Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz

KVBG

§ 66 Fristen und Termine

Stand: 14.08.2020

Bund

Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen ist § 31 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

§ 65 § 67