Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 54
Stand: 01.01.2025
Abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 2 beträgt die Entgeltsumme 700 Euro im Kalenderjahr 2025.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 54 KSVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 54 neu gefasst durch Artikel 56 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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20.12.1988 Ausfertigung
§ 54 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2606)
BGBl. 1988 I S. 2606
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.