Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
KVBG§ 67 Übergangsbestimmung
Stand: 13.04.2025
Für Anlagen, deren Umrüstung ein Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung vor dem 25. Februar 2025 nach § 26 Absatz 4 verlangt hat, sind § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, § 14 Absatz 3 Satz 1 und § 26 Absatz 4 in der bis zum Ablauf des 24. Februar 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 67 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2025 I Nr. 51
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