Gesetze / Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
KVBG§ 32 Aktualisierung der Reihung, Pflichten der Anlagenbetreiber
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/32?asof=2020-08-14#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht eine aktualisierte Fassung der Reihung nach § 29 jährlich zum 1. Juli auf ihrer Internetseite (aktualisierte Reihung), beginnend am 1. Juli 2021 und endend am 1. Juli 2037. Zur Aktualisierung der Reihung kennzeichnet die Bundesnetzagentur eindeutig die Steinkohleanlagen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVBG/32?asof=2020-08-14#abs-2 (2) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetzagentur eine Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder deren Unwirksamkeit aus sonstigen Gründen unverzüglich mitteilen.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 32 neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 32 aufgehoben durch Artikel 3a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2682)
BGBl. 2020 I S. 2682
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.