Gesetze / Kapitalausstattungs-Verordnung

KapAusstV

§ 19 Solvabilitätsnachweis

Stand: 19.12.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/19#abs-1 (1) Die in Kapitel 2 genannten Unternehmen haben jährlich der Aufsichtsbehörde eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung und einen Nachweis über ihre Eigenmittel vorzulegen (Solvabilitätsnachweis).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/19#abs-2 (2) Stichtag für den Solvabilitätsnachweis ist der Stichtag des nach § 341a des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschlusses. Für die Vorlage bei der Aufsichtsbehörde gilt die gleiche Frist wie für den aufgestellten Jahresabschluss.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/19#abs-3 (3) Für die beim Solvabilitätsnachweis zu verwendenden Formulare gelten die in der Anlage festgelegten Muster. Bei der Erstellung der Formulare ist Anlage 2 Abschnitt C der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu beachten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/19#abs-4 (4) Für Unternehmen unter Landesaufsicht ist Absatz 3 einschließlich der in der Anlage abgedruckten Formulare in der bis zum 16. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 18 § 19a