllen ist Anlage 2 Abschnitt C der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu beachten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Unternehmen unter Bundesaufsicht legen den Solvabilitätsnachweis elektronisch oder auf Papierformularen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 6 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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19.07.2017 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2017 (BGBl. I 3023)
BGBl. 2017 I S. 3023
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