Gesetze / Künstlersozialversicherungsgesetz
KSVG§ 46
Die Aufsicht über die Künstlersozialkasse führt das Bundesversicherungsamt, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 57 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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