Gesetze / Kapitalausstattungs-Verordnung
KapAusstV§ 18 Mindestkapitalanforderung
Stand: 19.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/18#abs-1 (1) Für Pensions- und Sterbekassen beträgt die Mindestkapitalanforderung mindestens 3 Millionen Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/18#abs-2 (2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung um 25 Prozent.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/18#abs-3 (3) Für Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, deren jährliche Beiträge in drei aufeinanderfolgenden Jahren den Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschritten haben, entfällt der Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung.
Änderungsverlauf
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11.12.2024 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 414)
BGBl. 2024 I Nr. 414
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