Gesetze / Körperschaftsteuergesetz

KStG

§ 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden

SteuerrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) 1Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden, die zu den in § 1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind nur insoweit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb unterhalten oder verpachten, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht. 2Im Übrigen sind ihre Einkünfte unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern.

§ 2 § 4