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Artikel 13 · BT-Drs. 17/6764 · S. 30

Zu Artikel 13 (Änderung des Zweiten Gesetzes

Zu Artikel 13 (Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der
Landwirte)
Zu Nummer 1
Zu den Buchstaben a und b
Betreiben Ehegatten gemeinsam ein landwirtschaftliches
Unternehmen, gilt derjenige Ehegatte als Unternehmer, der
das Unternehmen überwiegend leitet. Ist nicht feststellbar,
wer der überwiegend leitende Unternehmer ist, bestimmt
die landwirtschaftliche Krankenkasse, welche Person als
Unternehmer gilt. Mit der Änderung werden diese Regelun-
gen auf eingetragene Lebenspartner übertragen.
Zu Nummer 2
Die Regelung zur Beitragsfreiheit in der landwirtschaftli-
chen Krankenversicherung von hinterbliebenen Ehegatten
eines Beziehers einer Rente nach dem Gesetz über die Al-
terssicherung der Landwirte oder einer Landabgaberente
während der Dauer der Mitgliedschaft nach § 23 Absatz 1
wird auf eingetragene Lebenspartner übertragen.

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Herkunft

BT-Drs. 17/6764, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 128.806–129.663 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.20) +D1D2D3 · Prüfwert 4e83138781e1a782….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP