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§ 28 KVLG 1989 — Meldepflichten bei Wehrdienst und Zivildienst

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Für die Meldepflicht bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst gilt § 204 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.