Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
KVBG§ 65 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/65?asof=2020-08-14#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/65?asof=2020-08-14#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 65 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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