Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 26 KWKG-Umlage
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/26?asof=2021-10-15#abs-1 (1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für die nach diesem Gesetz erforderlichen Ausgaben bei der Berechnung der Netzentgelte als Aufschlag in Ansatz zu bringen (KWKG-Umlage).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/26?asof=2021-10-15#abs-2 (2) Werden die Netzentgelte nicht gesondert in Rechnung gestellt, können die Kosten nach Absatz 1 bei dem Gesamtpreis für den Strombezug entsprechend in Ansatz gebracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/26?asof=2021-10-15#abs-3 (3) Die Netzbetreiber müssen für die Netzentgelte sowie für die KWKG-Umlage und die Zuschlagzahlungen getrennte Konten führen; § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. I S. 1237
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
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13.10.2016 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2016 I S. 2258
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.