Gesetze / Kaffeesteuerverordnung

KaffeeStV

§ 22 Anmeldung des Kaffees und der kaffeehatligen Waren

Stand: 08.09.2021

Bund2 Fassungen

Kaffee und kaffeehaltige Waren aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen der Einfuhr, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes, nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.

§ 21 § 23