Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 14 Mutterschaftsgeld
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/14#abs-1 (1) Mutterschaftsgeld nach § 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/14#abs-2 (2) Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes erhalten unter den Voraussetzungen des § 24i Absatz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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26.05.1994 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1994 I S. 1014
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20.12.1991 Ausfertigung
§ 14 geändert und eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I 2325)
BGBl. 1991 I S. 2325
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.