Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 43 Beitragsberechnung für besondere Personengruppen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/43#abs-1 (1) Die Beitragsberechnung bei Wehr- und Zivildienst richtet sich nach § 244 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/43#abs-2 (2) Für die Beitragsberechnung bei Bezug von Vorruhestandsgeld gilt § 42 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/43#abs-3 (3) Für die Beitragsberechnung versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung oder bisher nicht Versicherter gilt § 46 entsprechend.
Änderungsverlauf
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 43 eingefügt durch Artikel 15 und 16 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
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