Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 43 Beitragsberechnung für besondere Personengruppen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/43#abs-1 (1) Die Beitragsberechnung bei Wehr- und Zivildienst richtet sich nach § 244 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/43#abs-2 (2) Für die Beitragsberechnung bei Bezug von Vorruhestandsgeld gilt § 42 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/43#abs-3 (3) Für die Beitragsberechnung versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung oder bisher nicht Versicherter gilt § 46 entsprechend.