Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
KVBG§ 66 Fristen und Termine
Stand: 14.08.2020
Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen ist § 31 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 66 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2025 I Nr. 51
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