nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 66 KVBG — Fristen und Termine

Kohleverstromungsbeendigungsgesetz

Stand: 14.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen ist § 31 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist.