Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 13 · BT-Drs. 17/6764 · S. 30
Zu Artikel 13 (Änderung des Zweiten Gesetzes
Zu Artikel 13 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte) Zu Nummer 1 Zu den Buchstaben a und b Betreiben Ehegatten gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen, gilt derjenige Ehegatte als Unternehmer, der das Unternehmen überwiegend leitet. Ist nicht feststellbar, wer der überwiegend leitende Unternehmer ist, bestimmt die landwirtschaftliche Krankenkasse, welche Person als Unternehmer gilt. Mit der Änderung werden diese Regelun- gen auf eingetragene Lebenspartner übertragen. Zu Nummer 2 Die Regelung zur Beitragsfreiheit in der landwirtschaftli- chen Krankenversicherung von hinterbliebenen Ehegatten eines Beziehers einer Rente nach dem Gesetz über die Al- terssicherung der Landwirte oder einer Landabgaberente während der Dauer der Mitgliedschaft nach § 23 Absatz 1 wird auf eingetragene Lebenspartner übertragen.
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Herkunft
BT-Drs. 17/6764, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 128.806–129.663 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.20) +D1D2D3 · Prüfwert 4e83138781e1a782….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP