Gesetze / Kapitalausstattungs-Verordnung
KapAusstV§ 19a Elektronische Einreichung
Stand: 19.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/19a#abs-1 (1) Unternehmen unter Bundesaufsicht übermitteln der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) den Solvabilitätsnachweis in elektronischer Form.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/19a#abs-2 (2) Die Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Bundesanstalt. Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Bundesanstalt hierfür registriert haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/19a#abs-3 (3) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen.
Änderungsverlauf
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11.12.2024 Ausfertigung
§ 19a eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 414)
BGBl. 2024 I Nr. 414
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.