Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 59
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/59#abs-1 (1) Eine Befreiung nach den §§ 4 und 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung kann nicht widerrufen werden. Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat eine Befreiung von der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bestehenden Versicherungspflicht auf Antrag des Befreiten zu widerrufen, wenn dieser ohne die Befreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 versicherungspflichtig wäre; der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen für diese Versicherungspflicht zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/59#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/59#abs-3 (3) Die von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 befreiten Personen erhalten auf ihren Antrag von der landwirtschaftlichen Krankenkasse einen Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, wenn sie nachweisen, daß sie bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Leistungen, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen, versichert sind. Als Zuschuß ist ein Betrag in Höhe eines Zweiundzwanzigstels der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu zahlen; der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Der Anspruch entfällt, solange Anspruch auf den Zuschuß nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht.
Änderungsverlauf
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12.04.2012 Ausfertigung
§ 59 geändert, Abs. 3 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
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23.10.2001 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I 2702)
BGBl. 2001 I S. 2702
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22.12.1999 Ausfertigung
§ 59 Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2626)
BGBl. 1999 I S. 2626
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