Gesetze / Kaffeesteuerverordnung
KaffeeStV§ 25 Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Verfahrensvereinfachung nach § 17 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist die Sicherheit nach § 17 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/25?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Bezieher hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über den Bezug des Kaffees oder der kaffeehaltigen Waren zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der bezogene Kaffee oder die bezogenen kaffeehaltigen Waren sind vom Bezieher unverzüglich aufzuzeichnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/25?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei einer Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den Fortbestand und das Erlöschen der Erlaubnis § 8 und für die Steueranmeldung und die Vorführpflicht § 24 entsprechend.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 25 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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14.08.2020 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. August 2020 (BGBl. I 1960)
BGBl. 2020 I S. 1960
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01.07.2011 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 (BGBl. I 1308)
BGBl. 2011 I S. 1308
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.