Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 44 Beitragsberechnung für Antragsteller
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/44#abs-1 (1) Der Beitrag für nach § 23 versicherte Personen wird durch die Satzung festgesetzt. Dies gilt auch für Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist. § 46 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/44#abs-2 (2) Beitragsfrei sind während der Dauer der Mitgliedschaft nach § 23 Abs. 1
Änderungsverlauf
-
22.12.2011 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057)
BGBl. 2011 I S. 3057
-
26.03.2007 Ausfertigung
§ 44 neu gefasst durch Artikel 15 und 16 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.