Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 19 Steuerabzug bei dem Organträger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Nach Gewicht
- BVerfG, 19.12.1961 – 2 BvL 6/59Belastende Steuergesetze dürfen grundsätzlich nicht auf abgeschlossene Tatbestände wirken. Fälle, in denen ausnahmsweise das Vertrauen in eine bestehende Regelung nicht schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nicht länger schutzwürdig, sowie der Bundestag ein rückwirkendes Steuergesetz beschlossen hat. - Teilnichtigkeit von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ergänzung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (vom 20.5.1952, BGBl. I S. 302)Zitiert von 253
- BFH, 13.08.2024 – I R 1/21Zur Ausübung des Blockwahlrechts im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen OrganschaftZitiert von 2
- BFH, 22.01.2004 – III R 19/02Zitiert von 4
- FG Saarland, 22.02.2017 – 1 K 1459/14
- FG Niedersachsen, 24.04.2025 – 6 K 86/22
- FG Baden-Württemberg, 24.03.2022 – 3 K 2794/20
Zuletzt entschieden
- BFH, 16.10.2024 – I R 16/20Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen OrgankreisZitiert von 3
- FG Hamburg, 09.11.2023 – 6 K 228/20Zitiert von 3
- BFH, 28.09.2022 – VIII R 20/20Steuerliche Behandlung eines punktuell satzungsdurchbrechenden inkongruenten VorabgewinnausschüttungsbeschlussesZitiert von 8
25 Entscheidungen zu § 19 KStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 KStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/19#abs-1 (1) Sind bei der Organgesellschaft die Voraussetzungen für die Anwendung besonderer Tarifvorschriften erfüllt, die einen Abzug von der Körperschaftsteuer vorsehen, und unterliegt der Organträger der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, sind diese Tarifvorschriften beim Organträger so anzuwenden, als wären die Voraussetzungen für ihre Anwendung bei ihm selbst erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/19#abs-2 (2) Unterliegt der Organträger der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, gilt Absatz 1 entsprechend, soweit für die Einkommensteuer gleichartige Tarifvorschriften wie für die Körperschaftsteuer bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/19#abs-3 (3) Unterliegt der Organträger nicht der unbeschränkten Körperschaftsteuer- oder Einkommensteuerpflicht, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit die besonderen Tarifvorschriften bei beschränkt Steuerpflichtigen anwendbar sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/19#abs-4 (4) 1Ist der Organträger eine Personengesellschaft, gelten die Absätze 1 bis 3 für die Gesellschafter der Personengesellschaft entsprechend. 2Bei jedem Gesellschafter ist der Teilbetrag abzuziehen, der dem auf den Gesellschafter entfallenden Bruchteil des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft entspricht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/19#abs-5 (5) Sind in dem Einkommen der Organgesellschaft Betriebseinnahmen enthalten, die einem Steuerabzug unterlegen haben, so ist die einbehaltene Steuer auf die Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer des Organträgers oder, wenn der Organträger eine Personengesellschaft ist, anteilig auf die Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer der Gesellschafter anzurechnen.