Gesetze / Kapitalausstattungs-Verordnung
KapAusstV§ 19a Elektronische Einreichung
Stand: 19.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/19a#abs-1 (1) Unternehmen unter Bundesaufsicht übermitteln der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) den Solvabilitätsnachweis in elektronischer Form.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/19a#abs-2 (2) Die Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Bundesanstalt. Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Bundesanstalt hierfür registriert haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapAusstV%202016/19a#abs-3 (3) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen.