Gesetze / Kaffeesteuerverordnung

KaffeeStV

§ 25 Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken

Stand: 08.09.2021

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/25#abs-1 (1) Die Verfahrensvereinfachung nach § 17 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/25#abs-2 (2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist die Sicherheit nach § 17 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/25#abs-3 (3) Der Bezieher hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über den Bezug des Kaffees oder der kaffeehaltigen Waren zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der bezogene Kaffee oder die bezogenen kaffeehaltigen Waren sind vom Bezieher unverzüglich aufzuzeichnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KaffeeStV%202010/25#abs-4 (4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Für die Steueranmeldung und die Vorführpflicht gilt § 24 entsprechend.

§ 24 § 26